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   OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16   

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https://dejure.org/2017,10775
OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16 (https://dejure.org/2017,10775)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2017 - 24 U 105/16 (https://dejure.org/2017,10775)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 24 U 105/16 (https://dejure.org/2017,10775)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BGB § 627
    Dienstvertrag; Kündigung; Höhere Dienste; feste Bezüge; Beratungsleistungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; BGB § 627
    Frist für die Kündigung eines Vertrages über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Hotel- und Gastronomiebereich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beratungsleistungen für Gaststätten und Hotels als Dienste höherer Art

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 810
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Feburar 2016, III ZR 126/15; BGHZ 209, 52).

    Das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden, weil ein solcher Ausschluss gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wäre (BGHZ 209, 52; BGH NJW 2010, 1520 Rn. 52; BGH NJW 2016, 1578 Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.02.2016, III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 = NJW 2016, 1578, Rn. 26; vgl. auch BGH NJW-RR 2015, 126 Rn. 20; BGHZ 90, 280; NJW 1985, 2585; NJW-RR 1993, 374) ist für ein dauerndes Dienstverhältnis nicht notwendig, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird.

    Deshalb stehen auch vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte, bei deren Nichtausübung sich die Laufzeit eines Vertrags verlängert, dem Bestehen eines Dauerdienstverhältnisses nicht entgegen (BGH Urteil vom 18.02.201, a.a.O.).

    Der Bundesgerichtshof hat auch diese negative Voraussetzung des § 627 BGB zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.02.2016 (a.a.O., Rn. 27) näher konkretisiert und dabei an seine bestehende Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22.09.2011, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.) angeknüpft.

    Damit ist der Bundesgerichtshof insbesondere in seiner Entscheidung vom 18.02.2016 (a.a.O., Rn. 27) einer Beurteilung entgegengetreten, wonach eine feste Vergütung bereits dann anzunehmen ist, wenn die Zahlungen nach dem Vertrag regelmäßig in einer bestimmten (Mindest-)Höhe zufließen sollen.

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn beide Merkmale, also ein dauerndes Dienstverhältnis und die Vereinbarung fester Bezüge, kumulativ vorliegen (Urteil vom 22.09.2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575).

    Der Bundesgerichtshof hat auch diese negative Voraussetzung des § 627 BGB zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.02.2016 (a.a.O., Rn. 27) näher konkretisiert und dabei an seine bestehende Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22.09.2011, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.) angeknüpft.

    Es handelt sich dabei um eine Tat- und Ermessensfrage (BGH Urteil vom 22.09.2011, a.a.O.; OLG Bamberg Urt. v. 9.3.2011 - 8 U 180/10, BeckRS 2011, 24210).

    Sowohl die Profile der Berater als auch die Aussagen in der Begrüßungsmappe beschreiben eine Leistungsanforderung, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen und den persönlichen Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betreffen (BGH NJW 2011, 3575 Rn. 9).

  • BSG, 31.05.2016 - B 2 U 69/16 B
    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Das Konzept der Klägerin wurde erst durch eine individuelle Anpassung auf den jeweiligen Betrieb unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unternehmerischen Ausrichtung und der geschäftlichen Abläufe im jeweiligen Hotel bzw. in der jeweiligen Gaststätte interessant (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016, 2 U 69/16; Beschluss vom 10.11.2016, 13 U 144/16).

    Der wichtigste Bestandteil liegt für den jeweiligen Betrieb in der individuellen Beratung und den Coachingterminen vor Ort, durch die eine Umsetzung und Anpassung der allgemeinen Konzepte für den jeweiligen Betrieb sichergestellt werden sollte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2016, 2 U 69/16; Beschluss vom 05.01.2017, 2 U 100 1416).

  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.02.2016, III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 = NJW 2016, 1578, Rn. 26; vgl. auch BGH NJW-RR 2015, 126 Rn. 20; BGHZ 90, 280; NJW 1985, 2585; NJW-RR 1993, 374) ist für ein dauerndes Dienstverhältnis nicht notwendig, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird.

