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   OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07   

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OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07 (https://dejure.org/2007,4850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2007 - 28 U 46/07 (https://dejure.org/2007,4850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 28 U 46/07 (https://dejure.org/2007,4850)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen mangelhafter Sachbearbeitung; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen und deshalb eintretender Verjährung; Abtretung aller Gewährleistungsrechte vom Bauträger an die ...

  • Judicialis

    BGB § 203; ; BGB § ... 204 Abs. 1 Nr. 7; ; BGB § 225 a.F.; ; BGB § 249; ; BGB § 255; ; BGB § 278; ; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2; ; AktG § 273 Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 6; ; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 51 b; ; BRAO § 51 b 1. Alt.; ; SGB IV § 28a Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltshaftung wegen verjährter Gewährleistungsansprüche aufgrund falscher Bewertung einer Abtretungsklausel im Grundstückskaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (58)

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Die daraus folgende peremptorische Einrede gegen die Gewährleistungsansprüche der Klägerin bewirkte den Eintritt des Schadens (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1034; BGH in NJW 2001, 3543 [3544 zu II.1.b.]; NJW 2000, 2661 [2692f.]; NJW 1994, 2822 [2823f.]), mit dem die kenntnisunabhängige dreijährige Frist des § 51 b 1. Alt. BRAO begann.

    Zwar gilt die Pflicht des Anwaltes, den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren, sowie vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu schützen, nicht nur in Bezug auf den Gegenstand des übernommenen Mandates, sondern sie erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. dazu BGH in VersR 1997, 357 [358]; VersR 1996, 1499 [1502]; WM 1994, 2162 [2165]; NJW 1992, 836 [837]; NJW 1985, 2250) als vertragliche Nebenpflicht auch auf das unmittelbare Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.

    Er kann sich aber auch aus einer möglichen eigenen Erkenntnis ergeben, weil der Anwalt entweder bei der weiteren Bearbeitung seines Mandates oder im Rahmen eines neuen Mandates über denselben Gegenstand oder in derselben Angelegenheit Sach- und Rechtsfragen zu prüfen und zu berücksichtigen hat, die er zuvor übersehen oder falsch gewürdigt hatte (vgl. BGH in NJW 1996, 661 [662] = WM 1996, 540 [541]; BGH, MDR 1984, 477) oder sich erneut mit dem gleichen Problemen zu befassen hat, deren falsche Behandlung ihn zuvor regresspflichtig gemacht haben könnte (vgl. BGH in NJW 1991, 2833 [2836]; BGH in NJW 1994, 2822 [2284]).

    Das Urteil vom 14. Juli 1994 (NJW 1994, 2822: Anwaltsregress) betraf eine Schadensersatzklage gegen eine Stadt, die der Anwalt nach Eintritt der Verjährung mehrfach erweitert hatte, ohne dass sich die Stadt vor Ablauf der Primärverjährung des Regressanspruches gegen den Anwalt auf die Verjährung der gegen sie erhobenen Ansprüche berufen hatte.

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Zwar gilt die Pflicht des Anwaltes, den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren, sowie vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu schützen, nicht nur in Bezug auf den Gegenstand des übernommenen Mandates, sondern sie erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. dazu BGH in VersR 1997, 357 [358]; VersR 1996, 1499 [1502]; WM 1994, 2162 [2165]; NJW 1992, 836 [837]; NJW 1985, 2250) als vertragliche Nebenpflicht auch auf das unmittelbare Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.

    Ansonsten würde schon die Verletzung einer Hauptleistungspflicht zu einer dem Zweck des § 51 b BRAO, den Anwalt davor zu bewahren, durch berufstypische Risiken in unüberschaubarer Weise auf unangemessen lange Weise wirtschaftlich bedroht zu werden (BGH in NJW 1985, 2250 [2252]) und - vor der Schuldrechtsreform auch dem Gedanken des § 225 BGB a.F. widersprechenden Verlängerung der Verjährungsfrist führen (BGH in NJW 1985, 2250 [2252]; NJW 1993, 199 [200]; vgl. auch BGH in NJW 1991, 2833 [2836]).

