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   OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07   

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https://dejure.org/2010,15164
OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07 (https://dejure.org/2010,15164)
OLG Jena, Entscheidung vom 01.06.2010 - 4 U 498/07 (https://dejure.org/2010,15164)
OLG Jena, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - 4 U 498/07 (https://dejure.org/2010,15164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 176, 280 Abs. 1 BGB
    Haftung für Behandlungsfehler nur bei Ursächlichkeit des Schadens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßstäbe für die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 176; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Maßstäbe für die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Lediglich in Fällen eines groben Behandlungsfehlers hat sich zu Gunsten der Patientenseite eine Beweiserleichterung - bezogen auf diese Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden - etabliert (vgl. dazu BGHZ 159, 48, 54; BGHZ 144, 296); Beweiserleichterung bedeutet hier nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (des BGH) Beweislast umkehr (vgl. Grundsatzentscheidung des BGH v. 27.04.2004; in MedR 2004, 561).

    Allerdings ist auch in diesen Fällen eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (BGH NJW 1997, 794; BGH NJW 2005, 427; BGHZ 159, 48 - 54; BGHZ 138, 1,8; BGH NJW 1981, 2513; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I Rz. 258, 259 m.w.Nw.).

    Nach der von der Rechtsprechung standardisierten Formel ist ein Behandlungsfehler dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver (ärztlicher) Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (dazu BGHZ 159, 48, 53; ständ. Rechtsprechung).

  • BGH, 22.02.2000 - VI ZR 100/99

    Aufklärungspflicht bei relativer Operationsindikation

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Es gilt der Grundsatz: Die Aufklärung muss umso intensiver (genauer) sein, desto weniger der Eingriff indiziert ist (vgl. BGH NJW 1991, 2349; BGH VersR 2000, 766; st. Rspr. des 4. ZS des THOLG).
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90

    Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Es gilt der Grundsatz: Die Aufklärung muss umso intensiver (genauer) sein, desto weniger der Eingriff indiziert ist (vgl. BGH NJW 1991, 2349; BGH VersR 2000, 766; st. Rspr. des 4. ZS des THOLG).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Lediglich in Fällen eines groben Behandlungsfehlers hat sich zu Gunsten der Patientenseite eine Beweiserleichterung - bezogen auf diese Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden - etabliert (vgl. dazu BGHZ 159, 48, 54; BGHZ 144, 296); Beweiserleichterung bedeutet hier nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (des BGH) Beweislast umkehr (vgl. Grundsatzentscheidung des BGH v. 27.04.2004; in MedR 2004, 561).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Allerdings ist auch in diesen Fällen eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (BGH NJW 1997, 794; BGH NJW 2005, 427; BGHZ 159, 48 - 54; BGHZ 138, 1,8; BGH NJW 1981, 2513; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I Rz. 258, 259 m.w.Nw.).
  • BGH, 08.01.2008 - VI ZR 161/07

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich (nur) um eine Leitlinie von ärztlichen Fachgremien (vgl. §§ 135 ff SGB V) handelt, die den medizinischen Standard (noch) nicht konstitutiv begründet, also nicht unbesehen mit dem anzuwendenden medizinischen Standard - zum Zeitpunkt der Behandlung - gleichzusetzen ist (vgl. dazu auch BGH VI ZR 161/07; zit. nach juris; BGH GesR 2008, 361).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Allerdings ist auch in diesen Fällen eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (BGH NJW 1997, 794; BGH NJW 2005, 427; BGHZ 159, 48 - 54; BGHZ 138, 1,8; BGH NJW 1981, 2513; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I Rz. 258, 259 m.w.Nw.).
  • BGH, 28.03.2008 - VI ZR 57/07

    Beurteilung eines Behandlungsfehlers anhand der Leitlinien von ärztlichen

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich (nur) um eine Leitlinie von ärztlichen Fachgremien (vgl. §§ 135 ff SGB V) handelt, die den medizinischen Standard (noch) nicht konstitutiv begründet, also nicht unbesehen mit dem anzuwendenden medizinischen Standard - zum Zeitpunkt der Behandlung - gleichzusetzen ist (vgl. dazu auch BGH VI ZR 161/07; zit. nach juris; BGH GesR 2008, 361).
  • BGH, 16.06.1981 - VI ZR 38/80

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Allerdings ist auch in diesen Fällen eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (BGH NJW 1997, 794; BGH NJW 2005, 427; BGHZ 159, 48 - 54; BGHZ 138, 1,8; BGH NJW 1981, 2513; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I Rz. 258, 259 m.w.Nw.).
  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2010 - 4 U 498/07
    Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht bedeutet in der Vertragsebene einen Verstoß gegen die speziell einem Arzt obliegenden Berufspflichten; im Deliktsrecht schützen diese Sorgfaltspflichten die in § 823 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgüter (u.a. also Leben und Gesundheit); inhaltlich sind die den Arzt treffenden Sorgfaltspflichten aber deckungsgleich (vgl. BGH VersR 1986, 1121 - 1123).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95

    Aufklärung von Widersprüchen zwischen zwei Gutachten zur Aufklärung eines groben

  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13

    Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 01.06.2010 - 4 U 498/07), wonach es sich bei einer S3-Leitlinie, wie vorliegend, um eine evidenzbasierte Konsensusleitlinie mit Erfassung der systematischen Entwicklung (sog. Clearingverfahren) handelt, die dem Arzt einen Behandlungskorridor eröffnet, innerhalb dem sich der Arzt in seinem therapeutischen Ermessen bewegen sollte (also eine Leitlinie mit starkem Empfehlungscharakter).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.2015 - 1 U 27/13

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Nichtwahrnehmung von

    Zu fragen ist somit, ob sich das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Behandlungsfehler als "grob" erscheinen lässt (vgl. ThürOLG, Urteil vom 1. Juni 2010 - 4 U 498/07 -, juris, Absatz-Nr. 42).
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