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   OLG Hamm, 28.05.2010 - I-11 U 304/09   

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OLG Hamm, 28.05.2010 - I-11 U 304/09 (https://dejure.org/2010,14218)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.05.2010 - I-11 U 304/09 (https://dejure.org/2010,14218)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 2010 - I-11 U 304/09 (https://dejure.org/2010,14218)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04-, DVP 2006, 476 mit Fundstellennachweisen zum Meinungsstand zu Tz. 27 bei juris ) sind die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wobei etwaige Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung ohne Auftrag zu solchen aus Amtshaftung in echter Anspruchskonkurrenz stehen ( BGH aa0.; Tz. 22 bei juris ).

    Der für die Begründung eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses erforderliche Fremdgeschäftsführungswille -ausreichend ist insoweit der Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen ( Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 677 Rn. 3 )- kann bei einem Einsatz der Feuerwehr regelmäßig angenommen werden und folgt aus der besonderen Stellung der Feuerwehr und ihrer im Vordergrund stehenden Aufgabe, in Notfällen jedem davon betroffenen Dritten Hilfe zu leisten, also auch seine privaten Interessen wahrzunehmen ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; Tz. 9 bei juris ).

    Tatbestandliche Voraussetzung einer derartigen Haftungsbeschränkung ist nach § 680 BGB, dass die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr für Person oder Vermögen ( Palandt-Sprau, aa0. § 680 BGB unter Hinweis auf BGH VersR 1970, 620 sowie OLG N WM 1999, 1878 ) bezweckt, was durch die Vorstellung des Gesetzgebers motiviert ist, dass ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist, sich der Helfer in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung aber nur zu leicht "vergreifen" kann ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 = Tz. 20 bei juris ) und daher durch eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftung geschützt werden soll.

  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 11 U 175/04

    Amtshaftungsanspruch nur bei Verletzung von Amtspflichten Dritten gegenüber -

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04-, DVP 2006, 476 mit Fundstellennachweisen zum Meinungsstand zu Tz. 27 bei juris ) sind die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wobei etwaige Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung ohne Auftrag zu solchen aus Amtshaftung in echter Anspruchskonkurrenz stehen ( BGH aa0.; Tz. 22 bei juris ).

    Dieser nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des betroffenen Einzelnen bestehenden (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04- DVP 2006, 476; Tz. 19 bei juris ) und damit drittgerichteten Amtspflicht sind die Feuerwehrmänner der Beklagten bei der Bergung des verunfallten Baggers der Klägerin aus dargelegten Gründen (s.o.) nicht gerecht geworden, was den Vorwurf einer schuldhaften, weil fahrlässigen Amtspflichtverletzung rechtfertigt, da insoweit von dem Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Sach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 911 ).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Bei ihren Einsätzen -und so auch bei dem hier in Rede stehendenerfüll(t)en die Mitglieder der Feuerwehr hoheitliche Aufgaben (vgl. nur BGH VersR 2008, 410 ff = MDR 2008, 384 ff, Tz. 21 bei juris ).
  • OLG München, 19.05.1998 - 5 U 6051/97

    Verkauf von Optionsscheinen kurz vor Verfall ohne Auftrag bei Nichterreichbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Tatbestandliche Voraussetzung einer derartigen Haftungsbeschränkung ist nach § 680 BGB, dass die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr für Person oder Vermögen ( Palandt-Sprau, aa0. § 680 BGB unter Hinweis auf BGH VersR 1970, 620 sowie OLG N WM 1999, 1878 ) bezweckt, was durch die Vorstellung des Gesetzgebers motiviert ist, dass ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist, sich der Helfer in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung aber nur zu leicht "vergreifen" kann ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 = Tz. 20 bei juris ) und daher durch eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftung geschützt werden soll.
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Dieser nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des betroffenen Einzelnen bestehenden (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04- DVP 2006, 476; Tz. 19 bei juris ) und damit drittgerichteten Amtspflicht sind die Feuerwehrmänner der Beklagten bei der Bergung des verunfallten Baggers der Klägerin aus dargelegten Gründen (s.o.) nicht gerecht geworden, was den Vorwurf einer schuldhaften, weil fahrlässigen Amtspflichtverletzung rechtfertigt, da insoweit von dem Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Sach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 911 ).
  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Dieser nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des betroffenen Einzelnen bestehenden (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04- DVP 2006, 476; Tz. 19 bei juris ) und damit drittgerichteten Amtspflicht sind die Feuerwehrmänner der Beklagten bei der Bergung des verunfallten Baggers der Klägerin aus dargelegten Gründen (s.o.) nicht gerecht geworden, was den Vorwurf einer schuldhaften, weil fahrlässigen Amtspflichtverletzung rechtfertigt, da insoweit von dem Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Sach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 911 ).
  • OLG Düsseldorf, 29.12.1993 - 18 U 110/93

    Amtspflichtverletzung der freiwilligen Feuerwehr

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Die Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes ist ebenso wie die eines technischen Hilfsdienstes zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursachten öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW) in NRW als Pflichtaufgabe den Gemeinden zugewiesen, die zu deren Wahrnehmung eine Feuerwehr -kreisfreie Städte wie die Klägerin in Form einer Berufsfeuerwehr (§ 10 Abs. 1 S. 2 FSHG NW)- zu unterhalten haben (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444 ).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Bei der gebotenen Anlegung eines objektivierten Maßstabes ( BGH NJW 1993, 2303 ff, 2304 unter Hinweis auf BGH NJW 1989, 976; Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 52 ) war danach von den verantwortlichen Feuerwehrbediensteten der Beklagten zu erwarten, dass sie sich fehlende Kenntnisse zur Gewährleistung einer möglichst schadlosen Bergung des umgestürzten Baggers vor Beginn ihres Bergungsmanövers im Rahmen des Zumutbaren durch entsprechende Nachfrage und/oder Recherchen verschafften, was nicht geschehen ist.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Bei der gebotenen Anlegung eines objektivierten Maßstabes ( BGH NJW 1993, 2303 ff, 2304 unter Hinweis auf BGH NJW 1989, 976; Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 52 ) war danach von den verantwortlichen Feuerwehrbediensteten der Beklagten zu erwarten, dass sie sich fehlende Kenntnisse zur Gewährleistung einer möglichst schadlosen Bergung des umgestürzten Baggers vor Beginn ihres Bergungsmanövers im Rahmen des Zumutbaren durch entsprechende Nachfrage und/oder Recherchen verschafften, was nicht geschehen ist.
  • BGH, 07.04.1970 - VI ZR 217/68

    Begriff der groben Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
    Tatbestandliche Voraussetzung einer derartigen Haftungsbeschränkung ist nach § 680 BGB, dass die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr für Person oder Vermögen ( Palandt-Sprau, aa0. § 680 BGB unter Hinweis auf BGH VersR 1970, 620 sowie OLG N WM 1999, 1878 ) bezweckt, was durch die Vorstellung des Gesetzgebers motiviert ist, dass ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist, sich der Helfer in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung aber nur zu leicht "vergreifen" kann ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 = Tz. 20 bei juris ) und daher durch eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftung geschützt werden soll.
  • OLG Hamm, 15.06.1988 - 11 U 295/87
  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 24 U 48/20

    Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen

    Beachtlich ist hierbei, dass die Feuerwehr, die die Streithelferin gemäß §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) in der vom 21.02.2004 bis 31.12.2015 geltenden Fassung zu unterhalten hatte, zwar auch Aufgaben der Gefahrenabwehr erfüllte, in Nordrhein-Westfalen indes keine (Sonder-)Ordnungsbehörde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2010 - 11 U 304/09 - BeckRS 2010, 16648; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1988 - 11 U 295/87 - BeckRS 2015, 19436), sondern lediglich eine Untergliederung der Ordnungsbehörde, also der Streithelferin, ist.
  • OLG Brandenburg, 23.08.2011 - 2 U 55/10

    Amtshaftung bei Feuerwehreinsatz: Haftung einer brandenburgischen Gemeinde für

    Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit haben die Bediensteten der Feuerwehr der Beklagten als Beamten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB als Amtspflicht die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass bei Einsätzen vermeidbare Beschädigungen fremden Eigentums vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1975, III ZR 179/75, NJW 1977, S. 1875, 1877; OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2010, I-11 U 304/09).
  • OLG Hamm, 08.02.2012 - 11 U 150/10

    Keine Amtspflichtverletzung: Aufstellen einer Brandwache liegt im Ermessen des

    Denn die nach §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 FSHG NW von der Beklagten zu unterhaltende Feuerwehr erfüllt zwar die Aufgaben der Gefahrenabwehr und war auch vorliegend in diesem Rahmen (Brandbekämpfung) tätig, allerdings handelt es sich bei der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen wegen ihrer lediglich begrenzten Eingriffsrechte (vgl. §§ 30, 33 FSHG NW) nicht um eine (Sonder-)Ordnungsbehörde (Senat, Urteile vom 15.06.1988 zu 11 U 295/87, veröffentlicht in: NWVBl. 1989, 183 f., zitiert nach juris Rn. 12 m.w.N., und vom 28.05.2010 zu I-11 U 304/09, zitiert nach juris Rn. 17; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 1684 m.w.N.), so dass § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW bereits aus diesem Grund keine Anwendung findet.
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