    Die nebenvertragliche Hinweispflicht, deren Verletzung zur Sekundärhaftung führt, entsteht daher nur dann, wenn ein sorgfältig und gewissenhaft arbeitender Anwalt vor Ablauf der Primärverjährung (vgl. BGH in NJW 1985, 2250 [2252]; NJW 1992, 836 [837]; NJW 1993, 2747 [275]; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1087; Zugehör, a.a.O., Rdn. 1366), vor der die Hinweispflicht den Mandant schützen soll, aufgrund objektiver Umstände "begründeten Anlass" hat, eine Pflichtverletzung und damit die Möglichkeit eines Regressanspruchs in Erwägung zu ziehen (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1073 ff.; Zugehör, a.a.O., Rdn. 1384 ff.).

  • BGH, 20.06.1991 - IX ZR 226/90

    Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters durch Zuschätzungen; Verjährung des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Ansonsten würde schon die Verletzung einer Hauptleistungspflicht zu einer dem Zweck des § 51 b BRAO, den Anwalt davor zu bewahren, durch berufstypische Risiken in unüberschaubarer Weise auf unangemessen lange Weise wirtschaftlich bedroht zu werden (BGH in NJW 1985, 2250 [2252]) und - vor der Schuldrechtsreform auch dem Gedanken des § 225 BGB a.F. widersprechenden Verlängerung der Verjährungsfrist führen (BGH in NJW 1985, 2250 [2252]; NJW 1993, 199 [200]; vgl. auch BGH in NJW 1991, 2833 [2836]).

    Er kann sich aber auch aus einer möglichen eigenen Erkenntnis ergeben, weil der Anwalt entweder bei der weiteren Bearbeitung seines Mandates oder im Rahmen eines neuen Mandates über denselben Gegenstand oder in derselben Angelegenheit Sach- und Rechtsfragen zu prüfen und zu berücksichtigen hat, die er zuvor übersehen oder falsch gewürdigt hatte (vgl. BGH in NJW 1996, 661 [662] = WM 1996, 540 [541]; BGH, MDR 1984, 477) oder sich erneut mit dem gleichen Problemen zu befassen hat, deren falsche Behandlung ihn zuvor regresspflichtig gemacht haben könnte (vgl. BGH in NJW 1991, 2833 [2836]; BGH in NJW 1994, 2822 [2284]).

    Auf der gleichen Linie bewegt sich das Urteil vom 20. Juni 1991 (NJW 1991, 2833 ff.: Steuerberaterregress), das sich mit fehlerhaften Zuschätzungen eines Steuerberaters zu befassen hatte, die er für mehrere, aufeinander folgende Veranlagungszeiträume vorgenommen und so eine überhöhte Steuerbelastung seines Mandanten verursacht hatte.

  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Er kann sich aber auch aus einer möglichen eigenen Erkenntnis ergeben, weil der Anwalt entweder bei der weiteren Bearbeitung seines Mandates oder im Rahmen eines neuen Mandates über denselben Gegenstand oder in derselben Angelegenheit Sach- und Rechtsfragen zu prüfen und zu berücksichtigen hat, die er zuvor übersehen oder falsch gewürdigt hatte (vgl. BGH in NJW 1996, 661 [662] = WM 1996, 540 [541]; BGH, MDR 1984, 477) oder sich erneut mit dem gleichen Problemen zu befassen hat, deren falsche Behandlung ihn zuvor regresspflichtig gemacht haben könnte (vgl. BGH in NJW 1991, 2833 [2836]; BGH in NJW 1994, 2822 [2284]).

    Das Urteil vom 16. November 1995 (NJW 1996, 661 ff.: Anwaltsregress) betraf einen fehlerhaften Vertragsentwurf durch einen Anwalt, der seinen Mandanten in einem späteren Rechtsstreit, in dem der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages begehrte, als Prozessbevollmächtigter vertrat.

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Begründeten Anlass können zum einen Anstöße von außen durch Hinweise Dritter etwa in einem Urteil, einem Bescheid, einem gegnerischen Schriftsatz (vgl. BGH in NJW-RR 1992, 1110 [1113]; BGH in NJW 1991, 2828 [2830]) - oder Vorhaltungen des Mandanten (vgl. Senat in OLGR 1998, 332, 335) geben.

