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   OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05   

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OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 (https://dejure.org/2012,19688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2012 - 18 U 148/05 (https://dejure.org/2012,19688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 18 U 148/05 (https://dejure.org/2012,19688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Anderenfalls bleiben für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen Übergangsvorschriften, zu entnehmen ist (BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 22 m.w.N.).

    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Diese geplante eigenständige Regelung des § 89 b Abs. 5 HGB hat sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur deshalb nicht durchgesetzt, weil der Gesetzgeber der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt ist, der damals geltende § 89 b Abs. 1 HGB mit seinen drei Tatbestandsmerkmalen entspreche bereits der EG-Richtlinie, weswegen der bisherige Verweis in Abs. 5 ausreichend sei (vgl. BT-Drucks. 11/4559, S. 9; zum Ganzen siehe auch BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 28).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    Maßgeblich für die Berechnung des Rohausgleichs sind grundsätzlich die Verdienste des Versicherungsvermittlers im letzten Vertragsjahr, sofern - wie hier - das letzte Vertragsjahr nicht untypisch war, so dass die Prognose der dem Kläger entgehender Vermittlungsvergütungen anhand der in diesem letzten Vertragsjahr vom Kläger erhaltenen Abschlussvergütungen vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 Tz. 47).

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zugrunde zu legen, die für seine vermittelnde, also auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, nicht hingegen auch Vergütungen für sonstige dem Versicherungsvertreter übertragene Aufgaben wie der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30).

    Diese Rechtsprechung verhält sich nicht zu der Frage, wie die "Altverträge" im Rahmen der Schätzung der Abwanderungsquote zu berücksichtigen sind, sondern dazu, ob für einen Versicherungsvertreter im Hinblick auf § 87 Abs. 3 HGB Provisionsverluste auch insoweit entstehen können, als Versicherungsverträge erst nach Beendigung seiner Tätigkeit zustande kommen, die sich jedoch nur als "Fortführung" des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages - z.B. aufgrund einer Verlängerungsklausel - oder aber deshalb als noch von ihm vermittelt darstellen, weil sie in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Altverträgen stehen und dem gleichen Versicherungsbedürfnis dienen (BGHZ 34, 310 ff.; 59, 125, 126 f.; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Küstner in Küstner/Thume, aaO, Kap. VIII Rn. 242 ff., Seite 348 ff.).

    Denn es ist allgemein anerkannt, dass eine Vereinbarung der "Grundsätze" noch vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses jedenfalls insoweit wirksam ist, als dem Handelsvertreter dann ein Ausgleichsanspruch mindestens in der sich nach den "Grundsätzen" ergebenden Höhe zusteht (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156, 158; BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 32 ff., juris).

  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Denn zum Einen hat der Versicherungsvertreter, wie gleichfalls schon dargelegt wurde, - anders als der Warenhandelsvertreter, bei dem es auf Provisionsverluste aus Folgegeschäften mit von ihm geworbenen Kunden ankommt - nach § 89 b Abs. 5 HGB a.F. keinen Anspruch für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen und Summenerhöhungen -, die nach seinem Ausscheiden mit vom ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 63 m.w.N.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    An dieser auch vom Senat geteilten Auffassung (Senatsurteil vom 18. September 2009 - 18 U 104/05 - Tz. 63) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, der Schutzgedanke des § 89 b HGB gebiete auch eine Berücksichtigung der für die Verwaltungstätigkeit eines Versicherungsvermittlers gezahlten Provisionen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dieser Vorschrift vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffene Vereinbarungen nicht nur dann unwirksam sind, wenn sie den Ausgleichsanspruch völlig ausschließen, sondern auch insoweit, als sie die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach oben hin begrenzen (BGH NJW-RR 1991, 156, 158 m.w.N.; Senat, Urteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 66, juris).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens VIII ZR 335/04 Bundesgerichtshof tragen zu 89 % der Kläger und zu 11 % der Beklagte.

    Mit Urteil vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, veröffentlicht in NJW-RR 2005, 1274 ff. = WM 2005, 1866 ff. = VersR 2005, 1283 ff. = DB 2005, 2131 ff.) hat der Bundesgerichtshof dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zugrunde zu legen, die für seine vermittelnde, also auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, nicht hingegen auch Vergütungen für sonstige dem Versicherungsvertreter übertragene Aufgaben wie der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30).

