Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15079
OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15 (https://dejure.org/2016,15079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2016 - 28 U 164/15 (https://dejure.org/2016,15079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 28 U 164/15 (https://dejure.org/2016,15079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,15079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anwaltshaftung. Luganer Übereinkommen. Ausrichten der beruflichen Tätigkeit auf im Ausland ansässige Verbraucher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines Kapitalanlegers gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte wegen pflichtwidriger Wahrnehmung eines Mandats gegen die Kapitalanlagegesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchKG Art. 303 Abs. 2; c LugÜ Art. 15 Abs. 1
    Anwaltshaftung; Luganer Übereinkommen; Ausrichten der beruflichen Tätigkeit auf im Ausland ansässige Verbraucher

  • rechtsportal.de

    LugÜ II Art. 15 Abs. 1 Buchst. c
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines Kapitalanlegers gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte wegen pflichtwidriger Wahrnehmung eines Mandats gegen die Kapitalanlagegesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 9/11

    Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Auftrag vom Kläger als Verbraucher erteilt wurde, liegt beim Kläger, denn er ist es, der sich auf die für ihn vorteilhafte Zuständigkeitsregelung beruft (BGH NJW 2012, 1817).

    Dementsprechend kann der Verbraucherbegriff im Einzelfall enger zu verstehen sein als die nationale Regelung in § 13 BGB (BGH NJW 2012, 1817).

    Dabei ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung , auszulegen und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen (BGH NJW 2012, 1817; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVO Art. 15 Rnr. 2).

    Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers soll den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben müssen (BGH NJW 2012, 1817).

    Damit hat der Beklagte zu 1 keinen Zweifel daran gelassen, dass er in Deutschland ansässige potentielle Mandanten zu einer Auftragsvergabe motivieren wollte, wie es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt wird (BGH NJW 2012, 1817).

    Wenn in einem solchen weit fortgeschrittenen Stadium der Vertragsanbahnung noch vertragsrelevante Unterlagen übersandt werden, kann diesen je nach den Umständen möglicherweise kein werbender Charakter mehr beigemessen werden, weil darin nur noch der Vollzug einer bereits "beschlossenen Sache" zum Ausdruck kommt (dazu BGH NJW 2012, 1817).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Diese Zielsetzung ist dann auch für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ausschlaggebend, wenn der Kapitalanleger - wie der Kläger - einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung von Ansprüchen aus der gescheiterten Kapitalanlage beauftragt (OLG Frankfurt, Urt. 2 U 136/15 vom 05.02.2016 (S. 11); OLG München, Urt. 15 U 2342/15 vom 16.03.2016 (S. 8).

    Dieser Umstand führt aber nicht zu einem Auseinanderfallen der Gerichtsstände hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der Beklagten zu 3 andererseits (OLG München, Urt. 15 U 2342/15 v. 16.03.2016 (S. 21f)).

    Der Senat teilt diese Einschätzung indessen nicht und schließt sich den Ausführungen in den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt (2 U 136/15 vom 05.02.2016) und des Oberlandesgerichts München (15 U 2342/15 vom 16.03.2016) an, in denen das Anschreiben vom 03.01.2011 ebenfalls als Ausdruck des Ausrichtens der Anwaltstätigkeit nach Deutschland angesehen wurde.

    Im Einzelnen wird wegen der Notwendigkeit der Revisionszulassung auf die vom Senat für zutreffend erachteten Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München 15 U 2342/15 vom 16.03.2016 Bezug genommen.

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwaltung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (BGH NJW 2011, 2809; BGH WM 2012, 852).

    Eine solche Zwischenschaltung eines Beraters führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft des Kapitalanlegers (BGH NJW 2011, 2809; BGH NJW 2012, 455).

    Dafür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nicht auf vertragliche Ansprüche im eigentlichen Sinne beschränkt ist, sondern auch konkurrierende nichtvertragliche Ansprüche umfasst, solange diese mit den vertraglichen Ansprüchen in einer so engen Verbindung stehen, dass sie von diesen nicht getrennt werden können (BGH NJW 2011, 2809; Geimer, in: Zöller ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO Art. 17 Rnr. 17 m.w.N.).

