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   OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99   

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OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99 (https://dejure.org/2000,3747)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.10.2000 - 1 U 616/99 (https://dejure.org/2000,3747)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 1 U 616/99 (https://dejure.org/2000,3747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    ZPO § 256; ZGB § 372
    Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testament; Erbrecht; Feststellungsklage; Rechtsverhältnissen; Auslegung; Hypothetischer Wille des Erblassers

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZGB § 372

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256; ZGB § 372
    Auslegung von DDR-Testamenten - Erbrecht und Vermögensstand - unzulässiges Feststellungsbegehren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Die hiergegen eingelegten Berufungen wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.3.2000 zurück (Az. 2 KO 9/97).

    Sie haben mit Schriftsatz vom 25.01.2000 (Bl. 3 Bd. II d.A.) beantragt , den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreites vor dem Thüringer OVG, Az. 2 KO 9/97, auszusetzen.

    Das Gericht hat mit Beschluß vom 30.09.1999 die Nachlassakten vom Amtsgericht Erfurt (Az.: 4-60-171-88 und 2-60-504-75) sowie die Akte über den vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 2 KO 9/97 zu Informationszwecken beigezogen.

    Mit Beschluss vom 20.04.2000 wurden zu Informationszwecken die Grundakten des Amtsgerichtes Erfurt, Gemarkung Erfurt-Süd, Blatt 3242 (Flur 31, Fl.st.nr. 5/3) sowie die Akten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen betreffend die Anträge auf Rückübertragung des Grundstückes in Erfurt,..............und die Akte des Thüringer OVG, Az.: 2 KO 9/97, erneut beigezogen.

    Denn die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes im Verfahren 2 KO 9/97 ab.

  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 15 W 350/94

    Auslegung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Im Erbrecht gilt danach die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGH FamRZ 94, S. 304; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1093).

    Auf diese ist § 25 Abs. 2 RAG auch nicht analog anzuwenden, da es sich bei dieser Vorschrift um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. im Hinblick auf die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz OLG Celle, VIZ 1992, 416; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1094; BGH DtZ 96, S. 84, 85).

    Die Regeln der erläuternden und ergänzenden Testamentsauslegung sind dabei anwendbar, da die Ansprüche nach dem VermG ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlaßwerte des Erblassers treten, in diesem Sinne Ersatzvorteile (Surrogate) für Nachlassgegenstände sind (OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1094; BayObLG, VIZ 95, S. 723) und die Beklagte nicht bessergestellt werden soll, als sie stünde, wenn der Rückübertragungsanspruch schon in der Person des Erblassers entstanden wäre (vgl. arg. BGH NJW 93, S. 2176, 2177).

  • OLG Frankfurt, 19.01.1993 - 20 W 59/92

    Ergänzende Testamentsauslegung bei Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Der Begriff "Auslegung" setzt indessen einen im Testament selbst zu findenden, wenn auch noch so geringen oder auch unvollkommenen Anhalt für die behauptete oder ermittelte Willensrichtung des Erblassers voraus, auch wenn dieser Wille erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann (BGH FamRZ 1981, 662; OLG Frankfurt/M. DtZ 1993, 216).

    So ist beispielsweise die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament ausdrücklich vorgesehen ist (OLG Oldenburg DtZ 1992, 290 f.) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217).

  • BayObLG, 21.04.1988 - BReg. 1 Z 31/87

    Auslegung eines Testaments; Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins;

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Eine ergänzende Auslegung darf dann auch zur Änderung von Maßnahmen des Erblassers führen, soweit sie seinen hypothetischen Willen zur Geltung bringt, also den Willen, den er im Falle einer Vorausschau der eingetretenen Veränderungen vermutlich gehabt hätte, wobei auch Tatsachen von Bedeutung sein können, die erst nach dem Tode des Erblassers unabhängig von seinem Willen eingetreten sind (BGH FamRZ 1963, 290; BayObLG FamRZ 1988, 986).
  • OLG Oldenburg, 30.03.1992 - 5 W 26/92

    Nachlaßspaltung, Erbschein, gesonderter, Ddr, Beitrittsgebiet, Erbvertrag,

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    So ist beispielsweise die allgemeine Entwicklung der politischen Verhältnisse in der früheren DDR nur dann zu berücksichtigen, wenn dies im Testament ausdrücklich vorgesehen ist (OLG Oldenburg DtZ 1992, 290 f.) oder wenigstens seinen Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt DtZ 1993, 216, 217).
  • KG, 17.11.1994 - 12 U 2775/94

    Auslegung und Anfechtung eines Testamentes eines Erblassers mit Wohnsitz in der

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    d) Demnach ist das erbrechtliche Schicksal des Grundstückes unter Berücksichtigung der Regeln festzustellen, die für die gesetzliche Erbfolge gelten (BayObLG, FamRZ 94, S. 723; KG FamRZ 95, S. 762; LG Hamburg, FAmRZ 95, S. 833; Leipold, Erbrecht, 12. A., § 12, Rn. 291 b).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Der behauptete oder erforschte Erblasserwille muss auch im Hinblick auf das Formerfordernis der Erklärung eine hinreichende Stütze im Testament selber finden (BGH NJW 1983, 672).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Eine erläuternde Auslegung (die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers, vgl. BayObLG, FamRZ 94, S. 23, 24) des Testamentes unter Einbeziehung der aus dem Parteivortrag ersichtlichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser über sein Vermögen vollumfänglich verfügen wollte und eine Erbeinsetzung auch der Beklagten gewollt war (§§ 372, 375 Abs. 1 ZGB).
  • OLG Celle, 10.08.1992 - 22 W 119/91
    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Auf diese ist § 25 Abs. 2 RAG auch nicht analog anzuwenden, da es sich bei dieser Vorschrift um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. im Hinblick auf die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz OLG Celle, VIZ 1992, 416; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1094; BGH DtZ 96, S. 84, 85).
  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99
    Im Erbrecht gilt danach die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGH FamRZ 94, S. 304; OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1092, 1093).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

