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   OLG Hamm, 26.03.2015 - 4 W 15/15   

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https://dejure.org/2015,22370
OLG Hamm, 26.03.2015 - 4 W 15/15 (https://dejure.org/2015,22370)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 (https://dejure.org/2015,22370)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2015 - 4 W 15/15 (https://dejure.org/2015,22370)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 23.04.2009 - 13 W 32/09

    Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2015 - 4 W 15/15
    Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig und bedarf hier auch im Hinblick auf den vorrangig repressiven Charakter der Ahndung erfolgter Zuwiderhandlungen nach § 890 Abs. 1 ZPO keiner einschränkenden Auslegung (so jedoch OLG Celle, NJOZ 2010, 9).
  • OLG Hamm, 08.05.2014 - 4 W 81/13

    Gegenstandswert eines isolierten Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2015 - 4 W 15/15
    Denn soweit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG von dem "Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat", spricht, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - 4 W 81/13; ebenso Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 25 Rdnr. 23; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl., § 25 Rdnr. 34; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 25 Rdnr. 25).
  • OLG Hamm, 31.07.2015 - 4 W 86/14

    Gegenstandswert eines Verfahrens über den Antrag auf Androhung von

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 - [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen]).

    Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat, NJOZ 2014, 1426; Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 -).

    Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist unter dem "Wert der Hauptsache" im Sinne der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 -); ausnahmsweise ist indes der Wert eines Hauptsache klage verfahrens anzusetzen, wenn der Schuldner - wie hier - eine Abschlusserklärung abgegeben hat.

  • LG Hagen, 27.09.2023 - 21 O 123/18
    Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat sich an dem Hauptsachestreitwert orientiert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2015, 4 W 15/15 = BeckRS 2015, 14808).
  • OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 W 351/22

    Keine Streitwertfestsetzung im Ordnungsmittelbeschluss

    Der Senat folgt dabei der Rechtsauffassung, wonach dafür der Wert der Hauptsacheklage bzw. des vorangegangenen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung ohne Abschlag maßgeblich ist (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2014, 1943; OLG Hamm, BeckRS 2015, 14808; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 359: OLG München, NJOZ 2019, 879).
  • LG Dortmund, 26.08.2019 - 10 O 233/02

    Zwangsvollstreckung, Unterlassungsgebot, kerngleicher Verstoß

    Der Gleichlauf der Wertbemessung mit dem Hauptsacheverfahren entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 26.3.2015, Az. 4 W 15/15).
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