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   OLG Hamm, 28.10.2013 - III-5 RVs 104/13   

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https://dejure.org/2013,32897
OLG Hamm, 28.10.2013 - III-5 RVs 104/13 (https://dejure.org/2013,32897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2013 - III-5 RVs 104/13 (https://dejure.org/2013,32897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 2013 - III-5 RVs 104/13 (https://dejure.org/2013,32897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festes Würgen am Hals als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung; Vorangegangene erhebliche Provokation als Strafmilderungsgrund bei Körperverletzungsdelikten

  • ra.de
  • RA Kotz

    Würgen am Hals eine gefährliche Körperverletzung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 355 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
    Festes Würgen am Hals als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne einer gefährlichen KörperverletzungVorangegangene erhebliche Provokation als Strafmilderungsgrund bei Körperverletzungsdelikten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Festes Würgen am Hals - nicht immer gefährliche Körperverletzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht jedes Würgen am Hals ist eine das Leben gefährdende Behandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 110
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 348/77

    Tatbestandshandlungen des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit -

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Darüber hinaus müssen die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Täters Ausdruck eines einheitlichen Täterwillens sein (BGHSt 16, 397, 398; BGHSt 22, 67, 76; vgl. auch: BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7).

    Daraus folgt, dass eine Mehrheit von Tathandlungen die Annahme der natürlichen Handlungseinheit begründen kann, wenn sie auf einer einzigen Entschließung beruhen (BGHSt 44, 223, 227; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7).

    Der Wille, durch eine Mehrheit von Handlungen einen bestimmten Erfolg zu erzielen, bewirkt zusammen mit den anderen Voraussetzungen in diesem Fall die Handlungseinheit (BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7).

  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Natürliche Handlungseinheit, die das Tatgeschehen als einen im Ergebnis der Tateinheit gleichzusetzenden Ablauf erscheinen lässt, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen "objektiven" Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (grundlegend: BGHSt 4, 219; vgl. auch: BGH, Urteil vom 25. September 1997 zu 1 StR 481/97, zitiert nach juris Rn. 24).

    Auch wenn die genannten Grundsätze nicht zwingend dazu führen, dass für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtsgründen stets nur eine einzige Entscheidung der Frage, ob natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit vorliegt, in Betracht kommt und die Entscheidung dieser Frage daher grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben muss (BGHSt 4, 219; BGH, Urteil vom 25. September 1997, 1 StR 481/97, zitiert nach juris Rn. 24), ist die - nicht näher begründete - Annahme von Tatmehrheit durch das Amtsgericht nicht nachvollziehbar.

  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Natürliche Handlungseinheit, die das Tatgeschehen als einen im Ergebnis der Tateinheit gleichzusetzenden Ablauf erscheinen lässt, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen "objektiven" Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (grundlegend: BGHSt 4, 219; vgl. auch: BGH, Urteil vom 25. September 1997 zu 1 StR 481/97, zitiert nach juris Rn. 24).

    Auch wenn die genannten Grundsätze nicht zwingend dazu führen, dass für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtsgründen stets nur eine einzige Entscheidung der Frage, ob natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit vorliegt, in Betracht kommt und die Entscheidung dieser Frage daher grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben muss (BGHSt 4, 219; BGH, Urteil vom 25. September 1997, 1 StR 481/97, zitiert nach juris Rn. 24), ist die - nicht näher begründete - Annahme von Tatmehrheit durch das Amtsgericht nicht nachvollziehbar.

  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 514/06

    Minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung (Revisibilität der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Denn dem Täter eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts kommt es zugute, wenn das Opfer - wie häufig und auch hier - zu der Situation beigetragen hat, aus der heraus die Tat begangen wird (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 zu 5 StR 514/06, veröffentlicht bei juris).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Strafzumessungserwägungen des Tatrichters kann der Senat nur dahin überprüfen, ob sie in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, gelöst hat, so dass sie sich nicht mehr innerhalb des Spielraums befindet, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt wird (vgl.: BGHSt 17, 35, 36; BGHSt 20, 264, 266; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1996, zu (3) 1 Ss 230/96 (85/96), zitiert nach juris Rn. 4).
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Dieser ist nicht nur als allgemeine Strafzumessungserwägung zu berücksichtigen, sondern führt in der Regel sogar zur Annahme eines minder schweren Falles (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 zu 5 StR 44/11, zitiert nach juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 zu 5 StR 4/11, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N. - jeweils zu § 224 Abs. 1 StGB) und muss vor diesem Hintergrund - in Konstellationen wie der vorliegenden - ausdrücklich erörtert werden.
  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Darüber hinaus müssen die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Täters Ausdruck eines einheitlichen Täterwillens sein (BGHSt 16, 397, 398; BGHSt 22, 67, 76; vgl. auch: BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7).
  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05

    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgen; Angriff auf den Hals des Opfers);

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4).
  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Darüber hinaus müssen die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Täters Ausdruck eines einheitlichen Täterwillens sein (BGHSt 16, 397, 398; BGHSt 22, 67, 76; vgl. auch: BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13
    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4).
  • BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; Provokation;

  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

  • BGH, 10.09.2003 - 5 StR 373/03

    Mord (niedrige Beweggründe; subjektive Komponente; Versperrung der Einsicht in

  • KG, 20.12.1996 - 1 Ss 230/96
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