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   OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05   

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https://dejure.org/2005,14969
OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05 (https://dejure.org/2005,14969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05 (https://dejure.org/2005,14969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 2 Ss OWi 461/05 (https://dejure.org/2005,14969)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Wahrung der Grundsätze zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften; Überprüfung der Anordnung eines Fahrverbots auf ...

  • Judicialis

    StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Fahrverbot; Verhängung, Absehen; Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 28.04.2003 - 2 Ss 126/03

    Verfahrensrüge; Begründung, Auskunftsverweigerungsrecht; Belehrung;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05
    Ordnungsgemäß ist die Rüge nämlich nur dann erhoben, wenn die Begründung den Wortlaut des verlesenen Schriftstücks enthält und sich ergibt, dass der Betroffene dem Vorhalt des Schriftstücks gemäß § 238 Abs. 2 StPO widersprochen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. April 2003 in 2 Ss 126/03).
  • OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Urlaub; Berufskraftfahrer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05
    Der Tatrichter muss für seine Entscheidung, ob er ein Fahrverbot verhängt oder von einem Fahrverbot absehen kann, eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05 -).
  • OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen,

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05
    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch dann nicht, wenn ein Regelfall des § 4 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 -).
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