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   OLG Hamm, 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16   

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https://dejure.org/2016,34568
OLG Hamm, 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 (https://dejure.org/2016,34568)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 (https://dejure.org/2016,34568)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 (https://dejure.org/2016,34568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, Feststellung ausreichender Betreuung, Erledigung des Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 119a StVollzG ab Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Feststellung ausreichender Betreuung; Erledigung des Verfahrens

  • rechtsportal.de

    Keine Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 119a StVollzG ab Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
    Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung findet das gemäß § 119 a StVollzG angeordnete Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung seine Erledigung, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (abweichend von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris).

    Der hierzu abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris), das Verfahren sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
    Eine Verzögerung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB kann zur Folge haben, dass der schon begonnene (faktische) Vollzug der Sicherungsverwahrung gegebenenfalls als rechtswidrig anzusehen und in Fällen erheblicher Verfahrensverzögerungen unter Umständen auch zu unterbrechen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16

    Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
    Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden, die Sache liegt inzwischen dem beim Oberlandesgericht Hamm dafür zuständigen 4. Strafsenat zum Az. III-4 Ws 180/16 vor.
  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
    Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben im Hinblick auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nur vorbereitenden Charakter und dienen einer Abschichtung der späteren Prüfung (BT-Drs. 17/9874 S. 28; KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
    Es würde dem bei der Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris) zuwiderlaufen, wenn etwa bei voraussichtlicher dem Verurteilten im Rahmen der Prüfung des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB günstiger Entscheidung zunächst noch eine Entscheidung in dem dienenden Verfahren nach 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet und so dem Verurteilten eine womöglich länger andauernde Freiheitsentziehung zugemutet würde.
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
    Der hiesige 4. Strafsenats hat in einem Beschluss vom 10. Mai 2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in einem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt.
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des

    Eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG wird in diesem Fall gegenstandslos (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 28. Juni 2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris)).

    Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Prüfung beabsichtige, unter Aufgabe der im Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 -, juris vertretenen Rechtsauffassung und unter Anschluss an die Rechtsauffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris), das vorliegende Verfahren nach § 119a StVollzG als gegenstandslos zu beenden, da der faktische Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits begonnen habe und das vorrangige Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB bereits eingeleitet worden sei.

    Unter Aufgabe seiner - auf § 119a Abs. 7 StVollzG gestützten - früheren Rechtsprechung, das Verfahren nach § 119a StVollzG sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -, juris Rn. 6 und sich dem anschließend OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 Ws 366/18 -, juris), tritt der Senat der in den Entscheidungen des OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 - III-4 Ws 364/16 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung bei, dass mit (faktischem) Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst ist, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist.

  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16

    Zulässigkeit der Verwertung früherer Sachverständigengutachten zur Prüfung des

    Der Senat war nicht gehalten, zunächst die Rechtskraft in dem Verfahren nach § 119a StVollzG (zur Zeit im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen 1. Strafsenat - 1 Vollz(Ws) 18/16) abzuwarten, da das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber dem nach § 67c Abs. 1 StGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2016 - 4 Ws 114/16).

    Wie sich aus der Tätigkeitsdokumentation der JVA X vom 08.04.2016 (Anlage zur Stellungnahme der JVA X vom 08.04.2016 in dem Verfahren nach § 119a StVollzG - 1 Vollz(Ws) 18/16 OLG Hamm) ergibt, wurden ab Mitte September 2013 zahlreiche Motivationsgespräche unternommen, mit dem Ziel, den Verurteilten zu einer Verlegung auf die Station "Mobass" (Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener anschließender Sicherungsverwahrung), welche nach Einschätzung der Sachverständigen O, die der Senat teilt (vgl. insoweit auch: OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2016 - 1 Vollz(Ws) 216/15), zur Behandlung des Verurteilten geeignet ist, zu bewegen.

  • OLG Hamm, 15.12.2016 - 4 Ws 364/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist;

    Das Verfahren auch § 119a StVollzG ist nicht vorrangig vor dem Verfahren zur Entscheidung nach § 67c StGB (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2016 - 4 Ws 180/16 - juris - und NStZ-RR 2016, 230; OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2016 - 1 Vollz(Ws) 18/16).
  • OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18

    Keine Vorrangigkeit der Beschwerde nach § 119a StVollzG gegenüber § 67c StGB

    Ungeachtet der vorliegend erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum besteht auch nach Auffassung des 1. Strafsenats kein Bedürfnis mehr für eine "abschichtende" Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 119 a StVollzG (vgl. so und zum Folgenden bereits Senat, Beschlüsse vom 28.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 18/16 -, juris; vom 21.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 243/16, vom 16.07.2018 - III-1 Vollz(Ws) 333/18, sowie vom 26.07.2018 - III-1 Vollz (Ws) 385/18).
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