Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.09.2011 - I-27 W 106/11 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Burhoff online
Vereinsrecht, Mitgliederversammlung, virtuell, Zulässigkeit
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Virtuelle Mitgliederversammlung eines Vereins in einem Chatroom zulässig
- openjur.de
§§ 40, 32 BGB
Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 32, 40 BGB
Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen - Telemedicus
Virtuelle Mitgliederversammlung eines Vereins
- Telemedicus
Virtuelle Mitgliederversammlung eines Vereins
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 32, 40
Regelung in der Vereinssatzung zur virtuellen Durchführung derMitgliederversammlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Abhaltung einer online durchgeführten Mitgliederversammlung bei dementsprechender Satzungsregelung eines eingetragenen Vereins
- kanzlei.biz
Mitgliederversammlung im Chatroom
- Betriebs-Berater
Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen
- beck.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 32 Abs. 2
Zulässigkeit der Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Mitgliederversammlung im Chatraum
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Verein darf Mitgliederversammlung im virtuellen Raum abhalten
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Verein darf Mitgliederversammlung im virtuellen Raum abhalten
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Mitgliederversammlungen eines Vereins sind auch virtuell zulässig
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Virtuelle Mitgliederversammlungen eines Vereins zulässig
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Vereinsrecht: Virtuelle Mitgliederversammlungen sind zulässig
- duslaw.de (Kurzinformation)
Online-Mitgliederversammlung bei Vereinen zulässig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mitgliederversammlung auch virtuell
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vereinsversammlungen online abhalten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vereinsrecht: Online-Mitgliederversammlung zulässig
- 123recht.net (Kurzinformation)
Vereinstreffen im Chatroom
Besprechungen u.ä.
- klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)
Virtuelle Mitgliederversammlung eines Vereins
Verfahrensgang
- AG Iserlohn - VR 30347
- OLG Hamm, 27.09.2011 - I-27 W 106/11
Papierfundstellen
- NJW 2012, 940
- MDR 2012, 420
- MMR 2012, 420
- NZG 2012, 189
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 04.08.2022 - 27 W 58/22
Verein, virtuelle Mitgliederversammlung
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzung eines Vereins die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung begründet (vgl. Beschluss des hiesigen Senats vom 27.09.2011, Az. 27 W 106/11;… Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Auflage 2021, Rn. 788).So ist beispielsweise eine ähnlich detaillierte Regelung, wie sie der Entscheidung des hiesigen Senats vom 27.09.2011 (Az. 27 W 106/11) zugrunde lag, nicht zwingend erforderlich.
- OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - 19 W 20/21
Umwandlungsrecht: Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses in einer als …
Bereits vor der Covid-19-Pandemie war in Rechtsprechung und Literatur - jedenfalls im Grundsatz - anerkannt, dass die Satzung eines Vereins es ermöglichen kann, Mitgliederversammlungen per Telekommunikation (virtuell) abzuhalten (OLG Hamm NJW 2012, 940;… Staudinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2019, § 32 Rn. 49, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22
Zulässigkeit des Bestandteils "Consulting" im Namen eines eingetragenen Vereins
Die Entscheidung des Senats vom 27.09.2011 - 27 W 106/11 - steht dem vorliegend nicht entgegen. - AG Dortmund, 12.05.2022 - VR 20242 Außerhalb pandemischer Sondergesetzgebung bedarf die Aufnahme der Möglichkeit einer Abhaltung von Mitgliederversammlungen in virtueller Form (online/hybrid) der entsprechenden Satzungsausgestaltung, vgl. OLG Hamm 27 W 106/11 - Beschl. vom 27.09.11.