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   OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 Ws 25/17   

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https://dejure.org/2017,31346
OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 Ws 25/17 (https://dejure.org/2017,31346)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2017 - 1 Ws 25/17 (https://dejure.org/2017,31346)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 (https://dejure.org/2017,31346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenerstattung nach Freispruch, Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigergebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten als notwendige Auslagen

  • Burhoff online

    Kostenerstattung, Freispruch, mehrere Rechtsanwälte

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung nach Freispruch; Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigergebühren

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten als notwendige Auslagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mehrere Wahlverteidiger: Kostenerstattung nach Freispruch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 Ws 457/16

    Kostenerstattung im Strafverfahren; Erstattungsfähigkeit höherer

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 Ws 25/17
    Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16 - m.w.N., juris) zu bescheidende sofortige Beschwerde ist nach den §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Celle, 07.11.2007 - 18 WF 250/07

    Höhe der Vergütung des neu beigeordneten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 Ws 25/17
    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnl. bzgl. einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511, juris) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rdn. 2, 35).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19

    Umfang der zu erstattenden Verteidigerkosten im Falle eines Anwaltswechsels

    Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).

    Zudem schließt sich der Senat der Auffassung des 1. Strafsenats des OLG Hamm im Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - an, nämlich dass der Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 RVG nicht zu entnehmen ist, dass der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren gegen den Angeklagten (die dieser wiederum im Falle des Freispruchs als notwendige Auslagen geltend machen kann) ohne weiteres auch insoweit entfällt, als die Staatskasse bereits einem anderen zuvor zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Gebühren gewährt hatte.

    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).

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