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   OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15   

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https://dejure.org/2015,35296
OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15 (https://dejure.org/2015,35296)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2015 - 5 RVs 119/15 (https://dejure.org/2015,35296)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 5 RVs 119/15 (https://dejure.org/2015,35296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen sowie Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern zwingend erforderlich

Verfahrensgang

  • AG Essen - 59 Ls 5/15
  • OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelnen anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 - BGH, wistra 2001, 22; Senatsbeschluss vom 28. August 2015 - 5 RVs 73/12 -).

    Eine Berechnungsdarstellung kann zwar dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH, wistra 2001, 22 m.w.N.).

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin gemäß § 337 StPO prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2546).

    Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (vgl. BGH, NJW 2009, 2546).

  • BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09

    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Ist dem Steuerpflichtigen auf Grund unzureichender Buchhaltung oder fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich, so ist er gehalten, von Anfang an, also bereits auf der ersten Stufe einer so genannten "gestuften" Selbstanzeige, alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 -, NStZ 2010, 642; LG München II, Urteil vom 13. März 2014 - W 5 KLs 68 Js 3284/13 -, zitiert nach juris).

    Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung im vorstehend verstandenen Sinne und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 -).

  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 154/11

    Anforderung an die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelnen anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 - BGH, wistra 2001, 22; Senatsbeschluss vom 28. August 2015 - 5 RVs 73/12 -).

    Dies begründet einen durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 -), zumal es dem Senat als Revisionsgericht verwehrt ist, auf die der Anklageschrift vom 13. Januar 2015 als Anlagen 1-3 beigefügten Berechnungsgrundlagen zurückzugreifen.

  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Gemäß § 47 Abs. 1 Alt. 1 StGB verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters für unerlässlich erachtet, wenn also unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention der Strafzweck "zur Einwirkung auf den Täter" durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (vgl. BGHSt 24, 164, 165; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 47 Rdnr. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 5 RVs 121/15

    Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit eines bislang nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. hierzu BGH, StV 1994, 370; Senatsbeschluss vom 29. September 2015 - 5 RVs 121/15 -).
  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, NStZ 2015, 299 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.11.2002 - 5 Ss 1016/02

    Urteilsgründe, Einlassung, Wiedergabe, Verzicht

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigungsprüfung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2002 - 5 Ss 1016/02 - m.w.N.).
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 426/91

    Entscheidung über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs - Wesentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Dabei ist gerade den versuchsbezogenen Umständen großes Gewicht beizumessen, namentlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 1 StR 426/91 -).
  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 55/15

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15
    Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 255; Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 - 5 RVs 88/15 -).
  • AG Kiel, 27.11.2014 - 48 Ls 1/14

    Berichterstattung über den Erwerb einer Steuer-CD - Sperrgrund für die

  • LG München II, 13.03.2014 - W 5 KLs 68 Js 3284/13

    Dreieinhalb Jahre Haft für Uli Hoeneß - Kein besonders schwerer Fall

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