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   OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06   

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OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06 (https://dejure.org/2007,25522)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 U 164/06 (https://dejure.org/2007,25522)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 4 U 164/06 (https://dejure.org/2007,25522)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.1974 - I ZR 94/73

    Unschlagbar

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Freilich kann auch in einer Aussage, die als Werturteil oder verallgemeinernde Schlussfolgerung erscheint, eine auf ihre Richtigkeit überprüfbare Tatsachenbehauptung liegen, wie z.B. die Inanspruchnahme einer technischen oder wirtschaftlichen Alleinstellung (BGH GRUR 1975, 141 - Unschlagbar; 1979, 781, 782 - radikal gesenkte Preise; 1988, 402, 403 - mit Verlogenheit zum Geld; Götting, a.a.O., § 8 Rn. 16).
  • BGH, 13.07.1979 - I ZR 128/77

    Unzulässige Werbung eines Möbel-Einrichtungshauses - Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Freilich kann auch in einer Aussage, die als Werturteil oder verallgemeinernde Schlussfolgerung erscheint, eine auf ihre Richtigkeit überprüfbare Tatsachenbehauptung liegen, wie z.B. die Inanspruchnahme einer technischen oder wirtschaftlichen Alleinstellung (BGH GRUR 1975, 141 - Unschlagbar; 1979, 781, 782 - radikal gesenkte Preise; 1988, 402, 403 - mit Verlogenheit zum Geld; Götting, a.a.O., § 8 Rn. 16).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 100/00

    Sparvorwahl

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Bei der Beurteilung der Frage, wie die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird, ist auf die Gesamtwirkung abzustellen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen, das heißt, unselbständige Bestandteile einer Werbeaussage dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und gesondert geprüft werden (BGH GRUR 2002, 976, 979 - Kopplungsangebot I; 2003, 361, 362 - Sparvorwahl; 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätsmerkmale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Kunden zu beeinflussen (BGH GRUR 2003, 628, 629 - Klosterbrauerei).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00

    Schachcomputerkatalog

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Bei der Beurteilung der Frage, wie die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird, ist auf die Gesamtwirkung abzustellen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen, das heißt, unselbständige Bestandteile einer Werbeaussage dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und gesondert geprüft werden (BGH GRUR 2002, 976, 979 - Kopplungsangebot I; 2003, 361, 362 - Sparvorwahl; 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog).
  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 247/85

    Mit Verlogenheit zum Geld

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Freilich kann auch in einer Aussage, die als Werturteil oder verallgemeinernde Schlussfolgerung erscheint, eine auf ihre Richtigkeit überprüfbare Tatsachenbehauptung liegen, wie z.B. die Inanspruchnahme einer technischen oder wirtschaftlichen Alleinstellung (BGH GRUR 1975, 141 - Unschlagbar; 1979, 781, 782 - radikal gesenkte Preise; 1988, 402, 403 - mit Verlogenheit zum Geld; Götting, a.a.O., § 8 Rn. 16).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2007 - 4 U 164/06
    Bei der Beurteilung der Frage, wie die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird, ist auf die Gesamtwirkung abzustellen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen, das heißt, unselbständige Bestandteile einer Werbeaussage dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und gesondert geprüft werden (BGH GRUR 2002, 976, 979 - Kopplungsangebot I; 2003, 361, 362 - Sparvorwahl; 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog).
  • OLG Hamm, 04.08.2009 - 4 U 55/09

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "bestmöglicher Hörgeräteversorgung"

    aa) Nach dem Urteil des Senats vom 27. Februar 2007 (4 U 164/06) liegt eine Alleinstellungswerbung dann vor, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise so verstanden wird, als ob der Werbende für sich allein eine Spitzenstellung in Bezug auf die beworbene Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte.
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