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   OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05   

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https://dejure.org/2006,16952
OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05 (https://dejure.org/2006,16952)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.12.2006 - 1 U 34/05 (https://dejure.org/2006,16952)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 1 U 34/05 (https://dejure.org/2006,16952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voller Werklohn für unbrauchbare Bauleistung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Voller Werklohn bei unberechtigter Selbstvornahme

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Voller Werklohn bei unberechtigter Selbstvornahme // Stellt der Auftraggeber das seitens des Auftragnehmers mangelhaft erbrachte Werk eigenmächtig neu her, so steht dem Auftragnehmer dennoch der volle Werklohn zu.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voller Werklohn für unbrauchbare Bauleistung? (IBR 2007, 128)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 764
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 251/86

    Beseitigung von Mängeln bei vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    a) Das erstinstanzliche Gericht hat übersehen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrages der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet und berechtigt ist, die Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk zu beseitigen (vgl. BGH BauR 1987, 689; BGH BauR 1985, 456).

    b) Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BauR 1987, 689) der Auftragnehmer auch im Falle einer Kündigung zur Nachbesserung der an dem Teilwerk vorhandenen Mängel berechtigt.

    In diesem Fall würde dem Auftragnehmer die Möglichkeit genommen, sich den Werklohn durch eine zweite "Andienung" in Form eines Nachbesserungsrechts endgültig zu verdienen, wenn dem Besteller das Recht gewährt würde, die Mängel selbst beseitigen zu lassen, ohne dem Auftragnehmer zuvor Gelegenheit zur Erfüllung gegeben zu haben (vgl. BGH BauR 1987, 689).

    c) Der Ausschluss des Anspruchs: des Bestellers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten führt in diesen Fällen zugleich dazu, dass von dem vereinbarten Werklohn des Unternehmers kein Abzug deswegen vorzunehmen ist, weil dieser dadurch, dass er die Mängelbeseitigung nicht mehr vornehmen muss, Aufwendungen erspart hat (vgl. BGH BauR 1987, 689).

    Zum anderen würden mit der Ersparnisanrechnung gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 VOB/B, § 649 S. 2 BGB die dem Besteller durch die Mängel am Teilwerk zugefügten Nachteile in vielen Fällen nicht ausgeglichen (vgl. BGH BauR 1987, 689).

  • BGH, 11.10.1965 - VII ZR 124/63

    Ausschließlichkeit der Anspruchsregelung nach der VOB

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    Dieses dem Unternehmer zustehende Recht führt dazu, dass der Besteller, der die gesetzlichen Voraussetzungen für den werkvertraglichen Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten oder auf Schadenersatz oder Minderung nicht erfüllt, weder Aufwendungsersatz noch die Mangelbeseitigungskosten verlangen (vgl. BGH NJW 1966, 39) noch Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann (vgl. BGHZ 70, 389).

    Der Zweck der Regelung, nach der dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden muss, würde vereitelt, wenn der Besteller auch ohne die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Selbstvornahme einen Anspruch darauf hätte, die Kosten wenigstens teilweise erstattet zu bekommen (vgl. BGH NJW 1966, 39).

  • BGH, 06.05.1968 - VII ZR 33/66

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Entziehung des Auftrags bei

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    Der Besteller kann außerdem die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns und den weiteren Schaden verlangen, der dem Besteller durch die mangelhafte Leistung des Bauunternehmers entstanden ist (vgl. BGHZ 50, 160; BGHZ 70, 240; BGH Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328103 -).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    Zur Erfüllung dieser Ansprüche ist der Unternehmer jedoch auch im Falle einer Kündigung berechtigt, die Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (vgl. BGHZ 90, 344).
  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 160/83

    Fälligkeit von Abschlagszahlungen nach Erstellung der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    a) Das erstinstanzliche Gericht hat übersehen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrages der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet und berechtigt ist, die Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk zu beseitigen (vgl. BGH BauR 1987, 689; BGH BauR 1985, 456).
  • BGH, 19.01.1978 - VII ZR 175/75

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    Der Besteller kann außerdem die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns und den weiteren Schaden verlangen, der dem Besteller durch die mangelhafte Leistung des Bauunternehmers entstanden ist (vgl. BGHZ 50, 160; BGHZ 70, 240; BGH Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328103 -).
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZR 139/71

    Verzug des Bauunternehmers vor Erteilung der Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    Das folgt daraus, dass die Fortsetzung der Arbeiten ansonsten gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich die Thüringer Bauordnung verstoßen hätte (vgl. BGH NJW 1974, 1080).
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2006 - 1 U 34/05
    Dieses dem Unternehmer zustehende Recht führt dazu, dass der Besteller, der die gesetzlichen Voraussetzungen für den werkvertraglichen Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten oder auf Schadenersatz oder Minderung nicht erfüllt, weder Aufwendungsersatz noch die Mangelbeseitigungskosten verlangen (vgl. BGH NJW 1966, 39) noch Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann (vgl. BGHZ 70, 389).
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