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   OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 93/05 (1)   

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https://dejure.org/2009,6044
OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 93/05 (1) (https://dejure.org/2009,6044)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2009 - 4 U 93/05 (1) (https://dejure.org/2009,6044)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. März 2009 - 4 U 93/05 (1) (https://dejure.org/2009,6044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    MarkenG § 5; ; MarkenG § 5 Abs. 2; ; MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1; ; MarkenG § 5 Abs. 2 S. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4; ; MarkenG § 15 Abs. 5; ; BGB § 242; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Bezeichnung des Haus- und Grundeigentümervereins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 257
  • NZM 2009, 716
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 93/05
    Gerade im Hinblick auf die Beratungsleistungen durch die Ortsvereine hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 1104 -I2 ÍI) auch eine entsprechende organisatorische Einheit zwischen den Ortsvereinen und dem Kläger als Zentralverband ausdrücklich angenommen.
  • BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70

    Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 93/05
    dd) Weitere Voraussetzung für die Entstehung eines entsprechenden Rechts beim Kläger ist es, dass sich in Bezug auf die als Benutzung in Rede stehende Handlung auch der Wille des Einbezogenen ergibt, sich der Bezeichnung zu bedienen (BGH GRUR 1971, 517, 519 -Swobs).
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 4 U 94/05

    Schutz von Vereinsnamen 'Haus und Grund' wie eine Firma

    Einer davon ist der Ortsverein Haus & Grund I, den der Kläger im Verfahren 4 U 93/05 verklagt hat.

    6) hilfsweise zu Ziffern 1 -5 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 U 93/05 (Haus & Grund E ./. Haus & Grund I) auszusetzen.

    1) Für die angeregte Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO, die nur den Sinn haben könnte, eine Revisionsentscheidung des BGH in der Sache 4 U 93/05 des Senats abzuwarten, bestand kein Anlass.

    Es war weder dem Senat noch den Beklagten, bei denen es sich im Verhältnis zu den Parteien des Rechtsstreits 4 U 93/05 -auch wirtschaftlich- um unterschiedliche Personen handelt, ein Zuwarten auf die Berufungsentscheidung zuzumuten.

    Daran hält der Senat in Übereinstimmung mit der im Urteil des OLG Naumburg vom 2. September 2005 (dort Seite 10) mit zutreffender Begründung vertretenen Auffassung zu dieser Frage trotz der in der Parallelsache 4 U 93/05 des Senats angesprochenen entgegen stehenden Entscheidung des OLG München fest.

    dd) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat wie in der Parallelsache 4 U 93/05 davon aus, dass auch der Verein Haus & Grund I seinen neuen Vereinsnamen spätestens mit der Eintragung der Namensänderung benutzt hat.

    Der Verein Haus & Grund I kann sich dem Kläger gegenüber auf die frühere Erlangung eines eigenen Namensrechts berufen; auch das hat der Senat schon in der Sache 4 U 93/05, in der der Kläger diesem Verein die Benutzung des Namensrecht verbieten lassen wollte, im Einzelnen ausgeführt.

    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die selben materiellen Rechtsfragen zur Beantwortung anstehen wie in der Sache 4 U 93/05 des Senats.

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2015 - 20 U 205/14

    Verwechslungsgefahr zweier Marken mit unterschiedlichen Ortsangaben

    Die in § 5 MarkenG genannten Unternehmenskennzeichen umfassen nicht nur die Firma, sondern auch die sonstige besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens, sofern diese unterscheidungskräftig ist und eine organisatorische Einheit charakterisiert (OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 257, 258 - Haus & Grund II).
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