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   OLG Hamm, 28.07.2015 - III-1 Ws 102/15   

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OLG Hamm, 28.07.2015 - III-1 Ws 102/15 (https://dejure.org/2015,22945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2015 - III-1 Ws 102/15 (https://dejure.org/2015,22945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - III-1 Ws 102/15 (https://dejure.org/2015,22945)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten und vollzogenen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 111i, 111g; InsO §§ 89, 200, 201
    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Aufhebung eines dinglichen Arrests mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Aufhebung eines dinglichen Arrests mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auswirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen strafprozessualen dinglichen Arrest

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2094
  • NZI 2015, 904
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 08.11.2013 - 2 Ws 508/13

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests bei

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15
    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).

    Nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Wertungen müssten somit im Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Auffangrechtserwerb und Insolvenzrecht die zu Gunsten des Staates entstandenen Sicherungsrechte zurücktreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 - und Beschluss - vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113, mit dem die vorgenannte Entscheidung bestätigt wird).

    Aus der Begründung (vgl. BT-Drucks. 16/700, Seite 14: "Der Vorschlag, Opferansprüche im Fall der Insolvenz des Täters mit einem umfassenden Schutz zu versehen, wurde dagegen nicht aufgegriffen."... "Danach steht der Vollstreckungserfolg des Verletzten, der - unbeschadet § 89 InsO - erfolgreich das Zulassungsverfahren nach § 111g Abs. 2 StPO betrieben hat, im Fall der Insolvenzeröffnung sowohl unter dem Vorbehalt der einmonatigen Rückschlagsperre des § 88 InsO als auch der Geltendmachung von Anfechtungsrechten nach § 130 InsO durch den Insolvenzverwalter") ergibt sich zwar, dass Forderungen der Verletzten im Insolvenzverfahren nicht in der Weise gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern privilegiert sind, dass zu ihrer Durchsetzung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der sogenannten Rückschlagsperre des § 88 InsO und der Geltendmachung von Anfechtungsrechten stünden oder sie vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht erfasst wären (so im Ergebnis auch OLG Hamm, a. a. O. und OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15
    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).

    Er folgt vielmehr der vom 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - (BeckRS 2013, 13110) und vom Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) vertretenen Auffassung, wonach der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben ist, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.

    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 200 InsO, können die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sind, ihre Forderungen - grundsätzlich wieder uneingeschränkt - geltend machen, § 201 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110).

  • KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13

    Dinglicher Arrest und Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15
    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J GmbH Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - BeckRS 2013, 13110; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 -, zitiert nach juris).

    Er folgt vielmehr der vom 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13 - (BeckRS 2013, 13110) und vom Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) vertretenen Auffassung, wonach der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben ist, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.

    Hiervon geht auch KG Berlin in seinem Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - (BeckRS 2013, 13933) aus, wonach im Rahmen einer Rückgewinnungsmaßnahme durch Arrestvollziehung erworbene Pfandrechte zugunsten des Staates nach der Gesetzesänderung im Jahre 2007 nicht nur reine "Platzhalter" für Vollstreckungsmaßnahmen der Straftatgeschädigten darstellten, sondern auch der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 3 bis 7 StPO dienten.

  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15
    Nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Wertungen müssten somit im Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Auffangrechtserwerb und Insolvenzrecht die zu Gunsten des Staates entstandenen Sicherungsrechte zurücktreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 - und Beschluss - vom 08.11.2013 - 2 Ws 508/13 - BeckRS 2013, 20113, mit dem die vorgenannte Entscheidung bestätigt wird).

    Diesem Gesichtspunkt, der in der Begründung des Gesetzentwurfs als primärer Anlass für die angestrebte Änderung der Regelungen zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten angegeben wird, misst der Gesetzgeber ersichtlich eine erhebliche Bedeutung zu, wobei aber nicht etwa, wie das Oberlandesgericht Nürnberg noch in seinem Beschluss vom 15.03.2013 ( - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12 -, zitiert nach juris) angenommen hatte, mit der Neufassung des § 111i StPO nur die Erzielung von Einkünften durch den Staat angestrebt wird.

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15
    Dabei steht der Annahme des Bereicherungszusammenhangs nicht entgegen, dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 - m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15
    Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 1093) um einen durch Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des Verletzten innerhalb der dreijährigen Frist aufschiebend bedingten Verfallsanspruch des Fiskus und damit um in eigenes sicherbares Recht des Staates.
  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 1 Ws 81/16

    Vermögensabschöpfung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dinglicher Arrest

    Für derartige Pfändungspfandrechte gilt § 80 Abs. 2 Satz InsO, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestand haben und gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. § 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - III - 1 Ws 102/15 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13 - juris; Kammergericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13 - juris).

    Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Staat auch seine erworbenen insolvenzfesten Pfändungsrechte im Fall der Insolvenz des Arrestschuldners aufgeben müsse (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 31 - juris, NZI 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013-2 Ws 80/13, Rz. 29 - juris, NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 19, 20 - juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 6).

    Der Auffangrechtserwerb des Staates soll in erster Linie der Straftatenprävention dienen, indem auf diese Weise verhindert werden soll, dass "Verbrechen sich lohnt" (BT-Drs. 16/700, S. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 34 - juris, NZ1 2015, 2015, 904, 906; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 20 - juris, wistra 2013, 445, 446; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 4).

    Zunächst ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt, dass im Falle der Aufhebung des Arrests zuvor arretiertes und nunmehr der Insolvenzmasse zufließendes Vermögen nicht an den Täter im Rahmen eines gemäß § 199 InsO bei der Schlussverteilung auszukehrenden Überschusses zurückgelangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013-2 Ws 80/13, Rz. 42 - juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 92).

    Das gesetzgeberische Ziel erfordert eine Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests grundsätzlich in allen Fällen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 2015, 904, 906).

    Des Weiteren böte die Aufhebung des vollzogenen strafrechtlichen Arrestes allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters einen erheblichen Manipulationsanreiz (OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 2015, 904, 906; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 42 - juris, NStZ 2014, 344, 347; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 6).

    Über fingierte Forderungen ließe sich mittels Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufhebung des Arrests künstlich herbeiführen, woraufhin das Insolvenzverfahren anschließend gemäß § 212 InsO nach "Erlass" dieser Forderung einzustellen wäre (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, 1 Ws 102/15, Rz. 35 - juris, NZI 2015, 904, 906, das durch Manipulationen ein faktisches Ende des Instruments des staatlichen Auffangrechtserwerbs für möglich hält).

    Der Arrest ist auch dann nicht aufzuheben, wenn eine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Verletzten durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren unmöglich geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 27 - juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015-3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 35, 37 - juris; NStZ 2014, 344, 346 f,; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, Rz. 33 - juris, NZI 2014, 89, 93).

    Er stellt daher keinesfalls einen bloßen Platzhalter für Verletztenansprüche dar (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 29 - juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2015 - 3 Ws 355/15, BeckRS 2016, 02461 Rz. 3, OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 33 - juris; NStZ 2014, 344, 346; KG, Beschluss vom 10.06.2013, 2 Ws 190/13, Rz. 13 - juris, wistra 2013, 445, 445).

    Eine Verschlechterung seiner Situation muss das allerdings nicht zwingend bedeuten (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 28 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6. 2013-2 Ws 80/13 Rz. 36 - juris, NStZ 2014, 344, 346).

    Derartige Pfändungspfandrechte haben gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 InsO unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten Bestand und berechtigen gemäß §§ 49, 50 InsO i. V. m. §§ 165 ff. InsO zu einer abgesonderten Befriedigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.7.2015 - 1 Ws 102/15, Rz. 22 - juris, NZI 2015, 904, 904; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, Rz. 21 - juris, NStZ 2014, 344, 345; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, Rz. 47-49 - juris, NZWiSt 2013, 297, 299 f.; KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13, Rz. 12 - juris, wistra 2013, 445, 445; Hansen, Die Rückgewinnungshilfe 2013, S. 272 ff., 323 ff.; Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 408; Wilk/Stewen, wistra 2013, 409, 417; Janca/Schroeder/Baron, wistra 2015, 409, 410).

    Jedoch steht bereits der Umstand, dass das Insolvenzverfahren lediglich vorübergehend ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.11.2013 - 2 Ws 508/13, NZI 2014, 89, 91), einer Aufhebung eines Arrestbeschlusses aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahrens entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, 1 Ws 102/15, Rz. 28 sowie Beschluss vom 20.06.2013, 2 Ws 80/13, Rz. 30).

  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14

    Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des

    Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Kammergerichts (wistra 2013, 445), des OLG Hamm (NStZ 2014, 344 und ZIP 2015, 2094) sowie des OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 Ws 355/15 - (juris) ist das zu verneinen.

    Das OLG Hamm hat klargestellt, dass dies nicht nur für die Fälle des Massenbetruges mit im Einzelfall relativ geringen Einzelschäden gilt, bei denen die Geschädigten nicht selten auf eine Verfolgung ihrer Ansprüche verzichten, sondern grundsätzlich in allen Fällen (ZIP 2015, 2094, 2096).

  • OLG Hamm, 15.03.2021 - 1 Ws 82/21

    Arrest; Insolvenz; Verfall von Wertersatz; Auffangrechtserwerb des Staates

    Diesen Erwägungen ist auch der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 - III-1 Ws 102/15 - gefolgt.
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