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   OLG Hamm, 26.02.2007 - 23 W 23/07   

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https://dejure.org/2007,9039
OLG Hamm, 26.02.2007 - 23 W 23/07 (https://dejure.org/2007,9039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2007 - 23 W 23/07 (https://dejure.org/2007,9039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 23 W 23/07 (https://dejure.org/2007,9039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 3; ; EGZPO § 15 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 3; EGZPO § 15a
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für anwaltliche Tätigkeit im Güteverfahren nach § 15a EGZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattung der im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 31.08.2001 - 8 W 191/01

    Kostenfestsetzung: Auslagen im Güteverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2007 - 23 W 23/07
    Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, 115 mit zahlreichen w.N.).
  • BGH, 24.06.2021 - V ZB 22/20

    Zur Frage, ob die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem obligatorischen

    Auch das obligatorische Streitverfahren diene nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vermeidung eines solchen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2007, 672; Dörndorfer in von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., Kapitel 2 Rn. 317; Pfab, Rpfleger 2005, 411, 413).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    Die Kosten eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle zählen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nicht zu den Kosten des Rechtsstreits selbst, weil das Güteverfahren nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens ist (OLG München, MDR 1999, 380, 381; OLG Hamm, OLGR 2007, 672; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 8).

    Unter diesem Gesichtspunkt wird verbreitet angenommen, dass die in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sind (BayObLG, NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 761, 762; OLG Köln, NJW-RR 2010, 431; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 9; Hk-ZPO/ Gierl, 7. Aufl., § 91 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 91 Rn. 7a; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn. 101; Hellstab in v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn. B 426; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., "Güteverfahren", Anm. 3 "Kostenerstattung"; Schneider, NJW-Spezial 2010, 155 f.; a.A. OLG Hamm, OLGR 2007, 672; kritisch auch Pfab, RPfleger 2005, 411, 413).

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