    Dabei muss die Initiative zur Unterbreitung des Angebots nicht zwingend vom Unternehmer ausgehen (BGH NJW 2011, 2809).

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Eine solche Zwischenschaltung eines Beraters führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft des Kapitalanlegers (BGH NJW 2011, 2809; BGH NJW 2012, 455).

    Auch nach der zu Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für ein "Ausrichten" darauf an, ob ein Gewerbetreibender seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers herzustellen; also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (BGH NJW 2012, 455; BGH NJW 2015, 2339).

    Auch die empfehlende Stellungnahme eines Vermittlers steht dem zuständigkeitsbegründenden Merkmal des Ausrichtens nicht entgegen (BGH NJW 2012, 455).

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Vielmehr wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt über ein "Ausrichten" auf einen anderen Staat entschieden, obwohl die Vertragsleistungen des in Deutschland ansässigen Unternehmens in Deutschland erbracht werden sollten, so beim gewerblichen Vermieten von Wohnmobilen (BGH WM 2013, 1234) und beim Vermitteln von Grundstücken (BGH NJW 2015, 2339).

    Auch nach der zu Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für ein "Ausrichten" darauf an, ob ein Gewerbetreibender seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers herzustellen; also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (BGH NJW 2012, 455; BGH NJW 2015, 2339).

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Vielmehr wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt über ein "Ausrichten" auf einen anderen Staat entschieden, obwohl die Vertragsleistungen des in Deutschland ansässigen Unternehmens in Deutschland erbracht werden sollten, so beim gewerblichen Vermieten von Wohnmobilen (BGH WM 2013, 1234) und beim Vermitteln von Grundstücken (BGH NJW 2015, 2339).

    Vielmehr kann auch die bloße Verwendung einer passiven Website nach den Gesamtumständen ein Ausrichten auf eine im Ausland ansässige Kundschaft bedeuten, z.B. bei einem Hinweis auf Fremdsprachenkenntnisse und bei einer grenzüberschreitenden Anfahrtsskizze (BGH ZIP 2013, 1141).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    cc) Zu der Auslegung des Begriffs "Ausrichten auf einen anderen Staat" hat der Europäische Gerichtshof bezüglich der gleichlautenden Regelung in Art. 15 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Folgendes ausgeführt (EuGH NJW 2011, 505):.

    Deshalb hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es auf eine Differenzierung zwischen aktiven und passiven Websites nicht ankomme (EuGH NJW 2011, 505).

  • OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 3 U 1548/15

    Zum Merkmal des "Ausrichtens" gemäß Art. 15 Abs. 1 c) des Luganer Übereinkommens

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil 3 U 1548/15 vom 26.01.2016 gegen die Annahme eines Ausrichtens auf deutsche Mandanten anführt, die Homepage der Beklagten enthalte die Einschränkung, dass die Rechtsanwälte nur vor Gerichten der Schweiz zugelassen seien und die Anfahrtsskizze zum Kanzleisitz weise auch nicht die Anfahrt aus Deutschland aus, misst der Senat dem keine ausschlaggebende Relevanz bei.

    Dieser Auffassung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil 3 U 1548/15 vom 26.01.2016) und das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil 7 U 698/15 vom 03.02.2016) angeschlossen.

  • OLG Stuttgart, 22.12.2015 - 12 U 91/15
    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Zwar hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem gleich gelagerten Fall die Auffassung vertreten, das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 03.01.2011 sei nicht als Werbeschreiben anzusehen, sondern darin komme nur ein "Doing-Business" zum Ausdruck (Urteile 12 U 106/15 und 12 U 91/15 vom 22.12.2015).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15
    Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zudem klargestellt, dass der Inhalt der Website für den Vertragsschluss nicht ursächlich geworden sein muss (EuGH NJW 2013, 3504).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 15 U 170/84

    Vorläufige Vollstreckbarkeit; Sicherheitsleistungen; Berufungsurteil;

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

  • BGH, 06.03.2012 - VI ZR 70/10

    Internationale Zuständigkeit: Begründung des Verbrauchergerichtsstandes bei

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht