Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.02.2008 - 1 UF 207/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche auf Betreuungsunterhalt bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ungleichbehandlung der Mütter nichtehelicher Kinder gegenüber den Müttern ehelicher Kinder
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1615l
Zeitliche Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bocholt, 21.09.2007 - 14 F 186/06
- OLG Hamm, 28.02.2008 - 1 UF 207/07
- BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04
Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2008 - 1 UF 207/07
Elternbezogene Gründe für eine längere Unterhaltszahlung können vorliegen, wenn das Kind in Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens gezeugt oder ein sonstiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, etwa durch ein längeres eheähnliches Zusammenleben (BGH, FamRZ 2006, S. 1362, 1367;… Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 1615 l, Rdnr. 13).Das würde nämlich zu einer rückwirkenden Belastung der Väter nichtehelicher Kinder führen, mit der sie nicht zu rechnen brauchten, weil eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung, als sie der Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 5 GG in der Vergangenheit, zuletzt mit Urteil vom 05.07.2006 (FamRZ 2006, S. 1362) vorgenommen hatte, nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts ausschied.
- BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2008 - 1 UF 207/07
Das Amtsgericht hat unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 28.02.07 (NJW 2007, S. 1735 ff.) gemeint, dass § 1615 l in der bisherigen Fassung anzuwenden sei. - OLG Naumburg, 17.07.2000 - 3 WF 80/00
ZU den Voraussetzungen und zum Umfang eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB