Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.09.2004 - 3 U 113/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,23472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers und eines Aufklärungsversäumnisses bei einer Vasektomie
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 20.11.2003 - 4 O 236/01
- OLG Hamm, 27.09.2004 - 3 U 113/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88
Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines …
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2004 - 3 U 113/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht über das allgemeine Wundinfektionsrisiko nicht aufgeklärt zu werden, da es dem Laien geläufig ist und zu den allgemeinen Gefahren gehört, mit denen der Patient rechnet (vgl. BGH NJW 1991, 1541, 1542; 1989, 1533). - BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90
Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion
Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2004 - 3 U 113/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht über das allgemeine Wundinfektionsrisiko nicht aufgeklärt zu werden, da es dem Laien geläufig ist und zu den allgemeinen Gefahren gehört, mit denen der Patient rechnet (vgl. BGH NJW 1991, 1541, 1542; 1989, 1533).
- OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 8 U 107/13
Abweisung der Arzthaftungsklage, da Fehler bei der Behandlung eines …
Aufzeichnungspflichtig sind danach die aus medizinischer Sicht für die ärztliche Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten, nicht aber selbstverständliche Routinemaßnahmen, die sich vorliegend zudem aus dem Hygieneplan ergeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2004, AZ: 3 U 113/04, zitiert nach juris; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 1375; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.11.2007, AZ: 12 U 53/07, zitiert nach juris).