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   OLG Hamm, 29.05.2017 - I-5 U 156/15   

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OLG Hamm, 29.05.2017 - I-5 U 156/15 (https://dejure.org/2017,16988)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2017 - I-5 U 156/15 (https://dejure.org/2017,16988)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Mai 2017 - I-5 U 156/15 (https://dejure.org/2017,16988)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wildschäden durch Wisente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldungspflichten des Besitzers eines Waldgrundstücks hinsichtlich Schäden durch ausgewilderte Wisente

  • rechtsportal.de

    BNatSchG § 45 ; BNatSchG § 44 ; BGB § 1004 Abs. 1
    Duldungspflichten des Besitzers eines Waldgrundstücks hinsichtlich Schäden durch ausgewilderte Wisente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wisent-Rechtsstreitigkeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausgewilderte Wisenten: Verein muss zum Schutz der Bäume aktiv werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess über ausgewilderte Wisente im Rothaargebirge

  • datev.de (Kurzinformation)

    Duldungspflicht bei Schäden durch ausgewilderte Wisente?

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Öfentlich-rechtliche Rechtsfragen im Zivilprozess über die ausgewilderten Wisente im Rothaargebirge

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wisente werden (erneut) verhandelt

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Einigung im Streit um Wisente - OLG Hamm entscheidet in zwei Verfahren am 29.05.2017 - drei Verfahren ruhen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Sie sind deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG , weil sie in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des privaten Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl.: BGH NJW 1993, 925- Rnr. 16 zitiert nach juris m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 10 ff. zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 39).

    Umgekehrt können Tiere, die vom Menschen ausgesetzt wurden, wild lebend sein, wenn sie zu wild lebenden Arten gehören (z. B. in einem privaten Teich ausgesetzte Frösche - BGH NJW 1993, 925 ff.- Rnr. 9 zitiert nach juris).

    Ebenso wie es in der "Frosch-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1993, 925 ff.) nicht darauf ankam, wie die lärmenden Frösche in den Gartenteich gelangt waren, kommt es hier nicht darauf an, wie die Wisente in den Wald gekommen sind.

    Bejahendenfalls erfolgt die Verurteilung des Störers unter dem Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung, denn diese selbst kann nicht durch das Zivilgericht - also den Senat -, sondern nur durch die zuständige Naturschutzbehörde erteilt werden (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 1993, 925 Rn. 14 -19 zitiert nach juris, OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 14 -18 zitiert nach juris).

  • VG Freiburg, 17.02.2009 - 3 K 805/08

    Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie einer

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Da die Neufassung der Vorschrift im Zuge der " kleinen BNatSchG-Novelle " eine Ausnahme auch schon zur Abwendung erheblicher Land-, Forst-, Fischerei-, Wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden zulässt, genügt es, wenn es zu einer Beeinträchtigung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage einzelner Betriebe kommt (vgl. VG Freiburg, NuR 2009, 440 ff. - Rdnr. 29, zitiert nach juris; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Rdnr. 14 m. w. N.).

    Der EUGH hat insoweit die Auffassung der Kommission bestätigt, dass Ausnahmevoraussetzung ein materieller Schaden bzw. die Gefahr eines solchen Schadens an den Bewirtschaftungsgütern selbst ist, wie Schäden in der Ernte, im Wald oder in den der Fischzucht dienenden Teichen (zum Ganzen: Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, a.a.O.; VG Freiburg, NuR 2009, 440 ff - Rdnr. 37 ff zitiert nach Juris).

  • OLG Naumburg, 17.09.2013 - 12 U 143/12

    Nachbarschutz: Anspruch auf Beseitigung der Lärmbelästigung durch Froschquaken

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Sie sind deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG , weil sie in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des privaten Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl.: BGH NJW 1993, 925- Rnr. 16 zitiert nach juris m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 10 ff. zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 39).

    Bejahendenfalls erfolgt die Verurteilung des Störers unter dem Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung, denn diese selbst kann nicht durch das Zivilgericht - also den Senat -, sondern nur durch die zuständige Naturschutzbehörde erteilt werden (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 1993, 925 Rn. 14 -19 zitiert nach juris, OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 14 -18 zitiert nach juris).

