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   OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18   

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OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18 (https://dejure.org/2018,45800)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18 (https://dejure.org/2018,45800)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 2018 - 3 Ws 361/18 (https://dejure.org/2018,45800)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67g; StGB § 67h; StGB § 63
    Widerruf; Aussetzung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Krisenintervention; Aufklärungspflicht; Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung erfordert Hinzuziehung eines Sachverständigen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung erfordert Hinzuziehung eines Sachverständigen

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 12 StVK 137/17
  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18
    Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 2 Ws 595/15
    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18
    Insbesondere ist die Dauer der bereits erfolgten Freiheitsentziehung mit den Anlasstaten und möglicherweise anderen in Freiheit zu erwartenden Taten unter einer besonderen Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 2 Ws 595/15 - juris, Rdnr. 22 m.w.N.).
  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Erledigung einer bereits zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18
    Insbesondere dann, wenn - wie hier - zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18
    Insbesondere dann, wenn - wie hier - zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18
    Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren: die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtwidriger Taten ist zu bestimmen, zumal deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 349/14 -, juris, Rdnr. 24).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10).

    Dieser Grundsatz findet auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB Anwendung (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Ein Widerruf der Aussetzung nach § 67g Abs. 1 StGB wird wegen der dabei zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, danach in der Regel nur nach Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen in Betracht kommen (so BVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 12; so auch LR-Rissing van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67g StGB Rn. 85).

    Hiervon kann aber nach den Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts hiervon auch abgewichen werden, wenn in anderer Weise eine hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung gewährleistet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13).

    c. Schließlich ist auf der Grundlage der allgemeinen freiheitssichernden Funktion des der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde liegenden Art. 2 Abs. 2 GG auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auch in Bezug auf die Anforderungen an die Begründungstiefe solcher Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. so auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 33; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 11).

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 3 Ws 109/20
    Der mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris; Senat, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 Ws 361/18 -, juris).
  • LG Münster, 27.02.2020 - 18 StVK 646/16
    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18).
  • KG, 22.07.2019 - 5 Ws 120/19

    Voraussetzungen des Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 und 2 BvR 2445/14 - juris Rdn. 28; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 Ws 361/18 - juris Rdn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18 - juris Rdn. 11).
  • KG, 22.07.2020 - 5 Ws 120/19
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 und 2 BvR 2445/14 - juris Rdn. 28; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 Ws 361/18 - juris Rdn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18 - juris Rdn. 11).
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