    Insoweit liegt eine Klarstellung gegenüber älteren Entscheidungen zu Internats- und Privatschulverträgen vor, bei denen eine derartige Prüfung nicht ausdrücklich vorgenommen worden ist (vgl. Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102; Urteil vom 04.11.1992 - VIII ZR 235/91, BGHZ 120, 108; Urteil vom 28.02.1985 - IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585) und bei denen der Eindruck entstehen könnte, dass es für das Merkmal der festen Bezüge ausreicht, wenn von vornherein festgelegte Beträge jeweils monatlich gezahlt werden, ohne dass es auf das Gewicht der regelmäßig zu zahlenden Vergütung ankäme.

  • OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 25 U 108/13

    Außerordentliche Kündigung eines Beratungsvertrages wegen Ausscheidens des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Deshalb kann es entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (Urt. vom 13.06.2014, 25 U 108/13) nicht darauf ankommen, dass die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen nicht mit fest angestellten Beratern und von ihr überwachten Mitarbeitern, sondern durch freie Mitarbeiter erbringe, die immer wieder wechselten.
  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Allein der Umstand, dass der Dienstberechtigte ein Vertragsverhältnis nicht mit einer Einzelperson, sondern mit einer juristischen Person begründet, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 627 BGB (BGH, Urteil vom 08.10.2009, III ZR 93/09).
  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 193/16

    Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme: Wirksamkeit der fristlosen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Es reichen vielmehr besondere fachliche Kenntnisse aus (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 193/16 -, juris), wobei es gleichgültig ist, wie diese Kenntnisse erlangt worden sind.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2019 - 13 U 144/16

    Frachtführerhaftung: Übernahme nach § 425 HGB bei Einlegen in einen Spind zur

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Das Konzept der Klägerin wurde erst durch eine individuelle Anpassung auf den jeweiligen Betrieb unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unternehmerischen Ausrichtung und der geschäftlichen Abläufe im jeweiligen Hotel bzw. in der jeweiligen Gaststätte interessant (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016, 2 U 69/16; Beschluss vom 10.11.2016, 13 U 144/16).
  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Insoweit liegt eine Klarstellung gegenüber älteren Entscheidungen zu Internats- und Privatschulverträgen vor, bei denen eine derartige Prüfung nicht ausdrücklich vorgenommen worden ist (vgl. Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102; Urteil vom 04.11.1992 - VIII ZR 235/91, BGHZ 120, 108; Urteil vom 28.02.1985 - IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585) und bei denen der Eindruck entstehen könnte, dass es für das Merkmal der festen Bezüge ausreicht, wenn von vornherein festgelegte Beträge jeweils monatlich gezahlt werden, ohne dass es auf das Gewicht der regelmäßig zu zahlenden Vergütung ankäme.
  • BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02

    Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16
    Dabei hat sich das Landgericht nicht nur auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 1101 Rz. 50; BGHZ 157, 168, 173 f.; BGHZ 54, 71, 72) stützen können, sondern auch auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (12. Zivilsenat, Beschluss vom 27.06.2014, 12 U 45/14; 17. Zivilsenat, Beschlüsse vom 22.01.2015 und 26.02.2015, 17 U 143/14, BeckRS 2016, 11882 und 11883) in ebenfalls die Klägerin betreffende Verfahren.
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

  • BGH, 22.05.1970 - V ZR 130/67

    Grundstücksverkauf durch gesetzlichen Vertreter, der Miteigentümer zur Hälfte ist

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

  • LG Münster, 13.06.2016 - 10 O 177/15

    Vergütungsanspruch aufgrund des Abschlusses eines Diensteleistungsvertrages

  • BGH, 19.11.1992 - IX ZR 77/92

    Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen bei Pauschalvergütung nach

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 114/09

    Steuerberatervertrag: Jederzeitige Kündbarkeit trotz Vereinbarung dauerhaft

  • OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13

    Klage auf Feststellung eines Insolvenzforderung: Wirksamkeit einer

    a) Indem die von dem Kläger geschuldete Unternehmensberatungsleistung ohne die Vereinbarung erfolgsorientierter Pflichten rechtlich einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zuzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2017 - 24 U 105/16, juris Rn. 50; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 21 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 40 ff.), kommt es insoweit zwar nicht auf den Vortrag der ursprünglichen Beklagten an, die Leistungen des Klägers hätten entgegen ihrer Erwartung nicht dazu geführt, dass neue Kunden gewonnen werden konnten; denn der Kläger schuldete nur eine an diesen Leistungszielen orientierte Tätigkeit und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges.
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