  • VG Stade, 15.04.2014 - 1 A 1490/10

    Indirekte Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte als

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG darf zugelassen werden, wenn neben dem Vorliegen eines Ausnahmegrundes zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, vorbehaltlich weiterer Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (vgl. Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 15.04.2014 mit dem Az. 1 A 1490/10 Rdnr. 49, zitiert nach juris, und Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 45, Rdnr. 26).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH N 2/00

    Landesgesetzliche Ermächtigung zur Bejagung von Rabenkrähe und Elster mit Verf RP

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht handelt es sich bei § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG lediglich um eine allgemeine, deklaratorische Kollisionsnorm, die keinen ausdrücklichen Vorrang des einen oder anderen Rechtsgebietes festlegt (zuletzt OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2016 mit dem Az. 4 KN 154/13, Rdnr. 49, zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, DVBL 2001, 470 ff. zu § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F.; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, NuR 2000, 149 ff. zu § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F.; Verwaltungsgericht Freiburg, NuR 1996, 425 ff.; Grewing, Artenschutzrecht, S. 12; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 39 Rdnr. 10; Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 37, Rdnr. 42; Hammer, DVBl 1997, 401 ff. m. w. N.).
  • VGH Hessen, 29.11.1995 - 3 TG 3273/95

    Sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbotes im Falle eines formell illegalen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Ausschlaggebend ist, dass die Art wild lebend vorkommt (Strauße sind daher Tiere einer wild lebenden Art, auch wenn hier gezüchtet; vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 432).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1997 - 5 S 1486/96

    Ausnahmegenehmigung zum Abschuß besonders geschützter (Vogel-)Arten, hier:

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht handelt es sich bei § 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG lediglich um eine allgemeine, deklaratorische Kollisionsnorm, die keinen ausdrücklichen Vorrang des einen oder anderen Rechtsgebietes festlegt (zuletzt OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2016 mit dem Az. 4 KN 154/13, Rdnr. 49, zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, DVBL 2001, 470 ff. zu § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F.; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, NuR 2000, 149 ff. zu § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F.; Verwaltungsgericht Freiburg, NuR 1996, 425 ff.; Grewing, Artenschutzrecht, S. 12; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 39 Rdnr. 10; Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 37, Rdnr. 42; Hammer, DVBl 1997, 401 ff. m. w. N.).
  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06

    Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    (BGHZ 18, 253, 257 f.; BGHZ 41, 393, 397; BGH NJW 2007, 2182 - Rn. 10 zitiert nach juris; Fritzsche , Beck'scher OK a.a.O., § 1004, Rn. 20; a.A. Staudinger/Gursky,a.a.O., § 1004, Rn. 113).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (vgl. BGH MDR 2004, 503 - Rdn. 15 zitiert nach Juris).
  • BGH, 29.05.1964 - V ZR 58/62

    Eigentumsstörung und Sicherungsübereignung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15
    (BGHZ 18, 253, 257 f.; BGHZ 41, 393, 397; BGH NJW 2007, 2182 - Rn. 10 zitiert nach juris; Fritzsche , Beck'scher OK a.a.O., § 1004, Rn. 20; a.A. Staudinger/Gursky,a.a.O., § 1004, Rn. 113).
  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

  • BGH, 23.10.2009 - V ZR 141/08

    Berücksichtigung von ohne die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks

  • VG Freiburg, 27.10.1994 - 9 K 1546/93

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer CITES-Bescheinigung für einen toten

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2011 - 1 LB 19/10

    Klage gegen Muschelimporte in den Nationalpark Wattenmeer stattgegeben

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

  • OLG Hamm - 5 U 90/16 (anhängig)
  • VG Arnsberg, 11.02.2019 - 8 K 3527/17

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ausbringung von Wisenten erfolglos

    Zivilrechtlich wurde der Beigeladene zu 1) auf die Klagen weiterer Waldbauern zuletzt mit Berufungsurteilen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29. Mai 2017 - 5 U 153/15 - und - 5 U 156/15 - verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von ihm am 11. April 2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den Waldgrundstücken der klagenden Waldbauern wachsenden Bäume - insbesondere Buchen - durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen.

    in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. Mai 2017 - 5 U 153/15 - betreffend die Klage eines anderen Waldbauern gegen den in diesem Verfahren beklagten Beigeladenen zu 1) ausgeführt:.

