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   OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09   

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OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09 (https://dejure.org/2009,11209)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2009 - 2 OBL 26/09 (https://dejure.org/2009,11209)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 2 OBL 26/09 (https://dejure.org/2009,11209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    StPO § 121; StPO § 122; StPO § 264
    Unterbringungsbefelhl, dieselbe Tat, Begriff; neue Taten; neuer Unterbringungsbefehl;

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ingangsetzen einer neuen Frist durch Erlass eines Unterbringungsbefehls bei bereits bekanntem Tatvorwurf; Zusammenrechnen von Haftzeiten und Unterbringungszeiten für die Sechsmonatsfrist i.R.v. verbundenen Verfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122; ; StPO § 264

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121; StPO § 122; StPO § 264
    Beginn der Frist zur Überprüfung eines Unterbringungsbefehls bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von einer neuen Tat und Erlass eines weiteren Unterbringungsbefehls

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Denn das auf dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot ist auch bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO zu beachten ( Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10) - OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2007 - 4 OBL 87/07; 4 Ws 363/07; Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Eine wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft ist danach aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch gefährliche Straftäter (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 16), zumal den Staat eine entsprechende Schutzpflicht trifft, wenn es um hochrangige Individualrechtsgüter geht ( BVerfG, NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).

    Wie bereits ausgeführt, ist das auf dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot indes auch bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO n.F. zu beachten ( Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10) - OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2007 - 4 OBL 87/07; 4 Ws 363/07; Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18), dessen Geltung der Gesetzgeber mit dem Unterbringungsgesetz durch die Einführung der Sechsmonatsprüfung bei der einstweiligen Unterbringung als freiheitsentziehender Maßnahme gerade sicherstellen wollte (BT-Dr. 16/1110 S. 18).

    Die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, spielt für die Prüfung durch das Oberlandesgericht allerdings erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10); OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 Hes 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 9 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - III-3Ws 357/07 -, wonach § 126a StPO n.F. - entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren - zu einem "unfruchtbaren Aktenumlauf und nicht gebotene(n) Entscheidungen der Oberlandesgerichte" führt, vgl. dazu auch: BT-Dr. 16/1110 S. 24).

    Eine eventuell ebenfalls möglich - nochmalige - Unterbringung nach dem PsychKG NW stellt keine mildere, ebenso geeignete Maßnahme dar, da zum Beispiel nach § 25 PsychKG NW die Möglichkeit der zehntätigen Beurlaubung besteht und nach § 70h Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 PsychKG NW recht enge Fristen zu beachten sind ( OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Jena, 22.03.1999 - 1 HEs 12/99
    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Von Anfang an bekannte oder im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt werdende weitere Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten könnten zurückgehalten und erst kurz vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit der Folge, dass eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt wird (vergleiche dazu ausführlich mit zahlreichen Nachweisen: OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Dezember 2000 - (2) 4420 BL - III - 97/00 -, zitiert nach juris Rn. 3, 7; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 OBL 84/01 (1 Ws 591/06) - OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 HEs 86/07 -, zitiert nach juris Rn. 6).

    Danach sollen Haft- beziehungsweise Unterbringungszeiten dann für Sechsmonatsfrist zusammengerechnet, wenn mehrere Verfahren verbunden werden, die Verbindung unmittelbar bevorsteht und sich wegen eines sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs der Tatvorwürfe auch anbietet (vergleiche zum Beispiel: OLG Köln, Beschluss vom 15. August 1997 - HEs 177/97 - 208-, zitiert nach juris Orientierungssatz 1 und 2; OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 -, zitiert nach juris Rn. 11).

    Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, sie werde dem Schutzzweck des § 121 StPO gerecht, sei ausreichend, um eine Umgehung der Sechsmonatsfrist zu verhindern und halte sich an den Gesetzeswortlaut (Art. 20 Abs. 3 GG) (vergleiche zum Beispiel: OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 -, zitiert nach juris Rn. 11).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2007 - 4 HEs 86/07

    Zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft: Begriff derselben Tat bei

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Von Anfang an bekannte oder im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt werdende weitere Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten könnten zurückgehalten und erst kurz vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit der Folge, dass eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt wird (vergleiche dazu ausführlich mit zahlreichen Nachweisen: OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Dezember 2000 - (2) 4420 BL - III - 97/00 -, zitiert nach juris Rn. 3, 7; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 OBL 84/01 (1 Ws 591/06) - OLG Jena, Beschluss vom 22. März 1999 -1 HEs 12/99 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 HEs 86/07 -, zitiert nach juris Rn. 6).

