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   OLG Hamm, 27.02.2014 - I-21 U 159/12   

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OLG Hamm, 27.02.2014 - I-21 U 159/12 (https://dejure.org/2014,4301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2014 - I-21 U 159/12 (https://dejure.org/2014,4301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - I-21 U 159/12 (https://dejure.org/2014,4301)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Doppelhaushälften: Erhöhte Überwachungspflicht im Bereich Schallschutz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Besondere Bauüberwachungspflichten eines Architekten bei Mängelbeseitigung

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Beweislast bei mangelhafter Bauüberwachung?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Schallschutz zwischen Doppelhaushälften: intensive Überwachung erforderlich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bauüberwachung - zu den Überwachungspflichten eines Architekten am Bau

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach komplexer Beweisaufnahme muss Schriftsatzfrist gewährt werden! (IBR 2014, 317)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhte Überwachungspflichten im Bereich des Schallschutzes! (IBR 2014, 287)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sachverständigen aus Vorprozess nicht eingebunden: Gehörsverstoß! (IBR 2014, 1072)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1190
  • BauR 2014, 1338
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Hamm, 06.03.2013 - 12 U 122/12

    Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten; Überwachung der Beseitigung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    In diesem Zusammenhang schuldet er alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung entsprechend der Bauplanung erforderlich und ihm zumutbar sind (vgl. OLG Hamm , NZBau 2013, 313 f. mwN.).

    Dabei ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass den Architekten im Bereich des Schallschutzes eine erhöhte Überwachungspflicht trifft, weil es sich hierbei um Leistungen handelt, die für das Bauwerk - hier speziell unmittelbar aneinander angrenzende Doppelhaushälften - wichtige Bedeutung haben (vgl. Kniffka/Koeble , Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil, Rdnr. 425 mwN. sowie KG , NJW-RR 2000, 756 f. und OLG Hamm , NZBau 2013, 313 [314] mwN., jew. für Wärmedämmarbeiten).

    Letztlich wird zu beachten sein, dass der Beklagte die Mangelfreiheit seiner Überwachungsleistungen zu beweisen hat, weil eine Abnahme nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts bislang nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Hamm , NZBau 2013, 313 [314]).

  • BGH, 03.11.1992 - VI ZR 362/91

    Mängel der Anwendung sachlichen Rechts als Verfahrensfehler

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Hierin ist jeweils ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu sehen (vgl. BGH NJW 1993, 538 f.).

    Insofern hat das Landgericht letztlich entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen, worin nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu sehen ist.

  • LG Hagen, 05.09.2012 - 2 O 80/10

    Schadensersatz aufgrund eines Architekturvertrages wegen behaupteter mangelhafter

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. September 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (2 O 80/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung nicht bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, an die Klägerin 6.144,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. März 2010 zu zahlen.

    Die Klägerin beantragt, 1. das am 05.09.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 80/10) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 54.954,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.884,90 EUR seit dem 20.12.2009 und aus weiteren 14.069,46 EUR seit Rechtshängigkeit sowie 1.641,96 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner weitere 4.552,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung sowie 2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen.

  • BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter unmittelbarer Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter - vorliegend darüber hinaus mit den Sachverständigen Y und M - anzuhören, um dann entscheiden zu können, inwieweit es (gleichwohl) den (bisherigen) Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen folgen will (vgl. BGH NJW-RR 2011, 609, Tz. 5; BauR 2010, 931, Tz. 9 sowie NJW-RR 2009, 1192, Tz. 7, jew. mwN.).
  • BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08

    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Insofern hat das Landgericht letztlich entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen, worin nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu sehen ist.
  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 184/09

    Rechtliches Gehör: Gewährung einer Schriftsatzfrist nach komplexer Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Das kann auch nach einer - wie hier - komplexen Beweisaufnahme mit umfassender Erörterung eines Gutachtens der Fall sein und - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht lediglich dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (vgl. BGH NZBau 2011, 672, Tz. 6 mwN.).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Hierbei verkennt der Senat insbesondere nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NZBau 2005, 224 [225] mwN.), der er folgt, in Erwägung zu ziehen ist, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann.
  • KG, 11.11.1999 - 4 U 5624/98

    Überwachung von Dämmarbeiten durch einen Architekten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Dabei ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass den Architekten im Bereich des Schallschutzes eine erhöhte Überwachungspflicht trifft, weil es sich hierbei um Leistungen handelt, die für das Bauwerk - hier speziell unmittelbar aneinander angrenzende Doppelhaushälften - wichtige Bedeutung haben (vgl. Kniffka/Koeble , Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil, Rdnr. 425 mwN. sowie KG , NJW-RR 2000, 756 f. und OLG Hamm , NZBau 2013, 313 [314] mwN., jew. für Wärmedämmarbeiten).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Der Senat hat dabei das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, dahingehend ausgeübt, dass vorliegend einer Aufhebung und Zurückverweisung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1048, Tz. 16).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12
    Vielmehr hätte sie die Stellungnahme des Parteigutachters D sogar erst in der Berufungsinstanz vorlegen und ihre Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts hierauf stützen können (vgl. BGH NJW 2006, 152, Tz. 14 f. mwN.).
  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 362/99

    Sorgfaltspflichten des Architekten bei Vergabe von Arbeiten durch den Bauherrn

  • BGH, 24.02.2011 - VII ZR 61/10

    Architektenvertrag: Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten

  • BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des

  • BGH, 30.09.1999 - VII ZR 162/97

    Schadensersatzanspruch gegen Architekten

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 65/06

    Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen

  • BGH, 16.05.2002 - VII ZR 81/00

    Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Umfang der

  • BGH, 08.05.2003 - VII ZR 407/01

    Darlegung von Planungsmängeln und Beseitigungskosten durch den Auftraggeber des

  • BGH, 06.07.2000 - VII ZR 82/98

    Umfang der Bauüberwachungspflicht

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2009 - 6 U 256/07

    Haftung eines ausländischen Brokerhauses für Verluste eines deutschen Anlegers

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2012 - 23 U 156/11

    Wie intensiv ist die Bauausführung zu überwachen?

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 6 U 167/17

    Kennzeichenrecht: Markenmäßige Benutzung eines Zeichens für ein Schuhmodell;

    Ein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme besteht grundsätzlich nicht, sofern keine besonderen Umstände dergestalt vorliegen, dass eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil eine Partei verständiger Weise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014 - I-21 U 159/12 - juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 285 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 21 U 62/16
    Verstößt das erstinstanzliche Gericht hiergegen, befasst es sich also in nur pauschaler, unspezifizierter und oberflächlicher Weise mit dem Parteivorbringen, übergeht es somit relevantes Vorbringen und diesbezügliches Beweisanerbieten, liegt hierin eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG, was wiederum einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darstellt; dies gilt ebenso bei Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2009, Az. II ZR 77/08, NJW 2009, 2137; BGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az. VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792; BGH, Urteil vom 03.11.1992 - VI ZR 362/91 - NJW 1993, 538; OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 2013 - I-21 U 84/12 -, zit. nach juris Rdnr. 95, Urteil vom 27.02.2014 - I-21 U 159/12 - BeckRS 2014, 8878 ).
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