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   OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05   

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OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05 (https://dejure.org/2005,1870)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2005 - 15 W 217/05 (https://dejure.org/2005,1870)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 2005 - 15 W 217/05 (https://dejure.org/2005,1870)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittel gegen grundbuchrechtliche Entscheidungen; Vorliegen eines Eintragungshindernisses im Grundbuchrecht; Anforderungen an die inhaltliche Bezeichnung von Grundschuldzinsen

  • Judicialis

    BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 1115 Abs. 1; ; BGB § 1118

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1107 § 1115 § 1118 § 1192
    Anforderungan das Bestimmtheitsgebots bei der Eintragung der Grundschuldzinsen im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höchstzinssatz für Grundschuld erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Leitsatz)

    BGB §§ 288 Abs. 1, 1115 Abs. 1, 1118
    Vereinbarung variabler Grundschuldzinsen ohne Höchstzinssatz

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BGB §§ 1115, 247, 705, 1192; GBO § 47
    Kein Höchstzinssatz für Grundschuld erforderlich bei Bezugnahme auf Basiszinssatz (Divergenzvorlage an BGH)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Höchstzins zu Basiszinssatz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 288 Abs. 1, § 1115 Abs. 1, § 1118
    BGH-Vorlage zur Notwendigkeit einer Höchstzinsangabe bei Eintragung eines Grundschuldzinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2200
  • FGPrax 2006, 3
  • Rpfleger 2006, 70
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 2 W 147/02

    Angabe des Höchstzinssatzes für Hypothek

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    2) Wegen Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig (FGPrax 2003, 58) und Celle (OLGR 2004, 476) wird die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.12.2002 - 2 W 147/02 -(abgedruckt u.a. in FGPrax 2003, 58) und des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30.06.2004 - 4 W 117/04 - (OLGR 2004, 476) entgegen.

    Die hinreichende Bestimmbarkeit in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - die Berechnungsfaktoren für die Grundschuldzinsen demjenigen des gesetzlichen Anspruchs auf Verzugszinsen entsprechen (siehe dazu nachstehend), dessen Bezugsgröße, der Basiszins, die Entwicklung der Kapitalmärkte widerspiegelt (LG Konstanz BWNotZ 2002, 11; LG Traunstein MittBayNot 2004, 440; LG Schweinfurt Rpfleger 2004, 662; Wolfsteiner MittBayNot 2003, 295, 296 sowie in Staudinger a.a.O., Einleitung zu §§ 1113 ff, Rdnr. 41; Wagner Rpfleger 2004, 668, 671 f. Böttcher Rpfleger 2004, 10, 11).

    In diesem Bereich hat die Änderung des § 288 Abs. 1 BGB bereits mittelbar zu einer Einschränkung des Bestimmtheitsgrundsatzes geführt (Wolfsteiner MittBayNot 2003, 295, 296).

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 43/94

    Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht als bestimmbare Leistung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Zur Wahrung des Grundsatzes wird es danach für ausreichend erachtet, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (BGHZ 130, 342, 345 = NJW 1995, 2780, 2781 betreffend eine Reallast; BGHZ 151, 116, 123 = NJW 2002, 2461, 2463 betreffend einen durch Vormerkung zu sichernden bedingten Auflassungsanspruch).

    Wenn aber etwa § 1107 BGB bei der Reallast die dingliche Haftung des Grundstücks für die Einzelleistungen der Haftung für die Zinsen einer Hypothek (§ 1147 BGB) gleichstellt, so kann nicht bei einer Reallast, deren Leistung im Beispielsfall der vorerwähnten Entscheidung (BGHZ 130, 342) in einer Pflegeverpflichtung besteht, die Bestimmbarkeit der höchstmöglichen Leistung durch die künftigen Kosten einer bezahlten Pflegekraft ausreichen, deren Erforderlichkeit dem Grund und dem Umfang nach die Beurteilung mehrerer wertungsabhängiger Faktoren voraussetzt, während für die Vereinbarung von Grundschuldzinsen die Bezeichnung der Höchstbelastung in einer solchen Weise verlangt wird, die bereits bei Eintragung des Rechts für jeden gedachten künftigen Zeitpunkt die betragsmäßige Feststellung des Höchstumfangs der Haftung ermöglicht.