    Die herrschende Gegenmeinung, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, legt den Tatbegriff des § 121 StPO weiter aus und hält für entscheidend, ob bei Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bestand, so dass diese in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (sogenannter erweiterter Tatbegriff - vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98 -, zitiert nach juris Rn. 12, abgedruckt in: StV 1998, 555 und vom 21. Januar 2002 - 2 Ws 11/02 -, zitiert nach juris Rn. 11, abgedruckt in: NStZ-RR 2002, 382 - 383; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 OBL 84/06 - 1 Ws 591/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 HEs 86/07 -, zitiert nach juris 6), wobei es nach einer Variante dieser Auffassung bei verschiedenen Ermittlungsverfahren auf die theoretische Möglichkeit einer Verbindung ankommen soll (vergleiche zum Beispiel: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 3 HEs 112/00 -, zitiert nach juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Eine wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft ist danach aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch gefährliche Straftäter (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 16), zumal den Staat eine entsprechende Schutzpflicht trifft, wenn es um hochrangige Individualrechtsgüter geht ( BVerfG, NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Insbesondere wird die Hauptverhandlung am 13. August 2009 und damit weniger als drei Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 08. Juni 2009 beginnen (vergleiche zu dieser Frist: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, zitiert nach juris Rn. 26, 40; stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, zitiert nach juris Rn. 76, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07

    Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, spielt für die Prüfung durch das Oberlandesgericht allerdings erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10); OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 Hes 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 9 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - III-3Ws 357/07 -, wonach § 126a StPO n.F. - entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren - zu einem "unfruchtbaren Aktenumlauf und nicht gebotene(n) Entscheidungen der Oberlandesgerichte" führt, vgl. dazu auch: BT-Dr. 16/1110 S. 24).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Insbesondere wird die Hauptverhandlung am 13. August 2009 und damit weniger als drei Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 08. Juni 2009 beginnen (vergleiche zu dieser Frist: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, zitiert nach juris Rn. 26, 40; stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, zitiert nach juris Rn. 76, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Eine wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft ist danach aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch gefährliche Straftäter (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 16), zumal den Staat eine entsprechende Schutzpflicht trifft, wenn es um hochrangige Individualrechtsgüter geht ( BVerfG, NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Die herrschende Gegenmeinung, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, legt den Tatbegriff des § 121 StPO weiter aus und hält für entscheidend, ob bei Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bestand, so dass diese in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (sogenannter erweiterter Tatbegriff - vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98 -, zitiert nach juris Rn. 12, abgedruckt in: StV 1998, 555 und vom 21. Januar 2002 - 2 Ws 11/02 -, zitiert nach juris Rn. 11, abgedruckt in: NStZ-RR 2002, 382 - 383; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 OBL 84/06 - 1 Ws 591/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 HEs 86/07 -, zitiert nach juris 6), wobei es nach einer Variante dieser Auffassung bei verschiedenen Ermittlungsverfahren auf die theoretische Möglichkeit einer Verbindung ankommen soll (vergleiche zum Beispiel: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 3 HEs 112/00 -, zitiert nach juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Auszug aus OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09
    Die herrschende Gegenmeinung, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, legt den Tatbegriff des § 121 StPO weiter aus und hält für entscheidend, ob bei Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bestand, so dass diese in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (sogenannter erweiterter Tatbegriff - vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98 -, zitiert nach juris Rn. 12, abgedruckt in: StV 1998, 555 und vom 21. Januar 2002 - 2 Ws 11/02 -, zitiert nach juris Rn. 11, abgedruckt in: NStZ-RR 2002, 382 - 383; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 OBL 84/06 - 1 Ws 591/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 HEs 86/07 -, zitiert nach juris 6), wobei es nach einer Variante dieser Auffassung bei verschiedenen Ermittlungsverfahren auf die theoretische Möglichkeit einer Verbindung ankommen soll (vergleiche zum Beispiel: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 3 HEs 112/00 -, zitiert nach juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2000 - 3 HEs 112/00
  • OLG Köln, 15.08.1997 - HEs 177/97
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