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   OLG Hamm, 26.02.2009 - II-1 UF 133/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33201
OLG Hamm, 26.02.2009 - II-1 UF 133/08 (https://dejure.org/2009,33201)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2009 - II-1 UF 133/08 (https://dejure.org/2009,33201)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - II-1 UF 133/08 (https://dejure.org/2009,33201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von Veränderungen der Lebensverhältnisse durch einen Karrieresprung nach der Trennung oder Scheidung auf das nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu bestimmende Maß des Unterhalts; Zahlung von nachehelichem Unterhalt gemäß § 1572 Nr. 1 BGB bei einer Hinderung an der Aufnahme ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2009 - 1 UF 133/08
    Veränderungen, die nach der Trennung oder Scheidung eintreten, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn sie auf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Entwicklungen beruhen oder sich als Surrogat der Familienarbeit darstellen, nicht dagegen wenn sie auf einem Karrieresprung beruhen (BGH FamRZ 2001, 986; BGH FamRZ 2008, 968).
  • OLG Celle, 28.05.2008 - 15 UF 277/07

    Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Abänderung eines Vergleichs zur Zahlung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2009 - 1 UF 133/08
    Denn diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Möglichkeit der Befristung des Alters- und Krankenunterhalts bewusst in Kauf genommen hat (so auch: OLG Celle, FamRZ 2008, 1449 ff., 1452).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2009 - 1 UF 133/08
    Veränderungen, die nach der Trennung oder Scheidung eintreten, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn sie auf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Entwicklungen beruhen oder sich als Surrogat der Familienarbeit darstellen, nicht dagegen wenn sie auf einem Karrieresprung beruhen (BGH FamRZ 2001, 986; BGH FamRZ 2008, 968).
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