Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25749
OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2019,25749)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2019 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2019,25749)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 11 U 82/18 (https://dejure.org/2019,25749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,25749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mps-pferderecht.de (Kurzinformation)

    Zum Haftungsausschluss bei Eingehung einer Reitbeteiligung und Forderungsübergang nach § 116 SGB X auf den gesetzlichen Krankenversicherer

  • hlw-muenster.de (Kurzinformation)

    Pferderecht: Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Reitpferdes aus Gefälligkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91 = NJW 1992, 2474) ist bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses jedoch Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen.

    Nach § 834 S.1 BGB muss derjenige, der durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn im Schadensfall ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 834 Rn.3; BGH NJW 1992, 2474 Tz.21).

    Aber auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist (BGH NJW 1992, 2474 Tz.21, OLG Celle VersR 2007, 1661 Tz.41, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens:

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urt. v. 29.02.2012, Az. 7 U 115/11, Tz.4, juris).

    Bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig a.a.O.).Im vorliegenden Fall hatte nicht nur die geschädigte Zeugin L ein Interesse an der Überlassung des Pferdes.

  • OLG Schleswig, 29.02.2012 - 7 U 115/11

    Haftung für Reitunfall bei Proberitt

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urt. v. 29.02.2012, Az. 7 U 115/11, Tz.4, juris).
  • OLG Nürnberg, 27.06.2011 - 8 U 510/11

    Haftung des Pferdehalters: Reitunfall bei Wahrnehmung einer Reitbeteiligung;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Zwar kann ein konkludenter Haftungsausschluss vorliegen, wenn der Halter des Pferdes das Ausreiten im Wege einer Gefälligkeit gestattet und der Verletzte im Unfallzeitpunkt uneingeschränkten Einfluss auf das Tier hatte (OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11 Tz. 16, juris; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 833 Rn.11).
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    An diese Entscheidung ist der Senat gem. § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden (vgl. BGH NJW 2013, 2031 Tz.9; BGH VersR 2017, 104 Tz.10 ff, zitiert nach juris) .Dass der Beklagte und die Zeugin L einen Haftungsausschluss vereinbart haben, konnte nicht festgestellt werden.
  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    An diese Entscheidung ist der Senat gem. § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden (vgl. BGH NJW 2013, 2031 Tz.9; BGH VersR 2017, 104 Tz.10 ff, zitiert nach juris) .Dass der Beklagte und die Zeugin L einen Haftungsausschluss vereinbart haben, konnte nicht festgestellt werden.
  • OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06

    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18
    Aber auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist (BGH NJW 1992, 2474 Tz.21, OLG Celle VersR 2007, 1661 Tz.41, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20

    Reitbeteiligung: Wirksamkeit eines vereinbarten Haftungsauschlusses betreffend

    Gegen die Annahme der Unwirksamkeit eines ausdrücklich vereinbarten Haftungsausschlusses spricht zunächst, dass im Rahmen der Tierhalterhaftung - so insbesondere bei Reitbeteiligungen - nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Geschädigte sogar aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen stillschweigenden - konkludent vereinbarten - Haftungsausschluss gegen sich geltend lassen muss, wenn anzunehmen ist, dass es sich bei der Reitbeteiligung um eine in seinem Interesse liegende Gefälligkeit gehandelt hat und er sich billigerweise dem Ansinnen des Tierhalters, ausdrücklich auf eine Haftung zu verzichten, nicht hätte verschließen können (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2019 - 11 U 82/18 - OLG Schleswig, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, alle bei juris).
  • OLG Hamm, 04.02.2022 - 9 U 21/21

    Ansprüche nach einem Reitunfall; Typische Tiergefahr; Handeln auf eigene Gefahr;

    Allerdings kann es auch bei der bloßen (ohne Vereinbarung und unentgeltlich erfolgten) Inobhutnahme eines Tieres die Interessenlage - namentlich hinsichtlich der Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten - gebieten, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW 1992, 2474, Rn. 21 bei juris, ferner OLG Hamm - Urt. v. 28.06.2019 - 11 U 82/18 - Rn. 8 bei juris, sowie Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht