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OLG Hamm, 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StPO § 267; StVO § 3
Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren; Sicherheitsabschlag; Feststellungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Sicherheitsabschlags bei der Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren; Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 25 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
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StPO § 267; StVO § 3
Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren; Sicherheitsabschlag; Feststellungen
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 15.12.2005 - 2 Ss OWi 844/05
Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Nachfahren Nachtzeit; Anforderungen an …
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06
Der Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, über den der Senat im Beschluss vom 15. Dezember 2005 (2 Ss OWi 844/05 = VRS 110, 279) zu entscheiden hatte schon dadurch, dass vorliegend ausdrücklich festgestellt ist, dass neben den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung auch die Umrisse des gemessenen Fahrzeugs von der Polizeibeamtin klar erkannt werden konnten. - OLG Hamm, 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05
Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren, Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06
Von dem in jenem Beschluss ebenfalls zitierten Senatsbeschluss vom 06. September 2005 (2 Ss OWi 512/05) unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung schon dadurch, dass nach dem dort festgestellten Sachverhalt der Abstand zwischen dem vorausfahrenden Fahrzeug und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug 200 m betrug.
- OLG Hamm, 19.03.2009 - 3 Ss OWi 94/09
Geschwindigkeits- und Abstandsmessung durch Nachfahren innerhalb geschlossener …
Der angesetzte Sicherheitsabschlag von 20 % bei der Messung durch Nachfahren mit nicht justiertem und nicht geeichtem Tachometer ist angemessen und entspricht der Rechtsprechung des OLG Hamm (zu vgl. Beschluss vom 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06).Der Umstand, dass sich der Abstand aber noch vergrößerte, reicht aber aus, um bei dem vom Zeugen abgelesenen Tachowert von 140 km/h unter unter Abzug des Toleranzwertes von 20% (OLG Celle NZV 2005, 158; OLG Hamm Beschl. v. 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06) die Mindesthöhe des Geschwindigkeitsverstoßes festzustellen.
- OLG Hamm, 27.08.2007 - 2 Ss OWi 471/07
Geschwindigkeitsmessung; Nachfahren; Nachtzeit; Feststellungen; Anforderungen
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls der vom Tatrichter vorgenommene Sicherheitsabschlag von 20 % von der von den Polizeibeamten abgelesenen und ermittelten Geschwindigkeit keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu insbesondere Senatsbeschluss vom 31. August 2006 in 2 Ss OWi 297/06 m. w. N, der ebenfalls ein zugrunde liegendes Urteil des Amtsgerichts Schwerte (5 OWi 875 Js 992/05 OWi (236/05) betraf).