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   OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09   

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OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09 (https://dejure.org/2009,5077)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 Ss 200/09 (https://dejure.org/2009,5077)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 2 Ss 200/09 (https://dejure.org/2009,5077)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafzumessungsgründe; Erörterung eines möglicherweise zu erwartenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2 S. 2; StPO § 267
    Anforderungen an die Strafzumessungsgründe; Erörterung eines möglicherweise zu erwartenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lüdenscheid - 52 Ds 265/08
  • OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 202 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08

    Strafzumessung im Rahmen von Bagatelldelikten; Gewichtung des Handlungsunwertes

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein drohender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache als "Wirkung" im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und grundsätzlich ausdrücklich zu erörtern (OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 14).

    Nur bei Gelegenheits- und Bagatelltaten kann sich eine andere Bewertung ergeben (OLG Düsseldorf, StV 1983, 338), wobei der Senat der Auffassung zuneigt, ein Bagatelldelikt in diesem Sinne nur bis zur Grenze von 1/3 des Höchstwertes der Geringwertigkeit im Sinne des § 248 a StGB anzunehmen (vergleiche dazu: OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 9 Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 10, 11, 12 mit weiteren Nachweisen), ohne dass dies vorliegend vom Senat zu entscheiden wäre.

  • OLG Hamburg, 23.06.2008 - 2-39/08

    Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Umgekehrt kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht, wenn - ausschließlich - andersartige Straftaten als die Anlasstat zu erwarten sind (BGH, NStZ-RR 2001, 15, 16; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 - 39/08 (REV)- 1 Ss 107/08 - zitiert nach juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

    Eine andersartige Widerrufsanlasstat kann nur ganz ausnahmsweise Bedeutung haben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt zu prüfen, ob entgegen der grundsätzlichen Indizwirkung des Bewährungsversagens der andersartige kriminologische Charakter der Widerrufsanlasstat gegen eine drohende weitere zukünftige Straffälligkeit spricht (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08 - zitiert nach juris Rn. 17).

  • BayObLG, 05.09.2002 - 5St RR 224/02

    Anforderungen an die Entscheidung über die Sozialprognose bei Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    In der Regel wird indes kein Anlass zu einer solchen Prüfung bestehen, da sich die Legalprognose nicht dadurch verbessert, dass der Verurteilte durch die Widerrufsanlasstat gezeigt hat, dass er bereit ist, zusätzlich weitere Rechtsgüter zu verletzen (BayObLG, NStZ-RR 2003, 105, 106 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 1 Ws 9/83
    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Nur bei Gelegenheits- und Bagatelltaten kann sich eine andere Bewertung ergeben (OLG Düsseldorf, StV 1983, 338), wobei der Senat der Auffassung zuneigt, ein Bagatelldelikt in diesem Sinne nur bis zur Grenze von 1/3 des Höchstwertes der Geringwertigkeit im Sinne des § 248 a StGB anzunehmen (vergleiche dazu: OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 9 Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 10, 11, 12 mit weiteren Nachweisen), ohne dass dies vorliegend vom Senat zu entscheiden wäre.
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00

    Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Umgekehrt kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht, wenn - ausschließlich - andersartige Straftaten als die Anlasstat zu erwarten sind (BGH, NStZ-RR 2001, 15, 16; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 - 39/08 (REV)- 1 Ss 107/08 - zitiert nach juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03

    Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Ausgleich des geringen Wertes durch

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein drohender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache als "Wirkung" im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und grundsätzlich ausdrücklich zu erörtern (OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 14).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 20, 265, 266; 24, 132, 133).
  • OLG Hamm, 31.01.2005 - 2 Ss 501/04

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Betäubungsmittelabhängigkeit; kurzfristige

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.06.1998 - 2 Ss 666/98 -, veröffentlicht in NStZ-RR 1998, 374 und vom 31.01.2005 - 2 Ss 501/04 -, jeweils m.w.N.; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 46 Rdnr. 106).
  • OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 666/98

    Drohender Bewährungswiderruf, lückenhafte Strafzumessungserwägungen, drohender

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.06.1998 - 2 Ss 666/98 -, veröffentlicht in NStZ-RR 1998, 374 und vom 31.01.2005 - 2 Ss 501/04 -, jeweils m.w.N.; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 46 Rdnr. 106).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09
    Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, und andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2).
  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

    Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92 -, zitiert nach juris Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 - 2 Ss 501/04 - vom 28. Mai 2009 - 2 Ss 200/09 - Redeker/Busse, in Schäfer, Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Teil 7 Rn. 761).
  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ss 124/16

    Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der

    Die danach vom Tatgericht zu treffende Prognoseentscheidung erfasst grundsätzlich alle Arten von Straftaten, es muss sich weder um einschlägige, noch um ähnlich gewichtige Straftaten handeln (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 16; BayObLG NStZ-RR 2003, 105; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2009; 2 Ss 200/09; LK- Hubrach , 12. Auflage, § 56 Rn. 15; MüKoStGB/ Groß , 3. Auflage, § 56 Rn. 18; Sch/Sch- Stree/Kinzig , 29. Auflage, § 56 Rn. 16; Fischer a. a. O., § 56 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

    Zu diesen Wirkungen gehört nach herrschender - und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener - Meinung der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (sog. "Kumulationswirkung" - vgl. zuletzt Senat , Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III-3 RVs 74/10, vom 7. Juni 2010 - III-3 RVs 72/10, vom 14. April 2010 - III-3 RVs 48/10, vom 13. April 2010 - III-3 RVs 46/10; BGH StV 1996, 26, 27; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; NStZ-RR 2010, 202; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03; OLG Hamburg , Beschluss vom 11. August 2003 - II-56/03 1 Ss 77/03; OLG Stuttgart , Beschluss vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05; OLG Oldenburg , Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21

    Anforderungen an die Strafzumessung in einem Berufungsurteil

    b) Rechtsfehlerhaft ist zudem, dass die Kammer im Urteil weder den möglicherweise drohenden Widerruf der wegen vorhergehender Verurteilungen laufenden Strafaussetzungen zur Bewährung, mithin das Gesamtstrafübel erörtert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2009 -2 Ss 200/09; BGH, Beschluss vom 09. September 2020 - 2 StR 281/20 -) noch bei ihrer Entscheidung die Tatsache, dass der Angeklagte erstmals eine Haftstrafe würde verbüßen müssen, im Blick hatte.
  • OLG Brandenburg, 05.05.2011 - 53 Ss 168/10
    Dazu gehört auch der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18. September 2009 - 1 Ss 77/09; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 202 ; NStZ 1998, 374).
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