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   OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91   

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OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91 (https://dejure.org/1991,5516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.1991 - 6 U 134/91 (https://dejure.org/1991,5516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 1991 - 6 U 134/91 (https://dejure.org/1991,5516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

  • RA Kotz

    Ehrenschutzklagen gegenüber kränkenden Äußerungen - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1329
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 154/85

    Zivilrechtliche Ansprüche des Beschuldigten in einem Strafverfahren gegenüber

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 14.11.1961 (NJW 1962, 243) entspricht es gefestigter Rspr. (BGH, NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; vgl. grundlegend Helle, GRUR 1982, 207; NJW 1987, 233), daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können.

    Das gilt nicht nur für ehrkränkende Äußerungen gegenüber der anderen Partei, sondern auch für solche gegenüber Dritten (Helle, NJW 1987, 233 m.w.N.; BGH, DB 1973, 818; offengel. in NJW 1986, 2502; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522).

    Offengelassen hat der BGH (NJW 1962, 243; DB 1973, 818) bisher, ob eine gesonderte Ehrenschutzklage ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn eine Partei leichtfertig eine Behauptung aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn die ehrkränkende Äußerung ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten steht, deren Ausführung sie dienen soll (ablehnend Helle, NJW 1987, 233; ablehnend jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluß des Ausgangsverfahrens MüKo/Schwerdtner, 2. Aufl., § 12, Rn. 357 f).

    In neueren Entscheidungen hat der BGH (NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; a.A. Helle, NJW 1988, 233) darüber hinaus mehrfach angenommen, daß eine derartige Ehrschutzklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist, solange das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Daß der Kl. nicht selbst Partei des Ausgangsverfahrens ist, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der jetzigen Klage, und zwar schon deshalb nicht, weil die Frage, ob der Kl. als Anwalt bevollmächtigt ist, für das Ausgangsverfahren von Bedeutung ist (vgl. insoweit BGH, NJW 1986, 2502 [2503], Ausf. zu Ziff. II. 2.).

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 14.11.1961 (NJW 1962, 243) entspricht es gefestigter Rspr. (BGH, NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; vgl. grundlegend Helle, GRUR 1982, 207; NJW 1987, 233), daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können.

    In neueren Entscheidungen hat der BGH (NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; a.A. Helle, NJW 1988, 233) darüber hinaus mehrfach angenommen, daß eine derartige Ehrschutzklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist, solange das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85

    "Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 14.11.1961 (NJW 1962, 243) entspricht es gefestigter Rspr. (BGH, NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; vgl. grundlegend Helle, GRUR 1982, 207; NJW 1987, 233), daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können.

    In neueren Entscheidungen hat der BGH (NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; a.A. Helle, NJW 1988, 233) darüber hinaus mehrfach angenommen, daß eine derartige Ehrschutzklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist, solange das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

  • BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Das gilt nicht nur für ehrkränkende Äußerungen gegenüber der anderen Partei, sondern auch für solche gegenüber Dritten (Helle, NJW 1987, 233 m.w.N.; BGH, DB 1973, 818; offengel. in NJW 1986, 2502; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522).

    Offengelassen hat der BGH (NJW 1962, 243; DB 1973, 818) bisher, ob eine gesonderte Ehrenschutzklage ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn eine Partei leichtfertig eine Behauptung aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn die ehrkränkende Äußerung ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten steht, deren Ausführung sie dienen soll (ablehnend Helle, NJW 1987, 233; ablehnend jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluß des Ausgangsverfahrens MüKo/Schwerdtner, 2. Aufl., § 12, Rn. 357 f).

  • BGH, 14.11.1961 - VI ZR 89/59
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 14.11.1961 (NJW 1962, 243) entspricht es gefestigter Rspr. (BGH, NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; vgl. grundlegend Helle, GRUR 1982, 207; NJW 1987, 233), daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können.

    Offengelassen hat der BGH (NJW 1962, 243; DB 1973, 818) bisher, ob eine gesonderte Ehrenschutzklage ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn eine Partei leichtfertig eine Behauptung aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn die ehrkränkende Äußerung ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten steht, deren Ausführung sie dienen soll (ablehnend Helle, NJW 1987, 233; ablehnend jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluß des Ausgangsverfahrens MüKo/Schwerdtner, 2. Aufl., § 12, Rn. 357 f).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Es ist nämlich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), daß in einem schwebenden Verfahren die Parteien alles, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (vgl. insbesondere auch BVerfG, NJW 1991, 2074 [2075]).
  • OLG Hamm, 01.02.1990 - 6 U 212/89

    Grenzen des Ehrenschutzes gegen Äußerungen im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Diesen neueren Rechtsauffassungen des BGH hat sich der Senat (z .B. NJW-RR 1990, 1405) in st.Rspr. angeschlossen.
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1987 - 15 U 49/87
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1991 - 6 U 134/91
    Das gilt nicht nur für ehrkränkende Äußerungen gegenüber der anderen Partei, sondern auch für solche gegenüber Dritten (Helle, NJW 1987, 233 m.w.N.; BGH, DB 1973, 818; offengel. in NJW 1986, 2502; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522).
  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auch in Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Äußerungsprivileg bei solchen Fallgestaltungen nur unter besonderen Umständen nicht in Betracht komme insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 322, 323; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522; OLG Hamburg, MDR 1972, 1033; 1984, 940; ZUM 1996, 792, 797; OLG Hamm, NJW 1992, 1329, 1330; Helle, GRUR 1982, 207, 214; ders., NJW 1987, 233; Kiethe, MDR 2007, 625, 629 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 13 U 178/11