  • BGH, 07.04.1961 - V ZB 2/61

    Hypothek mit veränderlichem Zinssatz

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Die Vorschrift dient dem Zweck, das Höchstmaß der Belastung des Grundstücks aus dem Grundbuchvermerk ersichtlich zu machen (BGHZ 35, 22, 24 = NJW 1961, 1257, 1258; 47, 41, 44 = NJW 1967, 925, 926).

    Ergänzend muss jedoch in dem Eintragungsvermerk im Grundbuch ein Höchstzinssatz angegeben werden (BGHZ 35, 22, 24 = NJW 1961, 1257, 1258; NJW 1975, 1314, 1315; ebenso KG OLGZ 1971, 450; BayObLG NJW 1975, 1365).

  • OLG Celle, 30.06.2004 - 4 W 117/04

    Erforderlichkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes bei der Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    2) Wegen Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig (FGPrax 2003, 58) und Celle (OLGR 2004, 476) wird die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.12.2002 - 2 W 147/02 -(abgedruckt u.a. in FGPrax 2003, 58) und des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30.06.2004 - 4 W 117/04 - (OLGR 2004, 476) entgegen.

  • BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 139/96

    Bestimmtheit der Zwischenverfügung - Verpflichtung zum ausschließlichen Verkauf

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Es kann mit einer Zwischenverfügung aufgegeben werden, einen Eintragungsantrag einschließlich der ihm zugrunde liegenden Bewilligung klarzustellen oder einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt zu geben (vgl. BayObLGZ 1997, 129, 131 = NJW-RR 1997, 912; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 18 Rdnr. 26; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 18 Rdnr. 74; Wilke in: Bauer/von Oefele, GBO, § 18, Rdnr. 31).
  • LG Gera, 07.09.2004 - 5 T 390/04

    Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen eine Zwischenverfügung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Die Auffassung, die gleichwohl die Bestimmung eines Höchstzinssatzes für erforderlich hält, wird deshalb maßgeblich damit begründet, nur auf diese Weise könne der Umfang der dinglichen Belastung des Grundstücks auch in die Zukunft hinein ausreichend vorherbestimmt werden (Oberlandesgerichte Schleswig und Celle jeweils a.a.O.; LG Gera NotBZ 2004, 401; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1962; Meikel/Morvilius, a.a.O., Einleitung C 406; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rdnr. 45).
  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich das in der Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis, wobei die Anfechtung auf einzelne von mehreren Beanstandungen beschränkt werden kann (BGH NJW 1994, 1158).
  • BGH, 30.01.1967 - V ZB 28/66

    Inhalt des Grundbuchvermerks

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Die Vorschrift dient dem Zweck, das Höchstmaß der Belastung des Grundstücks aus dem Grundbuchvermerk ersichtlich zu machen (BGHZ 35, 22, 24 = NJW 1961, 1257, 1258; 47, 41, 44 = NJW 1967, 925, 926).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Der Senat hat davon abgesehen, den Beteiligten vor seiner Entscheidung im Hinblick auf eine Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich erscheint (vgl. BGH NJW 2003, 3550).
  • BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 19/75
    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05
    Ergänzend muss jedoch in dem Eintragungsvermerk im Grundbuch ein Höchstzinssatz angegeben werden (BGHZ 35, 22, 24 = NJW 1961, 1257, 1258; NJW 1975, 1314, 1315; ebenso KG OLGZ 1971, 450; BayObLG NJW 1975, 1365).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2002 - 20 W 46/02

    Unterschiedliche Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes bei Eintragung von

  • BGH, 02.05.1975 - V ZR 131/73

    Bestimmtheit der Eintragung des Höchstzinssatzes einer Grundschuld ohne

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

  • BayObLG, 15.04.2004 - 2Z BR 221/03

    Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit Duldungspflicht

  • LG Traunstein, 26.04.2004 - 4 T 1649/04

    Eintragungsfähigkeit einer Hypothek mit lediglich auf den Basiszinssatz Bezug

  • LG Konstanz, 10.04.2001 - 6 T 63/01
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, wenn der konkrete Rechtsinhalt für jeden Zeitpunkt feststellbar und das Risiko künftiger Veränderungen abschätzbar ist, keine weitergehende Festlegung des künftigen Rechtsinhalts (Senat FGPrax 2006, 3).
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