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   OLG Hamm, 27.05.2014 - I-15 W 144/13   

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https://dejure.org/2014,20026
OLG Hamm, 27.05.2014 - I-15 W 144/13 (https://dejure.org/2014,20026)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2014 - I-15 W 144/13 (https://dejure.org/2014,20026)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - I-15 W 144/13 (https://dejure.org/2014,20026)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein möglich; § 35 Abs. 1 S. 1 GBO

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins bei zweifelhafter testamentarisch bestimmter Erbfolge im Falle des Grundstücksberichtigungszwangs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 82
    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung nur mit Erbschein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eigentümer eines Grundstücks kann zur Grundbuchberichtigung Erbschein zu beschaffen haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigentümer eines Grundstücks kann zur Grundbuchberichtigung Erbschein zu beschaffen haben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachweis einer testamentarischen Alleinerbenstellung bei verwirkter Pflichtteilsstrafklausel durch Miterben

Verfahrensgang

  • AG Castrop-Rauxel - CR 4070
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - I-15 W 144/13

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1211
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13
    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13
    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11

    Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13
    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13
    Zur Durchführung eigener Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Senat Rpfleger 2001, 71).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13
    Zur Durchführung eigener Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Senat Rpfleger 2001, 71).
  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13
    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 15 W 346/15

    Anforderungen an den Nachweis des Nichteintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

    Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies mit Verfügung vom 8 April 2015 darauf hin, dass hierfür die Vorlage eines Erbscheines erforderlich sei, und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 15 W 144/13.

    Die vom Grundbuchamt zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2014, 15 W 144/13 (FamRZ 2014, 1953) trägt die vom Grundbuchamt vertretene Ansicht nicht.

  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Zudem kann nur auf der Grundlage der Gesamtumstände beurteilt werden, ob die konkrete Maßnahme die Interessen der anderen Miterben beeinträchtigt, wobei nach dem in Ausfertigung vorgelegten Erbschein vermutet wird, dass sich die Erbengemeinschaft abweichend von der beurkundeten Erklärung des Beteiligten zu 1 aus fünf Personen zusammensetzt (§ 2365 BGB; vgl. auch OLG Hamm ZEV 2014, 609/610).
  • OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17

    Grundbuchberichtigungszwang: Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem durch

    Nach der Rechtsprechung ist bereits der Beschluss, mit dem einem Beteiligten eine Verpflichtung i. S. d. § 82 Satz 1 GBO auferlegt wird, mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 1211, m. w. N.).
  • LG Wuppertal, 10.09.2015 - 8 S 28/15

    Anspruch der Erben auf Erstattung der zur Erlangung des Erbscheins verauslagten

    Hierbei kommt es darauf an, ob sich durch die Prüfung Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können ( vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 Az. I - 15 W 144/13 ).
  • OLG Naumburg, 14.02.2018 - 12 Wx 59/17

    Zulässiger Adressat von Zwangsmaßnahmen nach § 82 S. 1 GBO

    Nach der Rechtsprechung ist bereits der Beschluss, mit dem einem Beteiligten eine Verpflichtung i. S. d. § 82 Satz 1 GBO auferlegt wird, mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar (z. B. OLG Hamm, MDR 2014, 1211 , m. w. N.).
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