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   OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02   

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https://dejure.org/2002,8765
OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02 (https://dejure.org/2002,8765)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02 (https://dejure.org/2002,8765)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 4 Ss OWi 528/02 (https://dejure.org/2002,8765)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid auf Rechtsfolgenentscheidung; Fahrlässigkeit bei fehlender Angabe der Begehungsweise; Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Schuldfrage; Mitteilung der angewandten Meßmethode in den Urteilsgründen ; ...

  • Judicialis

    OWiG § 67; ; StPO § 318

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 67; StPO § 318
    Bußgelbescheid; Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Bußgeldverfahren - Beschränkung des Einspruchs

Verfahrensgang

  • AG Tecklenburg - 7 OWi 15 Js 271/02
  • OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99

    Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, fahrlässige

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02
    Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Aufgabe von OLG Hamm; Beschl. v. 09.11.1999, 4 Ss OWi 1061/99, DAR 2000, 130).

    Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung vom 09. November 1999 in 4 Ss OWi 1061/99 (DAR 2000, 130) eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass in diesen Fällen das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG indiziert ist, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 446, 448).

    Schließlich hat das Amtsgericht hinreichend dargelegt, dass es sich auch der Möglichkeit bewußt war, gegebenenfalls unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 446).

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02
    Anhaltspunkte für die Annahme eines Augenblicksversagens (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f. m. w. N.), das unter Umständen der Anordnung eines Fahrverbots entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich.
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, ausreichende

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02
    Er schließt sich nunmehr der Auffassung des hiesigen 2. Strafsenats (vgl. dessen Beschluss vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000) sowie der inzwischen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur an (vgl. BayObLG, NZV 2000, 50; OLG Celle, NdsRpfl 1999, 347, KG, Wistra 99, 196; Katholnigg, NJW 1998, 568, 570 sowie jetzt auch Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 67 Rdnr. 34 e).
  • BayObLG, 07.07.1999 - 2 ObOWi 325/99

    Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02
    Er schließt sich nunmehr der Auffassung des hiesigen 2. Strafsenats (vgl. dessen Beschluss vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000) sowie der inzwischen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur an (vgl. BayObLG, NZV 2000, 50; OLG Celle, NdsRpfl 1999, 347, KG, Wistra 99, 196; Katholnigg, NJW 1998, 568, 570 sowie jetzt auch Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 67 Rdnr. 34 e).
  • OLG Bamberg, 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05

    Zur Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung bei einem Bußgeldbescheid und zum

    Auch der Bußgeldrichter hat daher in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und nur noch zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (OLG Rostock VRS 101, 380/383; BayObLG VRS 96, 47/48 f.; OLG Hamm Beschl. v. 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02; OLG Celle VRS 97, 258; KG NZV 2002, 466 ; Göhler OWiG 13. Aufl. § 67 Rn. 34 e).
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