    Das Urteil vom 04. April 1991 (NJW 1991, 2828 ff.: Steuerberaterregress) betraf von einer Steuerberaterin für geschiedene Eheleute in den Jahren 1980 bis 1983 gefertigte und eingereichte Einkommenssteuererklärungen, bei denen sie die Freibeträge für das schwer behinderte gemeinsame Kind nicht hälftig bei beiden Mandanten, sondern ausschließlich bei der Mutter berücksichtigte und dadurch eine (unanfechtbare) höhere Steuerbelastung des Vaters verursacht hatte.

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Verletzt der Anwalt diese nebenvertragliche Hinweispflicht, so hat er den Mandanten gemäß § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als hätte der Mandant, was grundsätzlich zu vermuten ist (siehe dazu BGH in NJW 2000, 1263 [1264]; NJW 2001, 826 [828]; NJW 2003, 82[2 824]), aufgrund des rechtzeitigen Hinweises die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verjährung ergriffen.

    Dieser sog. Sekundäranspruch verwehrt es dem Anwalt, die Einrede der Verjährung gegen den primären Schadensersatzanspruch zu erheben (BGH in NJW 2000, 1263 [1264]; vgl. zur entsprechenden Steuerberaterhaftung auch BGH in NJW-RR 2004, 1358 [1361 zu 2.a.]; NJW 1995, 2108; NJW-RR 1997, 50, [52]).

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 31/91

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf kurze Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Zwar gilt die Pflicht des Anwaltes, den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren, sowie vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu schützen, nicht nur in Bezug auf den Gegenstand des übernommenen Mandates, sondern sie erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. dazu BGH in VersR 1997, 357 [358]; VersR 1996, 1499 [1502]; WM 1994, 2162 [2165]; NJW 1992, 836 [837]; NJW 1985, 2250) als vertragliche Nebenpflicht auch auf das unmittelbare Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.

    Die nebenvertragliche Hinweispflicht, deren Verletzung zur Sekundärhaftung führt, entsteht daher nur dann, wenn ein sorgfältig und gewissenhaft arbeitender Anwalt vor Ablauf der Primärverjährung (vgl. BGH in NJW 1985, 2250 [2252]; NJW 1992, 836 [837]; NJW 1993, 2747 [275]; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1087; Zugehör, a.a.O., Rdn. 1366), vor der die Hinweispflicht den Mandant schützen soll, aufgrund objektiver Umstände "begründeten Anlass" hat, eine Pflichtverletzung und damit die Möglichkeit eines Regressanspruchs in Erwägung zu ziehen (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1073 ff.; Zugehör, a.a.O., Rdn. 1384 ff.).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Selbst wenn die vom Sozius E2 der Beklagten mit Rücksicht auf das sich in dessen Verhalten ausdrückende Verständnis des beurkundenden Notars vorgenommene Auslegung der Klausel vertretbar gewesen wäre, bestand der sicherste Weg zur Wahrung der Rechte der Klägerin darin, angesichts des zumindest in hohem Maße auslegungsbedürftigen Wortlautes der Klausel Klarheit zu schaffen (vgl. BGH in NJW 1996, 2648 ff.; NJW 1998, 2048 ff.; NJW 2002, 1048 [1049]; Sieg in Zugehör, "Handbuch der Anwaltshaftung", 2. Aufl., Rdn. 745; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 560) und die Verkäuferin aufzufordern, entweder eine etwa bereits erfolgte Abtretung zu bestätigen oder sicherer noch - diese vorsorglich erneut vorzunehmen.

    Zwar gilt die Pflicht des Anwaltes, den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren, sowie vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu schützen, nicht nur in Bezug auf den Gegenstand des übernommenen Mandates, sondern sie erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. dazu BGH in VersR 1997, 357 [358]; VersR 1996, 1499 [1502]; WM 1994, 2162 [2165]; NJW 1992, 836 [837]; NJW 1985, 2250) als vertragliche Nebenpflicht auch auf das unmittelbare Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04

    Formularmäßige Vereinbarung über die Abnahme von Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Deren gemäß dem Architektenvertrag (Anl. 11 § 2) auch die Leistungsphase 9 der HOAI (nachfolgende Objektbetreuung bis zum Abschluss der Gewährleistungshaftung der Bauhandwerker) umfassende Werkleistung ist nach h.M. in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. insoweit die Nachweise bei Putzier in NZBau 2004, 177 [178 FN 1117)], siehe auch BGH in NJW-RR 2006, 1248 [1249 zu Rdn. 17]) erst nach deren Abschluss abnahmefähig.

