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   OLG Hamm, 31.05.2012 - III-1 Vollz (Ws) 214/12   

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https://dejure.org/2012,35395
OLG Hamm, 31.05.2012 - III-1 Vollz (Ws) 214/12 (https://dejure.org/2012,35395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2012 - III-1 Vollz (Ws) 214/12 (https://dejure.org/2012,35395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - III-1 Vollz (Ws) 214/12 (https://dejure.org/2012,35395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vorführung Sicherungsverwahrter zu Gerichtsterminen im Hinblick auf den Transport zusammen mit allgemeinen Strafgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 36 Abs. 2; StVollzG § 130
    Vorführung Sicherungsverwahrter zu Gerichtsterminen; Auswirkung des Abstandsgebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - IV StVK 176/11
  • OLG Hamm, 31.05.2012 - III-1 Vollz (Ws) 214/12
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 214/12
    Danach gebietet es der besondere Charakter der Sicherungsverwahrung, bei der der Freiheitsentzug nicht der Vergeltung zurückliegender Straftaten, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten dient, dem Sicherungsverwahrten im Verhältnis zum Strafgefangenen einen privilegierten Vollzug zukommen zu lassen, wie ihn die §§ 131 bis 134 StVollzG mit ihren Sonderregelungen vorzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 214/12
    Dabei begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, dass die Sicherungsverwahrung gemäß § 130 StVollzG nach den Vorschriften für den allgemeinen Strafvollzug durchgeführt wird; die Landesjustizverwaltungen haben aber dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (BVerfG, a.a.O.).Belastungen, die über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinausgehen, sollen durch einen freiheitsorientierten Vollzug vermieden werden (BVerfG , Beschluss vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08, 2365/09, 571/10 und 740/10, BVerfGE 128, 326 ff).
  • OLG Stuttgart, 01.10.1996 - 4 Ws 201/96
    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 214/12
    Dem Anstaltsleiter obliegt die Entscheidung über die Art und Weise des Transports zur Vorführung in der Hauptverhandlung (vgl. Callies/Müller-Dietz , Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage, 2008, zu § 36 Rdz.4; Arloth, a.a.O. zu § 36 Rdz.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1996, Az. 4 Ws 201/96, in NStZ-RR 1997, 62).
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