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   OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17   

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OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17 (https://dejure.org/2017,66648)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2017 - 18 U 69/17 (https://dejure.org/2017,66648)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. September 2017 - 18 U 69/17 (https://dejure.org/2017,66648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 71 ; ZPO § 70 Abs. 1 S. 2
    Unzulässigkeit einer Berufung einer Streithelferin; Unwirksamer Beitritt zu einem Rechtsstreit; Fehlende Benennung der "bestimmten Angabe des Interesses"

  • rechtsportal.de

    ZPO § 71 ; ZPO § 70 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit der Berufung durch eine bislang am Rechtsstreit nicht beteiligte Person; Unzulässigkeit einer Berufung einer Streithelferin; Unwirksamer Beitritt zu einem Rechtsstreit; Fehlende Benennung der "bestimmten Angabe des Interesses"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Gleichwohl besteht ein Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit beider Handlungen: Wird der Beitritt mit der Einlegung der Berufung verbunden, ist die Zulässigkeit der Berufung nur zu bejahen, wenn auch der Beitritt als solcher wirksam ist (BGH, Urt. vom 16.1.1997, Az. I ZR 208/94, Urt. vom 10.3.1994, Az. IX ZR 152/93).

    Diese bereits aus der Gesetzesfassung folgenden Anforderungen sind im Urteil des Bundesgerichtshofs (a.a.O. Az. I ZR 208/94) dahingehend umschrieben, dass ein Beitritt nur wirksam ist, wenn er "den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 ZPO" genügt (so auch Prütting/Gehrlein/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 70 Rn. 3).

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Gleichwohl besteht ein Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit beider Handlungen: Wird der Beitritt mit der Einlegung der Berufung verbunden, ist die Zulässigkeit der Berufung nur zu bejahen, wenn auch der Beitritt als solcher wirksam ist (BGH, Urt. vom 16.1.1997, Az. I ZR 208/94, Urt. vom 10.3.1994, Az. IX ZR 152/93).
  • BGH, 05.05.1956 - IV ZR 18/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Der (unselbstständige) Nebenintervenient hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, auch wenn die Hauptpartei der Einlegung nicht widersprochen hat (BGH, Urt. vom 5.5.1956, Az. IV ZR 18/56).
  • BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention im Mahnverfahren; Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Der Senat verkennt nicht, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und aller namhaften Kommentatoren lediglich die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Beitretenden - an denen hier keine Zweifel bestehen - von Amts wegen zu prüfen sind, die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO, namentlich das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits indes nur auf Antrag und dann im Verfahren nach § 71 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.1.2006, Az. VIII ZB 82/05, NJW 2006, S. 773; Beschl. vom 25.7.2012, Az. IV ZR 233/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 14; Münchener Kommentar ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 70 Rn. 5; mit geringfügigen Modifikationen auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rn. 5).
  • RG, 14.06.1921 - II 567/20

    Nebenintervention. Protokollanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Was der Beitretende zur "bestimmten Angabe des Interesses" vorzutragen hat, ergibt sich bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, S. 276, 278, RGZ 124, 142, 145) aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den Gegner der unterstützten Partei in die Lage zu versetzen, den Grund des Beitritts sofort zu erkennen.
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Der Senat verkennt nicht, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und aller namhaften Kommentatoren lediglich die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Beitretenden - an denen hier keine Zweifel bestehen - von Amts wegen zu prüfen sind, die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO, namentlich das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits indes nur auf Antrag und dann im Verfahren nach § 71 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.1.2006, Az. VIII ZB 82/05, NJW 2006, S. 773; Beschl. vom 25.7.2012, Az. IV ZR 233/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 14; Münchener Kommentar ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 70 Rn. 5; mit geringfügigen Modifikationen auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rn. 5).
  • RG, 26.04.1929 - VII 645/28

    1. Muß das Reichsgericht die Parteien hören, bevor es seine Absicht erklärt, ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 28.09.2017 - 18 U 69/17
    Was der Beitretende zur "bestimmten Angabe des Interesses" vorzutragen hat, ergibt sich bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, S. 276, 278, RGZ 124, 142, 145) aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den Gegner der unterstützten Partei in die Lage zu versetzen, den Grund des Beitritts sofort zu erkennen.
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