    Unterlassungsansprüche unter Rechtsanwälten hinsichtlich in einem Zivilprozess

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegen (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, NJW-RR 2007, 840; BGH, NJW 2008, 996, VersR 2005, 277, NJW 1986, 2502, NJW 1971, 284, OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1399 und NJW 1992, 1329 sowie Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823, Rdn. 104 und Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 23, Rdn. 85).Nach diesen Grundsätzen begegnet schon die Zulässigkeit der Klage, soweit es um Äußerungen in den 4 vorgenannten zivilgerichtlichen Verfahren (I-1 O 533/10 LG Bochum, 18 O 115/11 LG Essen und 14 C 27/11 oder 14 C 72/11 AG Essen) geht, durchgreifenden Bedenken.
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2000 - 10 U 221/99

    Zivilprozessrecht: Verwertungsverbot von unter Verletzung des

    Einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage fehlt in diesem Fall das erforderliche Rechtsschutzinteresse (BGH NJW 1986, 2502; OLG Hamm NJW 1992, 1329).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 63/03

    Entscheidung durch den Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung

    Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR 1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522).
  • LG Hagen, 17.06.2019 - 6 O 150/18

    Aufschrift auf Bestell-Button

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind der in ihrem Persönlichkeitsrecht bzw. sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (folgt aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) betroffenen Partei grundsätzlich Widerruf und Unterlassung verwehrt gegenüber dem der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienenden Vorbringen einer Partei im schwebenden Zivilprozess (BGH, Urteil vom 14.11.1972 - VI ZR 102/71 Rn. 18; OLG xxx, Urteil vom 30.9.1991 - 6 U 134/91 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 15.04.2002 - 6 U 215/01

    Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz wegen einer Bezichtigung des

    Richtig ist zwar, daß Unterlassungsansprüche gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung dienen, regelmäßig nicht mit Erfolg erhoben werden können, selbst dann nicht, wenn sie die Ehre eines anderen berühren (vgl. BGH NJW 87, 3138; 92, 1314; BVerfG NJW 91, 29; Senat NJW 92, 1329), und richtig ist auch, daß Art. 103 Abs. 1 GG in einem verfahrensrechtlich geregelten Streitgespräch die Freiheit der Wortwahl in einem weiten Rahmen gewährleistet (Senat MDR 90, 630 = VersR 91, 435).
  • OLG Köln, 16.01.2003 - 12 U 117/02

    Weitergehendes Rechtsschutzziel der Leistungs-Widerklage als das der negativen

    Zum einen sind diese Verfahren aber zwischenzeitlich bereits abgeschlossen, so dass es nicht angezeigt erscheint, ihnen (noch) "Sperrwirkung" beizumessen (vgl. dazu die Entscheidung BGH NJW 1986, 2502 f, in der das Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich nur verneint wird für die Zeit bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens sowie OLG Hamm NJW 1992, 1329, 1330; in diesem Sinn auch Walter JZ 1986, 614, 617; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 RN C 140 a.E. u. 141; Schwerdtner in MüKo-BGB, 3. Aufl., § 823 RB 341).
  • AG Mettmann, 14.12.2017 - 27 C 49/17

    Unterlassungsanspruch der Bezeichnung als Alkoholiker in einer schriftsätzlich

    Von einer Zulässigkeit der Ehrschutzklage ist nämlich auszugehen, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1991, 6 U 134/91; BGH, a.a.O., Rn. 14).
  • LAG Köln, 16.10.2014 - 7 Sa 373/14

    Unterlassungsansprüche eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Weitergabe von

    Dasselbe gilt anerkanntermaßen grundsätzlich aber für - subjektiv redliche - Äußerungen aller Beteiligten, die während eines gerichtlichen Verfahrens oder zum Zwecke der Einleitung eines solchen abgegeben werden (BGH NJW 2005, 279; BVerfG NJW-RR 2007, 840; BGH NJW 87, 3138; BGH NJW 77, 1681; OLG Hamm NJW 92, 1329; Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdnr. 104).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2001 - 2 U 61/01

    Einstweilige Verfügung: Unterlassungsanspruch eines Patienten gegen seinen Arzt

    Zudem wäre ein sachgerechtes Funktionieren der Rechtspflege nicht möglich, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie in einem Rechtsstreit abgegeben haben (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522 und 3268; OLG Hamm NJW 1992, 1329 ff.).
  • LG Berlin, 12.06.2009 - 19 O 150/09

    Tatsachenbehauptung in anwaltlichem Schriftsatz

  • AG Duisburg, 24.05.2007 - 3 C 4602/06

    Schadensersatz wegen einer in unrechtmäßiger Weise verhängten Zuchtsperre;

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