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   OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16   

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https://dejure.org/2016,26556
OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16 (https://dejure.org/2016,26556)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16 (https://dejure.org/2016,26556)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16 (https://dejure.org/2016,26556)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 53 StGB, § 54 StGB, § 55 StGB, § 354 Abs 1b S 1 StPO, § 460 StPO
    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das Berufungsgericht bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Auszug aus OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16
    Richtig ist ferner, dass der Tatrichter des Berufungsrechtszuges auch bei einer (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) beschränkten Berufung grundsätzlich zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet ist, wenn im Zeitpunkt seines Urteils die Voraussetzungen der §§ 53 ff. StGB vorliegen (vgl. BGHSt 55, 220).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16
    Vielmehr ist es in diesen Fällen (ausnahmsweise) zulässig, geboten und "empfehlenswert" (BGHSt 34, 204), von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abzusehen und diese dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (Senatsbeschluss a. a. O.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rdnr. 6).
  • OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02

    Nichtbeachtung des amtsgerichtlichen Strafbanns bei nachträglicher

    Auszug aus OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16
    Gem. § 24 Abs. 2 GVG darf das Amtsgericht nicht auf eine höhere Strafe als 4 Jahre erkennen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Einzelstrafe, eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB oder eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB handelt (Senatsbeschluss v. 10.02.2002, Az. 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139).
  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt;

    Auszug aus OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16
    Vielmehr macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die nunmehr erneut zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO und dem nach § 462a Abs. 3 StPO hierfür zuständigen Gericht (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 28) zu überlassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2004, Az. 4 StR 426/04, bei juris; NStZ-RR 2015, 20).
  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das

    Auszug aus OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16
    Vielmehr macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die nunmehr erneut zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO und dem nach § 462a Abs. 3 StPO hierfür zuständigen Gericht (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 28) zu überlassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2004, Az. 4 StR 426/04, bei juris; NStZ-RR 2015, 20).
  • OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17

    Drittbereicherungsabsicht bei Täuschung zur Vermeidung eigener Inanspruchnahme;

    Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, also in der hier vorliegenden Fallkonstellation (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 9, § 24 GVG Rn. 11).

    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).

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