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   OLG Hamm, 28.08.2013 - II-12 UF 59/11   

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https://dejure.org/2013,51699
OLG Hamm, 28.08.2013 - II-12 UF 59/11 (https://dejure.org/2013,51699)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2013 - II-12 UF 59/11 (https://dejure.org/2013,51699)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 2013 - II-12 UF 59/11 (https://dejure.org/2013,51699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Herausgabeanordnung; kurzfrisitge Rückführung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Herausgabeanordnung; kurzfrisitge Rückführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Herausnahme des Kindes aus der Pflege- zur Herkunftsfamilie bei Streitigkeiten zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4
    Herausnahme des Kindes aus der Pflege- zur Herkunftsfamilie bei Streitigkeiten zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Auf Seiten U"s ist zu beachten, dass die Herausnahme eines Kindes aus seiner langjährigen Pflegefamilie für seine weitere Entwicklung von existenzieller Bedeutung ist und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen darf (BVerfG, FamRZ 2010, 865 ff.).

    Unter Gewichtung der genannten Grundrechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht als Prüfungsmaßstab der Kindeswohlgefährdung nach § 1632 Abs. 4 BGB folgende Kriterien aufgestellt: Lebt ein Kind lange bei seiner Pflegefamilie, gebietet es das Kindeswohl, die gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, FamRZ 2010, 865).

    Eine trennungsbedingte erhebliche psychische Belastung und Unsicherheiten bei der Prognose dürfen allerdings nach der insoweit ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen, die Herausgabe eines Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil anderenfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2006, 1593; FamRZ 2010, 865).

    Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat wegen der Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 GG deshalb nicht schon dann zu erfolgen, wenn sie dem Kindeswohl dienlich ist, sondern nur, wenn bei der Herausgabe des Kindes an seine leiblichen Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (BVerfG, FamRZ 2010, 865).

    Bei der Abwägung im Rahmen von § 1632 Abs. 4 BGB ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann (BVerfG, FamRZ 2010, 865).

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - und zwar auch im Fall eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (OLG Saarbrücken, FamFR 2011, 549).

    Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt (OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 463; OLG Hamm, FamRZ 2013, 389).

    Er beruht auf einer Unterbewertung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsvorrangs der leiblichen Eltern (siehe hierzu OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 463).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Im Rahmen des § 1666 BGB ist eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung eines Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, mit dem in Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gewährleistetem Elternrecht in der Regel nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegen (BVerfG, FamRZ 2006, 1593).

    Pflegeverhältnisse sind aber institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei der Herausnahme eines Pflegekindes aus der Pflegefamilie den Pflegeeltern grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen (BVerfG, FamRZ 2006, 1593).

    Eine trennungsbedingte erhebliche psychische Belastung und Unsicherheiten bei der Prognose dürfen allerdings nach der insoweit ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen, die Herausgabe eines Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil anderenfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2006, 1593; FamRZ 2010, 865).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Dabei gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG nicht nur im Augenblick der Trennung von der Familie, sondern auch, wenn es um Entscheidungen der Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (BVerfG, FamRZ 1985, 39).

    Zwar ist bei einem längeren Pflegeverhältnis die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (BVerfG, FamRZ 1985, 39).

  • OLG Frankfurt, 05.07.2010 - 2 UF 90/10

    Anordnung des Verbleibens bei den Pflegeeltern aus Gründen des Kindeswohls

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Die Kindesmutter habe damit ihre eigenen Interessen über das Wohl ihres Kindes gestellt und sich damit nicht wie eine verantwortungsbewusste Mutter verhalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, 2 UF 90/10, zitiert nach juris).
  • KG, 06.08.2009 - 13 UF 106/08

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Übertragung des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Hinsichtlich der Testdiagnostik bei Kindern ist weiter anerkannt, dass unabhängig von Gütekriterien kein projektiver Test unanzweifelbare Ergebnisse bezüglich des Kindeswillens und der familiären Beziehungsstrukturen hervorbringt (Salzgeber, a. a. O., Rz. 2166), weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135).
  • OLG Jena, 21.02.2011 - 1 UF 273/10
    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Hinsichtlich der Testdiagnostik bei Kindern ist weiter anerkannt, dass unabhängig von Gütekriterien kein projektiver Test unanzweifelbare Ergebnisse bezüglich des Kindeswillens und der familiären Beziehungsstrukturen hervorbringt (Salzgeber, a. a. O., Rz. 2166), weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12

    Verfahren über die Herausgabe eines Pflegekindes: Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11
    Dafür, dass hier auch ein anderes Vorgehen seitens des Jugendamtes und der Pflegeeltern möglich gewesen wäre, erlaubt der Senat sich den Hinweis auf den Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.05.2013 (18 UF 125/12, zitiert nach juris) zu Grunde lag und in dem schon sehr frühzeitig wöchentliche Besuchskontakte zwischen dem Kind und seiner leiblichen Mutter bei der Pflegefamilie stattfanden.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2019 - 16 WF 181/19

    Namensrecht: Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des

    Stets ist zu fragen, ob sich die Kindeswohlgefahren durch eine behutsame, insbesondere zeitlich gestreckte Rückführung ausräumen lassen (BVerfG Beschluss vom 14.6.2014 - 1 BvR 725/14 - juris Rn. 20, 41; BGH Beschluss vom 22.1.2014 - XII ZB 68/11 - FamRZ 2014, 543 Rn. 22, 29; OLG Koblenz Beschluss vom 20.8.2018 - 9 UF 247/18 - juris Rn. 17; OLG Brandenburg Beschluss vom 8.8.2016 - 3 UF 151/14 - juris Rn. 18; OLG Hamm Beschluss vom 28.8.2013 - 12 UF 59/11 - juris Rn. 41).
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