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   OLG Hamm, 31.08.2015 - I-32 SA 33/15   

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https://dejure.org/2015,35240
OLG Hamm, 31.08.2015 - I-32 SA 33/15 (https://dejure.org/2015,35240)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.08.2015 - I-32 SA 33/15 (https://dejure.org/2015,35240)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. August 2015 - I-32 SA 33/15 (https://dejure.org/2015,35240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand, Haustürgeschäft, Wohnsitz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand, Haustürgeschäft, Wohnsitz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen fehlerhafter Anlageberatung; Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Sie war damit zwar weder Anbieterin noch Emittentin noch Zielgesellschaft im Sinne der Vorschrift (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 14ff.).

    Das ist nicht der Fall, wenn die als irreführend angesehenen Prospektinformationen nach dem Vortrag der Klägerseite in den Beratungsgesprächen keine Verwendung gefunden haben und auch eine Aufklärungspflicht in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt nicht verletzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 31).

    Ausnahmsweise kann aber auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 20; auch in BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, ist nicht ersichtlich, das ein allgemeiner Gerichtsstand an dem bestimmten Gericht gegeben war; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 25; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18).

    Diese werden - vergleichbar dem von BGH, Beschluss vom 31.07.2014, X ARZ 320/13 entschiedenen Fall - von der Klägerin ausschließlich ergänzend zur - weiteren - Begründung der gegen die Beklagte zu 2) erhobene Klage herangezogen,.

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Ausnahmsweise kann aber auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 20; auch in BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, ist nicht ersichtlich, das ein allgemeiner Gerichtsstand an dem bestimmten Gericht gegeben war; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 25; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18).

    Ihm kommt jedoch bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht zu (BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 21; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.).

  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Es kann im Interesse der Parteien liegen, dass bei einer - von vorneherein oder aufgrund einer Klageerweiterung - gegen mehrere Beklagte mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht bestimmt wird, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.; Vollkommer in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 16).

    Voraussetzung ist allerdings, dass der Prozess noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Zweck der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 36 ZPO Rn. 21) oder wenn der Kläger die Beklagten an ihren allgemeinen Gerichtsständen bereits einzeln verklagt hat (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Ausnahmsweise kann aber auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 20; auch in BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, ist nicht ersichtlich, das ein allgemeiner Gerichtsstand an dem bestimmten Gericht gegeben war; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 25; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18).
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Ausnahmsweise kann aber auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 20; auch in BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, ist nicht ersichtlich, das ein allgemeiner Gerichtsstand an dem bestimmten Gericht gegeben war; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 25; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18).
  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Unter § 29c ZPO fallen alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften sowie Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer in Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung gegen den Vertragspartner oder gegen Dritte, die in die Vertragsanbahnung eingeschaltet waren (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Es kann im Interesse der Parteien liegen, dass bei einer - von vorneherein oder aufgrund einer Klageerweiterung - gegen mehrere Beklagte mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht bestimmt wird, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 6f.; Senat, Beschluss vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12, juris Rn. 14f.; Vollkommer in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 16).
  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Zu diesen zählt auch die Gründungsgesellschafterin (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 139/12, juris Rn. 12).
  • BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13

    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    Voraussetzung ist allerdings, dass der Prozess noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Zweck der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 36 ZPO Rn. 21) oder wenn der Kläger die Beklagten an ihren allgemeinen Gerichtsständen bereits einzeln verklagt hat (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13, juris Rn. 7).
  • OLG Hamm, 16.03.2015 - 32 Sa 6/15

    Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15
    § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt - unabhängig von der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Anbieters, des Emittenten oder der Zielgesellschaft - über den Wortlaut hinaus aber auch für sonstige Prospektverantwortliche (BGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 16.03.2015 - I-32 SA 6/15, 32 SA 6/15, juris Rn. 6).
  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 32 Sa 66/15

    Voraussetzungen des Gerichtsstands der Verwendung einer falschen öffentlichen

    Auch weicht der Senat nicht von seinem eigenen Beschluss vom 31.08.2015 (32 SA 33/15 - zitiert nach nrwe, dort insbesondere Tz. 30 ff.) ab.
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