Rechtsprechung
OLG Jena, 20.06.1996 - UF 43/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,7074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Aufhebung einer einen Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht bescheidenden gerichtlichen Entscheidung; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Papierfundstellen
- NJ 1997, 149
- FamRZ 1997, 751
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Brandenburg, 02.05.2001 - 9 UF 237/98
Auswirkungen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten während des …
So können Zeiträume des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr, unter besonderen Voraussetzungen auch darüber hinausgehende Zeiträume (OLG Jena, DRsp-ROM Nr. 1997/5629 = FamRZ 1997, 751 : dreijähriges Zusammenleben) gegenüber einer längeren Trennungszeit noch als untergeordnet anzusehen sein und dazu führen, dass der Versorgungsausgleich in vollem Umfange auszuschließen ist. - OLG Saarbrücken, 20.07.1999 - 6 UF 8/99
Auswirkung langjährigen Getrenntlebens auf Versorgungsausgleich
Mit der nicht nur vorübergehenden Trennung der Ehepartner entfällt diese Rechtfertigungsgrundlage (vgl. BGH, FamRZ 1979, 477, 479 f), weswegen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass namentlich eine längere Trennungszeit nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Herabsetzung oder einen Wegfall des bei formell-schematischer Handhabung geschuldeten Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB zur Folge haben kann (vgl. hierzu: OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1999, 229; OLG Thüringen, FamRZ 1997, 751, 752; KG Berlin, KGR 1996, 259; OLG Celle, OLGR 1994, 91, jeweils m.w.N).