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   OLG Jena, 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16   

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https://dejure.org/2017,54888
OLG Jena, 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16 (https://dejure.org/2017,54888)
OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16 (https://dejure.org/2017,54888)
OLG Jena, Entscheidung vom 09. Januar 2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16 (https://dejure.org/2017,54888)
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  • OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11

    Strafverfahren: Wechsel zur Revision nach Verwerfung einer Annahmeberufung

    Auszug aus OLG Jena, 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16
    Nach Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann das ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel auch dann nicht mehr als Revision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 25. Juli 2011, 1 Ss 122/11, NStZ 2012, 54).

    Denn wenn - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten wird, kann das Berufungsgericht hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn die (anderenfalls ins Leere laufende) Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO abgelaufen ist und sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 1 Ss 122/11, bei juris; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1994, Az. 2 St RR 59/94, bei juris).

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Jena, 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16
    Zwar hätte sie gleichwohl innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch zur Revision übergehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.1995, Az. 2 StR 456/94, bei juris).
  • BayObLG, 29.04.1994 - 2St RR 59/94

    Berufung; Revision; Übergang; Berufungsführer; Landgericht;

    Auszug aus OLG Jena, 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16
    Denn wenn - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten wird, kann das Berufungsgericht hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn die (anderenfalls ins Leere laufende) Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO abgelaufen ist und sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 1 Ss 122/11, bei juris; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1994, Az. 2 St RR 59/94, bei juris).
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