  • BayObLG, 09.11.1993 - 1Z BR 91/92

    Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und

  • OLG Jena, 16.03.2005 - 4 U 1032/03

    Restitutionsgrundstücke und Erbrecht

    Die erbrechtliche Berechtigung der Klägerin stehe aufgrund der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.10.2000 - Az. 1 U 616/99 - verbindlich fest.

    Die Akten Landgericht Erfurt, Az.:7 O 3757/94 - Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 U 616/99 und Verwaltungsgericht Gera, Az.: 6 K 756/03 waren zu Informationszwecken beigezogen.

    Erst mit dessen Inkrafttreten am 29.09.1990 entstand dieser Anspruch unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten, wenn der Betroffene - wie hier - vor dem 29.09.1990 verstorben ist (vgl. BVerwG, VIZ 1999, 215; BGHZ 131, 22; BGHZ 123, 76; BayObLG, VIZ 1995, 723, ThürOLG, Urteil vom 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Säcker, Vermögensrecht, Rn. 15 zu § 2 VermG; Palandt-Edenhofer, 64. Aufl., Rn. 50 zu § 1922 BGB).

    Der nach Sinn und Zweck an die Stelle des verlorenen Nachlasswertes des Erblassers getretene Rückübertragungsanspruch ist als Ersatzforderung im Sinne des § 2041 BGB zu werten (vgl. BVerwG VIZ 1999, 215; BGHZ 123, 76; BayObLG VIZ 1995, 723; ThürOLG, Urteil vom 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Fieberg/Niehaus, VermG, Stand Juli 2004, Rn. 1 zu § 2 a VermG); sein weiteres Schicksal ist deshalb entsprechend den erbrechtlichen Vorschriften des BGB bzw. ZGB zu beurteilen.

    Nach den entsprechenden Vorschriften des ZGB ist daher die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. vorzunehmen (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; vgl. auch OLG-Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 50 zu § 1922; Rn. 5 zu Art. 235 § 1 EGBGB).

    Gemäß § 372 ZGB, der in seiner Ausrichtung § 2084 BGB entspricht, ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; OLG Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 12 zu § 2084; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5 Aufl., § 34 I 4 a, S. 773).

    Wie bereits der mit der Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. in anderem Zusammenhang befasste 1. Senat des erkennenden Gerichts (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35) dargelegt hat, erwähnen weder das Testament vom 16.02.1987 noch dessen Ergänzung vom 23.11.1987 Rechte an dem oder auf das streitgegenständliche Grundstück.

    Die testamentarische Aufteilung auf die Klägerin einerseits, die gesetzlichen Erben - unter späterem Ausschluss der jüngeren Tochter - andererseits muss daher als Erbeinsetzung der Bedachten, verbunden mit entsprechenden Teilungsanordnungen verstanden werden (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 3 zu § 2087 m.w.N.; so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

    Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass auch die ergänzende Auslegung im Hinblick auf das Erfordernis einer formgültigen Erklärung (vgl. §§ 370 Abs. 2, 383 ZGB) voraussetzt, dass die so ermittelte Willensrichtung des Erblassers eine - wenn auch unvollkommene - Stütze in der letztwilligen Verfügung selbst finden muss (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 9 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 b, S. 774; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; BayObLG, FamRZ 1994, 723; ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

    Die aus der Sicht des Erblassers erschöpfende Verteilung seines Vermögens auf die Klägerin einerseits, seine Ehefrau und seine Tochter andererseits lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, der Erblasser hätte seine Rechte an dem bzw. auf das streitgegenständliche Grundstück auch einer der Parteien zugewandt und nicht etwa insgesamt anders testiert, wenn er die politische Entwicklung und damit einhergehend die Möglichkeit, das Grundstück Am S. zurückzuerhalten, in seine Überlegungen einbezogen hätte (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

    Da somit die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers allein nicht zum Ziel führt, ist zur Schließung der - wegen der Restitution "lückenhaften" - Erbregelung nach W. G. die Ergänzungsregel des § 375 Abs. 3 ZGB heranzuziehen; das bedeutet, dass hinsichtlich des Grundstücks Am Stadtpark die gesetzliche Erbfolge eintritt (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.1.) und die nur testamentarisch zur Erbin berufene Klägerin an diesem Grundstück nicht partizipiert.

    Der vorliegende Fall ist deshalb eher damit vergleichbar, dass ein Erblasser über sein in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen nicht testiert hat (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417; LG Hamburg, FamRZ 1995, 833; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 1 zu § 2088; Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.2.).

  • OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist (Az.: 1 U 616/99).
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