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OLG Hamm, 30.07.2009 - (2) 4 Ausl. A 90/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
IRG § 10
Auslieferungsverfahren, Prüfung, Tatverdacht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverkehr nach dem Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk); Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten aus Deutschland in die Republik Kosovo zur Strafverfolgung wegen Mordes
- Judicialis
IRG § 10
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 10
Gerichtliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Rahmen der Auslieferung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
Auszug aus OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 AuslA 90/07
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung ( BGHSt 2, 44 (48 ff.)NJW 1952, 232) näher ausgeführt hat, ist das deutsche Auslieferungsverfahren kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. - BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Auszug aus OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 AuslA 90/07
Eine solche Prüfung ist jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat einen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt werde, dass gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlichen verbindlichen Mindeststandard i.S.d. Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Ausschluss geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - 4 Ars 23/83 - NJW 1984, 2046). - BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74
Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen …
Auszug aus OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 AuslA 90/07
Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff. = NJW 1974, 2191).