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   OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,13585
OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05 (1) (https://dejure.org/2006,13585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 (1) (https://dejure.org/2006,13585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 2006 - 13 U 57/05 (1) (https://dejure.org/2006,13585)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Organisationsverschulden wegen zwischenzeitlichen Verzichts auf zusätzliche Sicherungsposten im Falle nach und vor einem Unfall auf einer Baustelle eingesetzter zusätzlicher Sicherungsposten; Pflicht zur Überwachung eines nur kurzfristig eingesetzten, ordnungsgemäß ...

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § ... 520 Abs. 3 Nr. 3; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4; ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; HPflG § 1 a.F.; ; HPflG § 1 Abs. 1 a.F.; ; HPflG § 1 Abs. 2 S. 1 a. F.; ; HPflG § 1 Abs. 2 S. 2 a. F.; ; HPflG § 1 Abs. 2 S. 3 a. F.; ; SGB VII §§ 104 ff.; ; SGB VII § 104 Abs. 1; ; SGB VII § 105; ; SGB VII § 106; ; SGB VII § 106 Abs. 3; ; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Var.; ; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.; ; BGB § 31; ; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 831; ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 831 Abs. 2; ; BGB § 840 Abs. 2; ; BGB § 840 Abs. 3; ; BGB § 847 a.F.; ; BGB § 847 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organisationsverschulden bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen bei Gleisbauarbeiten - Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Es fehle an der für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte erforderlichen Gefahrengemeinschaft mit wechselseitiger Gefährdung, wie es der BGH in NJW 2004, 947 verlange.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der BGH in dem vom Landgericht nicht richtig verstandenen Urteil NJW 2004, 947 seine Rechtsprechung zur gemeinsamen Betriebsstätte nicht geändert, sondern lediglich konkretisiert, ohne dass dies Auswirkungen auf den vorliegenden Fall habe.

    Des weiteren ist Voraussetzung der Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte nach der weiter konkretisierten Rechtsprechung des BGH das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft, weil nur dieser Gesichtspunkt die Haftungsfreistellung durch § 106 Abs. 3, 3. Var. SGB VII rechtfertigen könne (BGHZ 148, 209; BGH NJW 2004, 947, 948).

    "Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann" (BGH NJW 2004, 947, 948).

    Es lag nicht nur ein nicht ausreichender einseitiger Bezug vor (vgl. zu einem solchen nur einseitigen Bezug BGH NJW 2004, 947).

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Eine gemeinsame Betriebstätte liegt dann vor, wenn die betrieblichen Aktivitäten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGHZ 145, 331).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld gelten auch dann, wenn der Erstschädiger - hier der Zeuge N - aufgrund der Regelungen der §§ 104 ff SGB VII nicht einstandspflichtig ist (vgl. BGHZ 155; BGHZ 157, 9; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 19).
  • OLG Hamm, 07.02.2001 - 13 U 154/00

    Beamter ist kein Versicherter i. S. v. § 106 Abs. 3 SGB VII

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Auch handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die jeweiligen Tätigkeiten lediglich in dem Sinn objektiv voneinander abhängig sind, dass sie nur den äußeren Rahmen der einzelnen Tätigkeiten bilden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 7. Februar 2001, Az. 13 U 154/00, juris Rn.60).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Des weiteren ist Voraussetzung der Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte nach der weiter konkretisierten Rechtsprechung des BGH das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft, weil nur dieser Gesichtspunkt die Haftungsfreistellung durch § 106 Abs. 3, 3. Var. SGB VII rechtfertigen könne (BGHZ 148, 209; BGH NJW 2004, 947, 948).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02

    Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall: Gemeinsame Betriebsstätte bei

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Denn gemeinsames Ziel der Tätigkeiten ist dann die sichere Durchführung der Tätigkeit des anderen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2003, 441).
  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05
    Erforderlich für eine solche Position, die zu Lasten der juristischen Person eine Gleichstellung mit den vertretungsberechtigten Organen rechtfertigt, ist die Zuweisung einer bedeutsamen wesensmäßigen Funktion der juristischen Person zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung (BGH NJW 1998, 1854).
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