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   OLG Hamm, 26.08.2004 - 2 Ss 521/04   

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https://dejure.org/2004,17430
OLG Hamm, 26.08.2004 - 2 Ss 521/04 (https://dejure.org/2004,17430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 Ss 521/04 (https://dejure.org/2004,17430)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 2004 - 2 Ss 521/04 (https://dejure.org/2004,17430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Fehlentscheidung; offensichtlicher Fehler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei offensichtlicher Fehlentscheidung in einem Einzelfall; Vermeidung von schwer erträglichen Unterschieden durch die Rechtsprechung als Zulassungsgrund; Zulassung der Rechtsbeschwerde nach ...

  • Judicialis

    OWiG § 80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80
    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Fehlentscheidung; offensichtlicher Fehler

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2004 - 2 Ss 521/04
    Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 3 und Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 80 Rdnr. 3, je m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, nicht aber schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22; Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 4; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 80 Rdnr. 4, je m.w.N.).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade nicht zur Wahrung der Rechte des einzelnen Betroffenen erfolgen (Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/1269 zu § 68, S. 100; BGHSt 24, 15, 21).

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