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   OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97   

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OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97 (https://dejure.org/1997,3121)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.1997 - 3 Ss 847/97 (https://dejure.org/1997,3121)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 1997 - 3 Ss 847/97 (https://dejure.org/1997,3121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 6a Ns 41 Js 259/95
  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

Papierfundstellen

  • StV 1998, 6
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Es ist dann zulässig, die vorübergehende Verhinderung des neuen Vorsitzenden im Geschäftsverteilungsplan mit "N.N." auszuweisen (BVerfG NJW 1965, 1223; NJW 1983, 1541; BVerwG NJW 1986, 1366; BGH NJW 1985, 2337; BGHSt 14, 13; 34, 379 ff, 382 ; OLG Celle, StV 1993, 66; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 15).

    Der Geschäftsverteilungsplan darf keine vermeidbare Freiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BVerfG NJW 1965, 1223; BGHSt 28, 290; KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 338 Rdnr. 18).

    Für eine kurze Übergangszeit ist es zulässig, einen von der Justizverwaltung erst zu ernennenden Vorsitzenden Richter am Landgericht im voraus für das neue Geschäftsjahr zum ordentlichen Vorsitzenden zu bestellen (BVerfG NJW 1965, 1223).

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muß, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, so bedeutet das jedoch nicht, daß von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern die sich - wie hier - aus präsidiumsinternen Vorgängen ergeben (BGHSt 28, 290).

    Der Geschäftsverteilungsplan darf keine vermeidbare Freiheit bei der Heranziehung der einzelnen Richter und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BVerfG NJW 1965, 1223; BGHSt 28, 290; KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 338 Rdnr. 18).

  • OLG Hamburg, 02.07.1984 - 2 Ss 57/84

    Vorsitzender einer Strafkammer; Vertretungsregelung; Vorübergehende Verhinderung;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Danach fehlte es dem Spruchkörper an der ordnungsgemäßen Besetzung i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO (OLG Hamburg, NStZ 1984, 570; OLG Frankfurt, MDR 1978, 162; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 2).

    Zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch auch auf die weitere Entwicklung abzustellen, wie sie sich nach der Ausschöpfung der vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten darstellt (BGHZ 16, 254, 257; OLG Hamburg, NStZ 1984, 570, 571; Schorn-Stanizki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 2. Aufl., S. 98).

  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Wird ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Revisionsführer zugänglichen - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Revision hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Revisionsgrund bildet, wewnn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 21, 72; 22, 297; BGH NStZ 1995, 143; NStZ 1991, 122; BayObLG VRS 87, 139).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Es ist dann zulässig, die vorübergehende Verhinderung des neuen Vorsitzenden im Geschäftsverteilungsplan mit "N.N." auszuweisen (BVerfG NJW 1965, 1223; NJW 1983, 1541; BVerwG NJW 1986, 1366; BGH NJW 1985, 2337; BGHSt 14, 13; 34, 379 ff, 382 ; OLG Celle, StV 1993, 66; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 15).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Es ist dann zulässig, die vorübergehende Verhinderung des neuen Vorsitzenden im Geschäftsverteilungsplan mit "N.N." auszuweisen (BVerfG NJW 1965, 1223; NJW 1983, 1541; BVerwG NJW 1986, 1366; BGH NJW 1985, 2337; BGHSt 14, 13; 34, 379 ff, 382 ; OLG Celle, StV 1993, 66; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 15).
  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Der Vorsitzende muß einen richtungsweisenden Einfluß ausüben auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 21, 131, 133; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 21 f Rdnr. 2; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 4).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Wird ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen - dem Revisionsführer zugänglichen - Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine nach dem Sachvortrag der Revision hier objektiv gegebene Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann einen Revisionsgrund bildet, wewnn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (BGHSt 21, 72; 22, 297; BGH NStZ 1995, 143; NStZ 1991, 122; BayObLG VRS 87, 139).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 153/54

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch auch auf die weitere Entwicklung abzustellen, wie sie sich nach der Ausschöpfung der vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten darstellt (BGHZ 16, 254, 257; OLG Hamburg, NStZ 1984, 570, 571; Schorn-Stanizki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 2. Aufl., S. 98).
  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97
    Es ist dann zulässig, die vorübergehende Verhinderung des neuen Vorsitzenden im Geschäftsverteilungsplan mit "N.N." auszuweisen (BVerfG NJW 1965, 1223; NJW 1983, 1541; BVerwG NJW 1986, 1366; BGH NJW 1985, 2337; BGHSt 14, 13; 34, 379 ff, 382 ; OLG Celle, StV 1993, 66; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 f Rdnr. 15).
  • OLG Celle, 22.09.1992 - 2 Ss 172/92
  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

  • BayObLG, 21.02.1994 - 3 ObOWi 5/94
  • BGH, 28.11.1994 - 5 StR 611/94

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Öffentlichkeitsgrundsatz - Versehen

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben muss, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGHSt 27, 216 m.w.N.; BGHSt 3, 213), so bedeutet dies nicht, dass von dem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht verlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind, sondern die sich - wie hier - aus präsidiumsinternen Vorgängen ergeben (vgl. BGHSt 53, 268; BGHSt 28, 290; OLG Oldenburg StV 2001, 159 m.w.N.; OLG Hamm StV 1998, 6 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 13.04.2000 - Ss 68/00

    Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer kleinen Strafkammer in der

    Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO ist in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden, denn der Angeklagte hat die Tatsachen vorgetragen, die ihm, insbesondere aus dem Geschäftsverteilungsplan, zugänglich waren (vgl. BGHSt 28, 290 [BGH 01.02.1979 - 4 StR 657/78] ; OLG Hamm StV 98, 6).

    Damit steht fest, dass es dem Spruchkörper an der ordnungsmäßigen Besetzung i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO mangelte ( OLG Hamm, StV 98, 6; OLG Hamburg, NStZ 84, 570; Kissel,GVG,2.Aufl.,§ 21 f Rn.2).

  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 3 Ss 572/03

    Besetzung; kleine Strafkammer; Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter,

    Entscheidend ist allein die objektive Gesetzwidrigkeit (Senatsbeschluss vom 30.09.1997 - 3 Ss 847/97 - mit weiteren Nachweisen).
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