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   OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00   

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OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00 (https://dejure.org/2001,26069)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2001 - 9 U 165/00 (https://dejure.org/2001,26069)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2001 - 9 U 165/00 (https://dejure.org/2001,26069)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 357/97

    Zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende Äußerungen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Die Abrechnung nach einem solchen Unfallersatztarif widerspricht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, nicht der bestehenden Rechtslage (BGH NJW 1999, 279, 280; 1996, 1958)- Danach ist die Verwendung eines derartigen Tarifes nicht zu beanstanden, soweit er sich im Rahmen des üblichen hält (BGH, NJW 1996,- 1958, 1959).

    Demgemäß kann der Geschädigte auch grundsätzlich die Erstattung der Kosten für ein zu den Bedingungen eines solchen Unfallersatztarifes angemietetes Ersatzfahrzeug von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung verlangen (BGH, NJW 1999, 279, 280; 1996, 1958, 1959).

    Die in den Schreiben der Verfügungsbeklagten für die Geltendmachung der Forderungen abgegebenen Begründungen können allerdings geeignet sein; das Verhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und ihren Versicherungsnehmern zu stören, so daß insoweit ein betriebsbezogener Eingriff in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 1999, 279, 2B0).

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 90/82

    Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Ergibt sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus den tatsächlichen Umständen, daß der Einziehende bei der Einziehung nicht sein eigenes Sicherungsinteresse befriedigen, sondern dem Kunden lediglich die mit der Forderungseinziehung verbundene Arbeit abnehmen wollte, liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (BGH, NJW 1985, 1223; Rennen/Caliebe, a.a.O., Rn! 35, 36).

    Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Geltendmachung des sicherungsabgetretenen Ersatzanspruches eines Unfallgeschädigten hinsichtlich der Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1985, 1223; NJW-RR 1994, 1081), der sich der Senat anschließt, grundsätzlich auch dann nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar, wenn die Sicherungsabtretung mit der Entgegennahme und Weiterleitung eines Unfallberichtes verbunden ist, denn diese Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichtes ist keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung der sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung, sondern dient im Rahmen der Sicherungsabtretung vorrangig der Er-.

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Die Abrechnung nach einem solchen Unfallersatztarif widerspricht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, nicht der bestehenden Rechtslage (BGH NJW 1999, 279, 280; 1996, 1958)- Danach ist die Verwendung eines derartigen Tarifes nicht zu beanstanden, soweit er sich im Rahmen des üblichen hält (BGH, NJW 1996,- 1958, 1959).

    Demgemäß kann der Geschädigte auch grundsätzlich die Erstattung der Kosten für ein zu den Bedingungen eines solchen Unfallersatztarifes angemietetes Ersatzfahrzeug von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung verlangen (BGH, NJW 1999, 279, 280; 1996, 1958, 1959).

  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Geltendmachung des sicherungsabgetretenen Ersatzanspruches eines Unfallgeschädigten hinsichtlich der Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1985, 1223; NJW-RR 1994, 1081), der sich der Senat anschließt, grundsätzlich auch dann nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar, wenn die Sicherungsabtretung mit der Entgegennahme und Weiterleitung eines Unfallberichtes verbunden ist, denn diese Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichtes ist keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung der sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung, sondern dient im Rahmen der Sicherungsabtretung vorrangig der Er-.

    Die ist als eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu werten (BGH, NJW-RR 1994, 1081).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Hinsichtlich dieser Erklärungen fehlt es aber an der durch eine Interessent und Güterabwägung der betroffenen Rechte, die im Rahmen des offenen Tatbestandes, des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorzunehmen ist (vgl. BGH, NJW 1998, 2141), festzustellenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens.
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Bei dieser Konstellation sind auch Personen in eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung einzubeziehen, die selbst nicht miteinander konkurrieren [vgl. BGH NJW 1952, 660; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. 1999, Einleitung UWG Rn. 233) Dabei muß aber der Geschädigte die Absicht des Anspruchsgegners, durch sein Verhalten fremden Wettbewerb zum Nachteil des anderen Wettbewerbers zu fördern, beweisen.
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
    Rechtsanwalt über reichte den Unfallersatztarif der Verfügungsbeklagten, deren Normaltarif, deren Mobilitätstarif, sowie Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart, des Bundesgerichtshofes in NZV 1995, 395, der Amtsgerichte Steinfurt und Bielefeld und eine Stellungnahme des Richters am Oberlandesgericht Gartmayr.
  • LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01
    Ergibt sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus den tatsächlichen Umständen, daß der Einziehende bei der Einziehung nicht ein eigenes Sicherungsinteresse befriedigen, sondern dem Kunden lediglich die mit der Forderungseinziehung verbundene Arbeit abnehmen wollte, liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (OLG Hamm - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

    Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. .1 RBerG die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

    Dieses Verhalten der Klägerin spricht ebenfalls dafür, daß die Forderung gerade nicht nur zur Sicherheit - für den Fall der Nichtzahlung des Hauptschuldners - abgetreten wurde, sondern die Klägerin selbst gegenüber den Beklagten für die Beitreibung der Mietwagenkosten Sorge tragen sollte, was ebenfalls für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit spricht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1082; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

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