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   OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15   

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https://dejure.org/2015,36235
OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15 (https://dejure.org/2015,36235)
OLG Jena, Entscheidung vom 02.06.2015 - 1 Ws 111/15 (https://dejure.org/2015,36235)
OLG Jena, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 1 Ws 111/15 (https://dejure.org/2015,36235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens; Erstreckung der Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts auch auf die sachliche Zuständigkeit; Zuständigkeit der Jugendgerichte bei Strafverfahren; Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch ...

  • Justiz Thüringen

    § 209 Abs 2 StPO, § 209a StPO, § 210 StPO, § 33 JGG, § 41 JGG
    Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch unzuständigen zur Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung verpflichteten Spruchkörper

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12

    Rechtsfehlerhafte aber nicht willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch eine

    Auszug aus OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15
    a) Ungeachtet des Meinungsstreites hinsichtlich der Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen des Beschwerdegerichts im Rahmen von Entscheidungen über Beschwerden der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO - namentlich in den Fällen, in denen (wie hier) die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung als des in der Anklage bezeichneten Gerichts im Raum steht (vgl. zum Meinungsstand: KK-Schneider, a. a. O., § 210 Rn. 11) -, geht der Senat im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.03.2012, 1 StR 6/12, NStZ 2012, 401f. = JR 2012, 467f. m. Anm. Stuckenberg) davon aus, dass sich bei einer gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gerichteten Beschwerde (§ 210 Abs. 2 1. Alt. StPO) die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch auf die (sachliche) Zuständigkeit erstreckt.

    2.a) Für die weitere Verfahrensweise bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden - Ablehnung der Eröffnung durch unzuständigen, gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung verpflichteten Spruchkörper - werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Übersicht bei KK-Schneider, a. a. O., § 210 Rn. 11; vgl. auch BGH NStZ 2012, 401f.).Teilweise wird angenommen, dass sich das Beschwerdegericht in derartigen Konstellationen darauf beschränken müsse, die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das von der Staatsanwaltschaft angegangene Gericht zurückzuverweisen (Meyer-Goßner, JR 1986, 471, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 210 Rdnr. 2a; Radtke/Hohmann-Reinhart, StPO, § 210 Rdnr. 7).

    Der Senat folgt der weiteren, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdigen und vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.03.2012 (NStZ 2012, 401f.) ausdrücklich als "naheliegend" bestätigten Auffassung, nach der das Beschwerdegericht in einem solchen Fall befugt ist, die Sache unter Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft zu Recht angefochtenen Entscheidung unmittelbar dem für zuständig befundenen, (im Verhältnis zu dem angegangenen) "ranghöheren" Gericht zur Entscheidung über die Eröffnung vorzulegen.

  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 384/06

    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Auszug aus OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15
    Abgesehen davon, dass dieses Argument zumindest hinsichtlich der von der Angeschuldigten gegenüber Zeugen für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten im Jahr 2009 eingeräumten Urkundenfälschungen nicht überzeugen kann, übersieht die Kammer hierbei, dass die Bestimmung des Schuldumfanges, namentlich die Bestimmung der Zahl der Einzelakte strafbaren Verhaltens, unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo im Wege der Schätzung erfolgen kann, wenn ein strafbares Verhalten des Täters feststeht und lediglich nicht bestimmten Einzelakten zugeordnet werden kann (BGH, Beschluss v. 08.11.2006, 2 StR 384/06, bei juris).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15
    Eine Zurückverweisung ist indessen dann notwendig und damit zulässig, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (vgl. BGHSt 38, 312 m. w. N.; KK-Zabeck, a. a. O., § 309 Rdnr. 7).
  • BGH, 17.08.2010 - 4 StR 347/10

    Absoluter Revisionsgrund der Unzuständigkeit des Gerichts (Jugendgericht und

    Auszug aus OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15
    Die Jugendgerichte sind bei Taten in verschiedenen Altersstufen auch dann zuständig, wenn einzelne von mehreren zur Last gelegten Taten oder auch nur ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde(n) (vgl. BGH StraFo 2010, 466; 2003, 15).
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