  • AG Ahrensburg, 15.06.2022 - 49b C 505/21

    Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis: Anspruch auf Einsperren einer

    Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die er adäquat mittelbar verursacht hat, und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt; die Verantwortlichkeit kann auch ein Tier i.S.v § 90 a BGB betreffen (so z.B. OLG Hamm Urt. v. 29.5.2017 - 5 U 156/15, BeckRS 2017, 114865 Rn. 69, beck-online; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1004 Rn. 19).
  • OLG Hamm - 5 U 89/16 (anhängig)

    Wisente werden (erneut) verhandelt

    Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in fünf Rechtsstreitigkeiten (Az. 5 U 153/15, 5 U 156/15, 5 U 89/16, 5 U 90/16 und 5 U 91/16 OLG Hamm), in denen über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente gestritten wird, mündlich verhandelt.

    Nachdem sich die Parteien - es klagen fünf Forstwirte aus Schmallenberg jeweils gegen den zum Zwecke der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein - nicht einigen konnten, wird der Senat in den Verfahren 5 U 153/15 und 5 U 156/15 am 29.05.2017 Entscheidungen verkünden.

    In den zur Entscheidung anstehenden Verfahren (Az. 5 U 153/15 und 5 U 156/15 OLG Hamm) beabsichtigt der Senat am 29.05.2017, 12:00 Uhr, Saal B-207, Urteile zu verkünden.

  • OLG Hamm - 5 U 91/16 (anhängig)

    Wisente werden (erneut) verhandelt

    Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in fünf Rechtsstreitigkeiten (Az. 5 U 153/15, 5 U 156/15, 5 U 89/16, 5 U 90/16 und 5 U 91/16 OLG Hamm), in denen über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente gestritten wird, mündlich verhandelt.

    Nachdem sich die Parteien - es klagen fünf Forstwirte aus Schmallenberg jeweils gegen den zum Zwecke der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein - nicht einigen konnten, wird der Senat in den Verfahren 5 U 153/15 und 5 U 156/15 am 29.05.2017 Entscheidungen verkünden.

    In den zur Entscheidung anstehenden Verfahren (Az. 5 U 153/15 und 5 U 156/15 OLG Hamm) beabsichtigt der Senat am 29.05.2017, 12:00 Uhr, Saal B-207, Urteile zu verkünden.

  • OLG Hamm - 5 U 90/16 (anhängig)

    Wisente werden (erneut) verhandelt

    Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in fünf Rechtsstreitigkeiten (Az. 5 U 153/15, 5 U 156/15, 5 U 89/16, 5 U 90/16 und 5 U 91/16 OLG Hamm), in denen über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente gestritten wird, mündlich verhandelt.

    Nachdem sich die Parteien - es klagen fünf Forstwirte aus Schmallenberg jeweils gegen den zum Zwecke der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein - nicht einigen konnten, wird der Senat in den Verfahren 5 U 153/15 und 5 U 156/15 am 29.05.2017 Entscheidungen verkünden.

    In den zur Entscheidung anstehenden Verfahren (Az. 5 U 153/15 und 5 U 156/15 OLG Hamm) beabsichtigt der Senat am 29.05.2017, 12:00 Uhr, Saal B-207, Urteile zu verkünden.

  • VG Arnsberg, 11.02.2019 - 8 K 3532/17
    vom 29. Mai 2017 - 5 U 153/15 - und - 5 U 156/15 - verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von ihm am 11. April 2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den Waldgrundstücken der klagenden Waldbauern wachsenden Bäume - insbesondere Buchen - durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen.

    in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. Mai 2017 - 5 U 153/15 - betreffend die Klage eines anderen Waldbauern gegen den in diesem Verfahren beklagten Beigeladenen zu 1) ausgeführt:.

  • VG Arnsberg, 02.02.2023 - 8 L 1330/22
    Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15. Juni 2021 - I - 5 U 156/15 -, dass ein Waldeigentümer gegen den Antragsteller einen Anspruch aus.

    vgl. hierzu im Einzelnen: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 15. Juli 2021 - I-5 U 156/15 -, juris, Rn. 78 f.

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