    Soweit gemäß § 7 Abs. 5 des Formulararchitektenvertrages eine frühere Teilabnahme vorgesehen war, war diese Klausel nicht wirksam und ungeeignet, einen früheren Fristbeginn zu bewirken (vgl. dazu BGH in NJW-RR 2006, 1248 f.).

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 76/04

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07
    Im Rahmen dieses unbeschränkten, von vornherein auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinauslaufenden Mandates hatte die Beklagte durch ihren Sozius E2 die Interessen der Klägerin nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (BGH in NJW 2006, 3494 [3495 sub Rdn. 9]; NJW-RR 2000, 791 ff.; NJW 1998, 900 [901]; NJW 1988, 486 [487]; NJW 1988, 1079 [1080]; vgl. auch Borgmann in NJW 2000, 2953 [2955]; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, "Die Haftung des Rechtsanwalts", 7. Aufl. 2005, Rdn. 405).

    Deshalb war der Sozius E2 der Beklagten verpflichtet, die Klägerin vor Nachteilen zu bewahren, soweit solche - wenn auch nur für einen Rechtskundigen voraussehbar und vermeidbar waren (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 535 m.w.N.; BGH in NJW 2006, 3494 [3495 sub Rdn. 9]).

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 19/96

    Unterbrechung der Verjährung eines Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 29.11.1983 - VI ZR 3/82

    Rechtsanwalt - Notar - Mitverantwortung - Erörterungspflicht - Schadensersatz -

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 134/99

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 26.10.2000 - IX ZR 289/99

    Belehrung über die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages; Rechtzeitigkeit

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 141/91

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen anwaltlichen Treuhandgesellschafter

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95

    Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01

    Schadensersatz bei Eigenkündigung

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZR 332/99

    Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten

  • OLG Hamm, 27.05.1997 - 28 U 198/96

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten gegen den Rechtsanwalt;

  • BGH, 12.11.2002 - KZR 11/01

    Gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschfahrzeuge durch

  • BGH, 30.11.1999 - X ZR 129/96

    Schadensersatzpflicht des Patentanwalts

  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

  • BGH, 17.01.2002 - IX ZR 182/00

    Unterhalt - Anwaltsregress nach Mitwirkung am Unterhaltsvergleich

  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 86/03

    Rückzahlung einer Mietkaution

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

  • BGH, 28.07.2005 - III ZB 56/05

    Erkennbarkeit des Handelns eines Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter

  • BGH, 07.02.2003 - V ZR 285/02

    Abführung des Mehrerlöses bei Weiterveräußerung von von der Treuhandanstalt

  • BGH, 18.06.2007 - II ZR 89/06

    Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses; Auslegung einer

  • BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 361/02

    Auslegung eines Leasingvertrages im Hinblick auf eine zwischen dem Leasinggeber

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 288/00

    Rechtsstellung eines Treuhänders im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds;

  • BGH, 09.02.1993 - XI ZB 2/93

    Wirksame Prozeßhandlung des Vertreters aufgrund der Gesamtumstände

  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

  • BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86

    Haftungsausfüllende Kausalität bei der Anwaltshaftung

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 278/01

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Bodengutachtens

  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

  • OLG Hamm, 27.02.1991 - 12 U 122/90

    Abtretung von Gewährleistungsansprüchen: Was muß man beachten?

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 152/96

    Beachtlichkeit von Zahlungsbestimmungen des Drittschuldners

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 493/00

    Formularmäßige Vereinbarung der vorrangigen Geltendmachung von

  • BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BFH, 03.02.2000 - III R 30/98

    Persönliche Voraussetzungen für Investitionszulage

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2005 - 22 U 32/04

    Auslegung des Art. 229 § 6 EGBGB - Verhandlung i.S.d. § 203 BGB

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 107/97

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 429/02

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts;

  • LSG Sachsen, 17.03.2022 - L 3 AS 568/21
    Es handelt sich um eine peremptorische Einrede (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 28 U 46/07 - juris Rdnr. 24; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB [9. Aufl., 2020] § 214 BGB Rdnr. 8), die nur zu berücksichtigen ist, wenn sich der Schuldner auf sie berufen hat.
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