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OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 609/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 20.06.2013 - 1 HKO 66/12
- OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 609/13
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 181/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 15.11.1994 - 29 U 70/92
Auszug aus OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 609/13
Sinn und Zweck der notariellen Niederschrift ist es, der Beweissicherung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und abgegebenen Erklärungen zu dienen (vgl. Blanke, BB 1995, 681, 682). - BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91
Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag
Auszug aus OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 609/13
Auf die Beschlussfassung, mit der die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft als dem herrschenden Unternehmen und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft als dem abhängigen Unternehmen zustimmte, ist § 293 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz anzuwenden (BGH, Beschluss vom 30.01.1992, II ZB 15/91, zitiert nach juris, Rn. 6,7, 9,10; BGH…, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, zitiert nach juris, Rn. 23, 24), so dass der Beschluss einer Mehrheit bedarf, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. - BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …
Auszug aus OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 609/13
Auf die Beschlussfassung, mit der die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft als dem herrschenden Unternehmen und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft als dem abhängigen Unternehmen zustimmte, ist § 293 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz anzuwenden (BGH…, Beschluss vom 30.01.1992, II ZB 15/91, zitiert nach juris, Rn. 6,7, 9,10; BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, zitiert nach juris, Rn. 23, 24), so dass der Beschluss einer Mehrheit bedarf, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 181/14
Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei …
Das Berufungsgericht (OLG Jena, Urteil vom 16. April 2014 - 2 U 609/13, juris) hat ausgeführt, die Beschlüsse der Hauptversammlung seien nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig, weil sie entgegen § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht ordnungsgemäß notariell beurkundet worden seien.