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   OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06   

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https://dejure.org/2006,18534
OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06 (https://dejure.org/2006,18534)
OLG Jena, Entscheidung vom 03.03.2006 - 1 Ws 50/06 (https://dejure.org/2006,18534)
OLG Jena, Entscheidung vom 03. März 2006 - 1 Ws 50/06 (https://dejure.org/2006,18534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die Aussetzung der Reststrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06
    Stehen danach Lockerungen noch aus, so kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigenständiger prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst bejaht werden kann, wenn sich die neuen Verhaltensweisen auch und gerade unter Lockerungsbedingungen bestätigt und verfestigt haben (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311 [313]).«.

    Stehen danach Lockerungen noch aus, so kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigenständiger prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst bejaht werden kann, wenn sich die neuen Verhaltensweisen auch und gerade unter Lockerungsbedingungen bestätigt und verfestigt haben (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311, 313).

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06
    Dabei wird nicht verkannt, dass Lockerungen bei Verbüßung längerer Freiheitsstrafen zwar regelmäßige, nicht aber zwingende Entlassungsvoraussetzung sind (BVerfG StV 2003, 677, 678), und dass ablehnende Lockerungsentscheidungen der Vollzugsbehörden nicht ohne Prüfung ihrer inhaltlichen Berechtigung zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden dürfen (BverfG NJW 2000, 502, 504).
  • OLG Jena, 22.12.2005 - 1 Ws 451/05

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06
    Jedenfalls eine der ihm zur Last gelegten Taten hat der Beschwerdeführer eingeräumt, sodass trotz noch ausstehender gerichtlicher Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit von der dahingehenden Straftatbegehung ausgegangen werden kann; dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senates für eine Berücksichtigung im Rahmen der nach § 57 StPO anzustellenden Prognose aus (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.2005, 1 Ws 451/05), wobei das in Rede stehende Verhalten - entgegen dem Bemühen des Beschwerdeführers - auch nicht als bloße "Dummheit" abgetan werden kann.
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06
    In der von der Verteidigung insoweit herangezogenen Entscheidung NJW 1998, 2202 ff, die eine gegen die Ablehnung der Reststrafenaussetzung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Verurteilten zum Gegenstand hat, dem die Vollzugsbehörde trotz 25jähriger Inhaftierung selbst engmaschig betreute Lockerungen ohne hinreichende Gründe verweigerte, stellt das BVerfG fest, dass sich die Strafvollstreckungsgerichte mit einem solchen Vorgehen nicht abfinden dürfen, sondern demgegenüber im Aussetzungsverfahren unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten deutlich machen müssen, dass Vollzugslockerungen geboten seien (BVerfG NJW 1998, 2202, 2204).
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06
    Dabei wird nicht verkannt, dass Lockerungen bei Verbüßung längerer Freiheitsstrafen zwar regelmäßige, nicht aber zwingende Entlassungsvoraussetzung sind (BVerfG StV 2003, 677, 678), und dass ablehnende Lockerungsentscheidungen der Vollzugsbehörden nicht ohne Prüfung ihrer inhaltlichen Berechtigung zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden dürfen (BverfG NJW 2000, 502, 504).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Denn auch eine - wie der Beschwerdeführer vorträgt - fehlerhafte Verfahrensweise der Vollzugsbehörde würde nicht dazu führen, dass die begehrte Maßregelaussetzung trotz der noch fehlenden positiven Prognose zu bewilligen wäre (vgl. Thür. OLG Jena, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 - = NStZ-RR 2006, 354 L; Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 646/10 - Fischer, StGB 60. Aufl., § 57 Rdn. 17).
  • OLG Oldenburg, 22.12.2008 - 1 Ws 705/08

    Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen fehlender Erprobung

    Thüringer OLG NStZ-RR 2006, 354.
  • OLG Frankfurt, 13.12.2012 - 3 Ws 922/12

    Voraussetzungen der Aussetzung der restlichen Sicherungsverwahrung

    5 Der Senat folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seit seiner Entscheidung vom 23.02.2010 (3 Ws 142/10) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung (Senat, NStZ-RR 2001, 311; ebenso die bisher h.M. vgl. z.B. OLG Hamm, NStZ 2006, 63; OLG Jena, NStZ-RR 2006, 354; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454a Rn 1; Appl, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 454a Rn 2), welche Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nach wie vor präferieren.
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