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   OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46848
OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15 (https://dejure.org/2015,46848)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2015 - 3 W 480/15 (https://dejure.org/2015,46848)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 3 W 480/15 (https://dejure.org/2015,46848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1821 Nr. 1, 1829 Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an Doppelvollmacht, bezogen auf die Erklärungen des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Betreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Nr. 1
    Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Bevollmächtigung eines Notars durch Betreuer, Grundstücksveräußerung, Doppelvollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 290
  • FamRZ 2016, 1196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 94/03

    Beteiligung und Beschwerderecht von Stiefkindern im Verfahren zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zur Annahme einer Doppelvollmacht sogar eine isolierte Formulierung genügen lassen, nach der der Notar ermächtigt und beauftragt wird, Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäfts abzugeben und entgegenzunehmen (BayObLG BtPrax 2003, 220 ff.).
  • LG Oldenburg, 31.07.1984 - 5 T 474/84
    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2015 - 3 W 480/15
    Soweit in der Literatur, einer Entscheidung des LG Oldenburg (Rpfleger 1984, 414 ) folgend die Auffassung vertreten wird, die allgemeine Vollzugsvollmacht begründe eine solche Doppelvollmacht nicht (MünchKommBGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1829 Rn. 14; Erman/Saar, BGB , 12. Aufl., § 1829 Rn. 4), bedarf es keiner Entscheidung, ob dem zu folgen ist.
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