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   OLG Jena, 17.02.2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14 (296)   

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https://dejure.org/2015,4942
OLG Jena, 17.02.2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14 (296) (https://dejure.org/2015,4942)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.02.2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14 (296) (https://dejure.org/2015,4942)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14 (296) (https://dejure.org/2015,4942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 86 Abs 1 Nr 2 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB
    Strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Tätowierung des Hinterkopfs mit dem in altdeutscher Schrift ausgeführten Schriftzug "Blood - Triskele - Honour"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Blood and Honour

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09

    Verwenden von NS-Parolen in einer fremden Sprache

    Auszug aus OLG Jena, 17.02.2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14
    Das Landgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 54, 61) davon ausgegangen, dass der englische Name der international organisierten und in Deutschland unanfechtbar verbotenen rechtsextremen Vereinigung "Blood and Honour" als solcher - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - weder Kennzeichen einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist noch der von der Hitlerjugend verwendeten Parole "Blut und Ehre" zum Verwechseln ähnelt, weshalb er auch nicht als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Vereinigung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden kann.
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 88/14

    Tatort beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus OLG Jena, 17.02.2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14
    Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Angeklagte habe statt der vom Amtsgericht angenommenen 4-fachen Erfüllung des Straftatbestandes des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 StGB durch die (jeweils tateinheitliche) Verwirklichung von zwei Tatbestandsvarianten, nämlich nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, jeweils nur eine, nämlich nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, verwirklicht, führt zu keiner Änderung des in der Urteilsformel enthaltenen Schuldspruchs, der bereits durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum öffentlichen Zeigen der tätowierten doppelten "Sig-Rune" getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2014, 3 StR 88/14, bei juris).
  • KG, 14.05.2018 - 121 Ss 60/17

    Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verwendens von Kennzeichen

    b) Das Landgericht hat die auf den Oberarm tätowierte doppelte Sigrune zutreffend als verbotenes Kennzeichen im Sinne der §§ 86a Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Thüringer OLG, Urteil vom 17. Februar 2015 - 1 OLG 181 Ss 107/14 (296) -, juris Rdnr. 15; KG, Beschluss vom 18. Mai 2016 - [4] 161 Ss 54/16 [75/16] - Laufhütte/Kuschel in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 86a Rdnr. 6) bewertet.
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