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zugrunde zu legen, die für seine vermittelnde, also auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, nicht hingegen auch Vergütungen für sonstige dem Versicherungsvertreter übertragene Aufgaben wie der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30).

    Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist die Abgeltung solcher dem Unternehmer verbleibenden Vorteile, die ihm nach Vertragsbeendigung aus der handelsvertreterspezifischen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers verbleiben; hingegen soll ein Ausgleich nicht auch für solche Tätigkeiten erfolgen, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und die für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen, für den Begriff des Handelsvertreters jedoch nicht wesentlich sind (so schon BGH NJW 1959, 1430, 1431).

  • BGH, 28.04.1999 - VIII ZR 354/97

    Ausgleichsanspruch eines im Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Solche können deshalb nur dann in die Prognose einfließen, wenn sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen gewesen sind (BGH NJW 1998, 71, 75; NJW 1999, 2668, 2670; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 322/09 Tz. 16).

    Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung (BGH NJW 1999, 2668, 2670; OLG Celle, Urt. vom 18.04.2002 - 11 U 210/01, juris Rn. 20 f.) sowie auch überwiegender Ansicht der Literatur (Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl.,Kap. VIII Rn. 88, S. 293), dass der Prognose nur eine überschaubare und abschätzbare Zeitspanne zugrunde gelegt werden darf und auch im Falle einer nur geringen Abwanderungsquote nicht zwingend ein ihr entsprechend langer Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist, insbesondere der Prognosezeitraum nicht bei Multiplikation mit der Abwanderungsquote 100 % ergeben muss.

    Denn da es sich bei dem Jahr 1994 unstreitig um ein atypisch verlaufendes Jahr gehandelt hat, ist hier nach ständiger Rechtsprechung für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht der Verdienst des Klägers in diesem Jahr, sondern der Durchschnittsverdienst eines längeren Zeitraumes zugrunde zu legen (BGH NJW 1999, 2668 m.w.N.).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dieser Vorschrift vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffene Vereinbarungen nicht nur dann unwirksam sind, wenn sie den Ausgleichsanspruch völlig ausschließen, sondern auch insoweit, als sie die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach oben hin begrenzen (BGH NJW-RR 1991, 156, 158 m.w.N.; Senat, Urteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 66, juris).

    Denn es ist allgemein anerkannt, dass eine Vereinbarung der "Grundsätze" noch vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses jedenfalls insoweit wirksam ist, als dem Handelsvertreter dann ein Ausgleichsanspruch mindestens in der sich nach den "Grundsätzen" ergebenden Höhe zusteht (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156, 158; BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 32 ff., juris).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Solche können deshalb nur dann in die Prognose einfließen, wenn sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen gewesen sind (BGH NJW 1998, 71, 75; NJW 1999, 2668, 2670; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 322/09 Tz. 16).

    Denn der Nachteil, den der Handelsvertreter durch die verspätete Zahlung erleidet, wird durch Fälligkeits-, Prozess- und Verzugszinsen ausgeglichen (BGH NJW 1998, 71, 75).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass - wie schon der Sachverständige zutreffend in seinem Gutachten ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung der Umstand, dass - wie in diesen Fällen (Sachverständigengutachten [nachfolgend: SVG] 93 ff., 97 f.) - eine die Folgeprovisionen deutlich übersteigende Abschluss- oder erhöhte Erstprovision gezahlt wird, ein Indiz für eine Einmalprovision zur Abgeltung der Vermittlungstätigkeit sein kann (BGH, Urt. vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 m.w.N.), und daher durchaus möglich ist, dass dem Provisionssystem des Beklagten die Zweckbestimmung zugrunde liegt, dass durch die Zahlung der Abschlussprovision die Vermittlungstätigkeit seines Versicherungsvermittlers vollständig abgegolten werden sollte.

    Zwar ist ein Indiz für eine gewollte vollständige Abgeltung der Vermittlungstätigkeit durch die Zahlung gesonderter Abschlussprovisionen nach der Rechtsprechung der Umstand, dass im Falle einer Bestandsübertragung die Folgeprovisionen von Beginn an dem übernehmenden Versicherungsvermittler in voller Höhe gezahlt werden (BGH, Urt. vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 - m.w.N.).

  • OLG Celle, 18.04.2002 - 11 U 210/01

    Vereinbarung über Verzicht auf Handelsvertreterausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung (BGH NJW 1999, 2668, 2670; OLG Celle, Urt. vom 18.04.2002 - 11 U 210/01, juris Rn. 20 f.) sowie auch überwiegender Ansicht der Literatur (Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl.,Kap. VIII Rn. 88, S. 293), dass der Prognose nur eine überschaubare und abschätzbare Zeitspanne zugrunde gelegt werden darf und auch im Falle einer nur geringen Abwanderungsquote nicht zwingend ein ihr entsprechend langer Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist, insbesondere der Prognosezeitraum nicht bei Multiplikation mit der Abwanderungsquote 100 % ergeben muss.

    Andererseits hat der Senat aber auch zugrunde gelegt, dass der von ihm angenommene Zeitraum schon eine Bindung beinhaltet, die die höchst zulässige Dauer überschreitet, mit der ein Versicherungsunternehmer einen Versicherungsnehmer von vorneherein binden darf (vgl. auch OLG Celle, Urt. vom 18. April 2002 - 11 U 210/01, juris Rn. 21).

  • OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05
    Die hiergegen gerichtet Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt und eine neue Berechnung seines Anspruchs vorgelegt hat (GA III 698 f.), hat der 35. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Urteil vom 1. Oktober 2003 - 35 U 48/02 - zurückgewiesen (GA III 744 ff.).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, das Berufungsurteil vom 1. Oktober 2003 - 35 U 48/02 OLG Hamm - sowie auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach

  • LG Münster, 13.07.2001 - 22 O 61/01

    Vorbehaltlose Entgegennahme einer Zahlung auf einen vor Vertragsende geltend

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13

    Rückforderung der an einen Versicherungsvertreter gezahlten

    Dies gilt insbesondere für die von Seiten des Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.05.2012 - 18 U 148/05 (Juris, insb. Rn. 8, 12, 187, 189).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12

    AA des VV, entgangener Gewinn, Schadenersatz, Schadenschätzung, entgangener

    Bestandspflegeprovisionen stellen sich trotz ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung bei wertender Betrachtung nicht etwa als erfolgsabhängige Provisionen i. S. v. § 87 a HGB in Verbindung mit den Regelungen des HVV dar, sondern als tätigkeitsabhängige Vergütung für die dem HV übertragene Pflicht zur Erbringung von - an sich dem VU obliegenden (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 - Juris Tz. 201 - LVM 1 -) Bestandspflegeleistungen in Gestalt nachwirkender Vertragsbetreuung.

    Bestandspflege- und Kundenprovisionen sind auch für die Berechnung des AA eines VV nach § 89 b HGB außer Betracht zu lassen (im Anschluss an BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - NJW-RR 12, 674, Juris Tz. 30), da ein Ausgleich für solche Tätigkeiten nicht vorzunehmen ist, die wie die Bestands- und Kundenpflege an sich dem U selbst obliegen und die sich für den HV als zusätzliche Aufgaben darstellen (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 - Juris Tz. 201 - LVM 1 -).

  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2017 - 18 O 276/16

    - Mayflower 1 -, Bestimmtheit des Klageantrags auf Abrechnung über

    Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als dass Ausgleichszahlungen nach § 9 des Vertrags i.V. m. § 89b HGB zu Gunsten von Versicherungsvertretern nur dann in Betracht kommen, wenn der Provisionsanspruch trotz Beendigung des Vertrags mit dem Versicherungsvertreter dem Grunde nach besteht und sodann infolge eines vereinbarten Provisionsverzichts entfällt (OLG Hamm, Urteil v. 31.05.2012 - 18 U 148/05, BeckRS 2012, 16665; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.07.1994 - 16 U 222/93, BeckRS 1994, 13734).
  • LG Münster, 29.01.2014 - 26 O 65/12

    - LVM 5 -, Provisionsverzichtsklausel, Rechtsnatur der Dynamikprovision,

    Anders als beim HV, bei dem der Anspruch aus § 89 b HGB dem Ausgleich von Folgegeschäften dient, die der U nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Kunden abschließt, dient der AA des VV allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig gezahlte Provisionen aus bestehenden, vom VV vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des VVV wegfallen (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 - LS 11 - LVM 1 -).
  • LG Köln, 18.12.2020 - 89 O 2/20
    Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm .(Urt. v. 31.5.2012, 18 U 148/05).
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